Paragraphen in III ZR 63/21
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1 | 46 | EG |
1 | 3 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 63/21 BESCHLUSS vom 27. Januar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:270122BIIIZR63.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung versehenen Kraftfahrzeugs aus Amtshaftung in Anspruch.
Der Kläger erwarb im April 2016 einen gebrauchten PKW VW Sharan Comfortline BlueMotion 2.0 l TDI zu einem Kaufpreis von 25.650 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Er wirft der Beklagten vor, durch ihre zuständige Typgenehmigungsbehörde, das Kraftfahrtbundesamt, für den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp rechtswidrig eine Typgenehmigung erteilt und die Richtlinie 46/2007 unzureichend umgesetzt zu haben. Er sei durch diese Pflichtverletzungen zum Abschluss des Kaufvertrags gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte. Die Beklagte hafte ihm daher auf Schadensersatz.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Schäden zu ersetzen, die daraus resultierten, dass es die Beklagte unterlassen habe, aufgrund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionsmaßnahmen zu erlassen und dass die Beklagtenpartei leichtfertig die Erteilung der Typengenehmigung mit der EG-Typengenehmigungsnummer e1*2007/46*0401*08 gegenüber der Volkswagen AG zugelassen und das entsprechende Typengenehmigungsverfahren unzureichend überwacht habe, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Zuteilung der Typengenehmigung mit der Typengenehmigungsnummer e1*2007/46*0401*08 entstanden seien.
Die Klage hat in beiden Instanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision, deren Zulassung der Kläger erstrebt, möchte er seine Anträge in vollem Umfang weiterverfolgen.
II.
Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beträgt bis 3.000 €. Nur in dieser Höhe ist der Kläger durch das angefochtene Urteil beschwert.
Der Kläger hat zu seinem Schaden vorgetragen (S. 13 der Berufungsbegründung), er begehre Ersatz der ihm aus dem Abschluss des Vertrags entstehenden Nachteile (Minderwert, Nachforderungen bezüglich der KFZ-Steuer, Schäden nach dem Aufspielen des Software-Updates); eine Rückabwicklung des Kaufvertrags macht er nicht geltend. Den Minderwert hat der Kläger in der Klageschrift (dort S. 10) auf mindestens 10 % des Kaufpreises beziffert und vorgetragen, die Entwicklung der weiteren Schäden sei nicht abgeschlossen.
Für die Bemessung des Interesses des Klägers an der begehrten Feststellung gemäß § 3 ZPO ist daher von einem Schaden auszugehen, der zwar 2.500 €, nicht jedoch 3.750 € übersteigt. Hiervon ist ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 202/07, VersR 2009, 1381 Rn. 2), so dass sich eine Beschwer des Klägers in Höhe von bis 3.000 € ergibt.
Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 31.01.2020 - 4 O 353/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2021 - 4 U 100/20 -
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