Paragraphen in XI ZR 448/20
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1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 448/20 BESCHLUSS vom 22. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:220321BXIZR448.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2021 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, weil es bereits an der erforderlichen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt (§ 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 1 ff. und vom 13. November 2020 - V ZR 100/20, juris Rn. 1). Auf sonstige Zulässigkeitsmängel der Anhörungsrüge kommt es damit nicht an.
Weitere, gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.
Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.07.2018 - 21 O 332/17 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2020 - 6 U 196/18 - Menges
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