Paragraphen in 28 W (pat) 555/17
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6 | 8 | MarkenG |
2 | 69 | MarkenG |
1 | 37 | MarkenG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 555/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2018:180118B28Wpat555.17.0 betreffend die Markenanmeldung 30 2016 010 047.4 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Januar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Anmelderin hat am 6. April 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Bezeichnung EASYCLIP für die nachgenannten Waren als Wortmarke in das Markenregister einzutragen:
Klasse 6: Gurtverbinder aus Metall für Fördergurte; Klasse 7: Maschinelle Geräte zum Anbringen von Gurtverbindern an Fördergurten; Klasse 8: Handbetätigte Geräte zum Anbringen von Gurtverbindern an Fördergurten.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), Markenstelle für Klasse 6, hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom
14. Februar 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Anmeldezeichen der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehre. Ferner sei es als produktbeschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Das Wort „EASYCLIP“ erschöpfe sich in Bezug auf die beanspruchten Waren in einer bloßen Sachangabe. Es bestehe aus den ohne Weiteres verständlichen englischsprachigen Wörtern „EASY“ und „CLIP“. Das angesprochene Publikum ordne ihrer Kombination unmittelbar die Bedeutung „unkomplizierter Clip, einfach zu bedienende Klammer“ zu. Das Anmeldezeichen könne daher als Hinweis auf eine komfortable Handhabbarkeit der beanspruchten Gurtverbinder bzw. Geräte dienen. Der Umstand, dass es sich bei dem Zeichen um eine neue Wortverbindung handeln könne, stehe seinem rein sachbezogenen Verständnis nicht entgegen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 15. März 2017. Sie beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Februar 2017 aufzuheben.
Nach ihrer Auffassung könne dem Anmeldezeichen keine klare Sachaussage zur Beschaffenheit der gegenständlichen Waren entnommen werden. Auf Grund der verschiedenen Bedeutungen der Wortbestandteile könne das Wort „EASYCLIP“ unterschiedlich interpretiert werden. Der Bestandteil „CLIP“ im Sinne von „Klammer, Klemme“ beziehe sich ausschließlich auf das Zusammenhalten von Papieren, Briefen oder ähnlichen dünnen Materialien. Für Hilfsmittel zum Verbinden von Fördergurten, die starken Zugkräften ausgesetzt seien, wären dagegen die Begriffe „fastener“ oder „connector“ gebräuchlich. Das Wort „EASY“ deute eine einfache Handhabbarkeit einer Klemme allenfalls an. Zutreffend wäre die Angabe „easy to use“. Ferner verfüge das Anmeldezeichen in der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung nicht über einen ohne Weiteres erkennbaren unmittelbaren Bezug zu den angemeldeten Waren. Sein Aussagegehalt sei allenfalls unscharf und vage.
Den zunächst gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 zurückgenommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehen die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
1. Dem Anmeldezeichen fehlt jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT). Ausgehend davon entbehrt ein Zeichen der erforderlichen Unterscheidungskraft insbesondere dann, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise ihm zum Zeitpunkt seiner Anmeldung lediglich einen im Vordergrund stehenden produktbeschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 872, Rdnr. 12 - Gute Laune Drops; GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten).
Auch Wortneubildungen kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehen, wenn ihr Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich hervortritt, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne Weiteres erfüllen können. Anders verhält es sich, sofern ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413, Rdnr. 41 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507, Rdnr. 100 - Postkantoor).
Nach diesen Grundsätzen kommt dem angemeldeten Wortzeichen „EASYCLIP“ aus Sicht des vorliegend angesprochenen Fachverkehrs, der insbesondere mit der Beschaffung der in Rede stehenden Arbeitsmittel zur Wiederherstellung von Fördergurten betraut ist, die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu. Das Fachpublikum vermochte dem Anmeldezeichen bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung am 6. April 2016 unmittelbar die Bedeutung „unkomplizierter Clip/Verbindungsclip“ zu entnehmen. Es erschöpft sich in Verbindung mit den beanspruchten Waren in einem werblichen Hinweis auf deren Art bzw. deren Beschaffenheit.
