Paragraphen in 4 StR 217/20
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1 | 46 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 217/20 BESCHLUSS vom 30. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:300620B4STR217.20.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat die Strafkammer in den Fällen II. 1-5 und 7 nicht erörtert, ob die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB vorliegen, obgleich der Angeklagte die gestohlenen Geldbeträge in voller Höhe zurückerstattet und sich bei den Geschädigten entschuldigt hat. Angesichts der sehr milden Einzelstrafen und der herausgehobenen Bewertung dieses Umstands bei der Strafzumessung kann der Senat aber ausschließen, dass die Bestimmung der Strafen hierauf beruht.
Sost-Scheible Bartel Bender Rommel Quentin Vorinstanz: Dortmund, LG, 07.01.2020 ‒ 520 Js 142/19 32 KLs 36/19
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