Paragraphen in I ZR 89/21
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 89/21 BESCHLUSS vom 13. Januar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:130122BIZR89.21.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil der Senat gehalten wäre, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. Die Grundsätze, nach denen das absolute Eintragungshindernis des beschreibenden Charakters gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV zu beurteilen ist, sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt (vgl. zum Beispiel EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - C-265/00, Slg. 2004, I-1699 = GRUR 2004, 680 Rn. 37 bis 41 - Campina Melkunie [BIOMILD]). Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall ist Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 135.000 €
Koch Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.04.2018 - 2a O 33/17 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2021 - I-20 U 46/18 -
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