Das aus dem englischen Sprachraum stammende Substantiv „Clip“ bedeutet „Klammer, Lasche, Schelle, Bügel“ (vgl. Langenscheidt Großwörterbuch Englisch Deutsch, 2001, Seite 222). Es war als solches im Inland bereits zum Anmeldezeitpunkt als Bezeichnung von Klammern, die lose oder eingerissene Elemente eines Fördergurtes verbinden sollen, gebräuchlich. So finden sich in verschiedenen einschlägigen Produkthinweisen, die der Senat ermittelt und der Anmelderin mit gerichtlichem Hinweis vom 6. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht hat, die Begriffe „Clip“ bzw. „Verbindungsclip“ im Zusammenhang mit (Förder-)Gurten (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 6. Dezember 2017: „Das Ziel von Gurtverbindern und -zangen ist es, leicht und effektiv den SMD-Bauteilverlust sowie Kosten durch Produktionsstillstand zu vermeiden, … . Ein Rahmen mit 20 Clips wird in das Werkzeug innerhalb von Sekunden geladen.“; vgl. Anlage 6 zum o. g. Hinweis: „Wetec … Zum Verbinden der beiden Gurtenden … Box mit je 20 RahmenSets à 25 Clips (4.000 Clips)“; vgl. Anlage 7 zum o. g. Hinweis: „wirebelt … Verbindungsclips können sowohl zum Verbinden als auch für kleinere Reparaturen am Band verwendet werden.“; vgl. Anlage 8 zum o. g. Hinweis: „Verbindungsclips (auch Splice Clips genannt) gibt es in zwei Varianten: …“). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das angesprochene Fachpublikum den Zeichenbestandteil „CLIP“ in Verbindung mit den beanspruchten Waren nicht im Sinn eines Mittels zum Verklemmen von Gurtelementen verstehe, trifft daher nicht zu.
Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat, weist das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort „easy“ im Deutschen die Bedeutungen „leicht, bequem, einfach“ im Sinn von „nicht schwierig“ auf (vgl. Langenscheidt Großwörterbuch Englisch - Deutsch, 2001, Seite 370). Insoweit hat es bereits Eingang in die deutsche Alltagssprache gefunden (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage, Seite 463). Damit eignet sich der Begriff als beschreibender Sachhinweis auf eine unproblematische oder einfache Handhabbarkeit der entsprechend gekennzeichneten Waren (vgl. BPatG, Beschluss vom 12. Oktober 2015, 25 W (pat) 128/14 - easy Schutz; Beschluss vom 14. Dezember 2010, 27 W (pat) 550/10 - easyPROJECT; anders: BPatG, Beschluss vom 29. Juli 2009, 29 W (pat) 29/08 - easybadge).
Die aufgrund ihres Sinngehalts unschwer erkennbaren Wortbestandteile „EASY“ und „CLIP“ sind im Anmeldezeichen in sprachlich naheliegender Weise zu einem verständlichen Gesamtbegriff mit der Bedeutung „unkomplizierter Clip“ verbunden, dem keine über die Summe seiner Bestandteile hinausgehende Eigenart zukommt. Formalsprachlich nicht korrekt ist zwar die Zusammenschreibung des Adjektivs „EASY“ und des Substantivs „CLIP“. Dabei handelt es sich jedoch um ein in der Produktwerbung verbreitetes stilistisches Mittel, das das Vorliegen einer Sachaussage nicht in Frage stellt (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, Rdnr. 16 - DüsseldorfCongress; BPatG MarkenR 2008, 413, 416 - Saugauf; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 8, Rdnr. 199).
Das Anmeldezeichen mit der Bedeutung „unkomplizierter Clip“ hat in Bezug auf die beanspruchten Waren einen ohne Weiteres erkennbaren sachbezogenen Sinngehalt. „Clips“ aus Metall können als Gurtverbinder für Fördergurte dienen (siehe u. a. Anlage 4 zum Hinweis vom 6. Dezember 2017). Dabei kommt der leichten Handhabbarkeit eines Gurtverbinders im Interesse einer effizienten Wiederherstellung schadhafter Fördergurte große Bedeutung zu (vgl. hierzu die Anlagen 4, 5 und 9 zum vorgenannten Hinweis: „leicht und effektiv“, „mit einfachen, kostengünstigen Hilfsmitteln effizienter gestalten“ bzw. „das Handling des Fördergurts wesentlich vereinfacht“). In Verbindung mit den maschinellen und handbetätigten Geräten zum Anbringen von Gurtverbindern an Fördergurten in den Klassen 7 und 8 bringt das Anmeldezeichen zum Ausdruck, dass mit diesen einfach handhabbare Clips als Gurtverbinder an Fördergurten befestigt werden (vgl. Anlage 4 zum vorgenannten Hinweis: „Unsere neue Splice-Zange arbeitet wie ein Bürohefter“).
2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung des Anmeldezeichens entgegensteht. Nach dem Zweck der auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c) Markenrichtlinie beruhenden Regelung sollen Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben können, von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Wie ausgeführt, beschränkt sich das Anmeldezeichen auf eine naheliegende Aussage zur Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren, so dass es im Verkehr als eine unmittelbar beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann.
3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin den zunächst gemäß § 69 Nr. 1 MarkenG gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und eine solche auch nicht aus Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Prof. Dr. Kortbein Dr. Söchtig Schmid prö
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