• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZR 63/21

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 63/21 BESCHLUSS vom 27. Januar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:270122BIIIZR63.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung versehenen Kraftfahrzeugs aus Amtshaftung in Anspruch.

Der Kläger erwarb im April 2016 einen gebrauchten PKW VW Sharan Comfortline BlueMotion 2.0 l TDI zu einem Kaufpreis von 25.650 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Er wirft der Beklagten vor, durch ihre zuständige Typgenehmigungsbehörde, das Kraftfahrtbundesamt, für den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp rechtswidrig eine Typgenehmigung erteilt und die Richtlinie 46/2007 unzureichend umgesetzt zu haben. Er sei durch diese Pflichtverletzungen zum Abschluss des Kaufvertrags gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte. Die Beklagte hafte ihm daher auf Schadensersatz.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Schäden zu ersetzen, die daraus resultierten, dass es die Beklagte unterlassen habe, aufgrund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionsmaßnahmen zu erlassen und dass die Beklagtenpartei leichtfertig die Erteilung der Typengenehmigung mit der EG-Typengenehmigungsnummer e1*2007/46*0401*08 gegenüber der Volkswagen AG zugelassen und das entsprechende Typengenehmigungsverfahren unzureichend überwacht habe, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Zuteilung der Typengenehmigung mit der Typengenehmigungsnummer e1*2007/46*0401*08 entstanden seien.

Die Klage hat in beiden Instanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision, deren Zulassung der Kläger erstrebt, möchte er seine Anträge in vollem Umfang weiterverfolgen.

II.

Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beträgt bis 3.000 €. Nur in dieser Höhe ist der Kläger durch das angefochtene Urteil beschwert.

Der Kläger hat zu seinem Schaden vorgetragen (S. 13 der Berufungsbegründung), er begehre Ersatz der ihm aus dem Abschluss des Vertrags entstehenden Nachteile (Minderwert, Nachforderungen bezüglich der KFZ-Steuer, Schäden nach dem Aufspielen des Software-Updates); eine Rückabwicklung des Kaufvertrags macht er nicht geltend. Den Minderwert hat der Kläger in der Klageschrift (dort S. 10) auf mindestens 10 % des Kaufpreises beziffert und vorgetragen, die Entwicklung der weiteren Schäden sei nicht abgeschlossen.

Für die Bemessung des Interesses des Klägers an der begehrten Feststellung gemäß § 3 ZPO ist daher von einem Schaden auszugehen, der zwar 2.500 €, nicht jedoch 3.750 € übersteigt. Hiervon ist ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 202/07, VersR 2009, 1381 Rn. 2), so dass sich eine Beschwer des Klägers in Höhe von bis 3.000 € ergibt.

Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 31.01.2020 - 4 O 353/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2021 - 4 U 100/20 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZR 63/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 46 EG
1 3 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 46 EG
1 3 ZPO

Original von III ZR 63/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZR 63/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum