Paragraphen in 35 W (pat) 414/11
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 18 | GebrMG |
1 | 2 | PatG |
1 | 84 | PatG |
1 | 91 | ZPO |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 414/11
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 004 648 hier: Löschungsantrag hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner sowie die Richter Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2010 aufgehoben.
2. Das Gebrauchsmuster 20 2004 004 648 wird im Umfang seiner Ansprüche 1, 5 und 6 gelöscht.
3. Die Kosten des Löschungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin.
Gründe I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) ist Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2004 004 648 mit der Bezeichnung „Regenschutzschiene ohne Endkappen“ (Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster ist am 8. Juli 2004 mit 6 Schutzansprüchen eingetragen worden. Wegen des Wortlauts der eingetragenen Schutzansprüche wird auf die Gebrauchsmusterschrift Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts den Löschungsantrag zurückgewiesen und die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt (Az.: Lö I 18/08).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 4. Februar 2011 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin).
Sie hält den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im Hinblick auf den Stand der Technik nicht für schutzfähig, da er nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Sie beruft sich u. a. hierzu auf folgende Entgegenhaltungen:
L40: EP 0 893 566 A2 und L33: DE 101 24 876 C1.
Die dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden und verteidigten Schutzansprüche 1, 5 und 6 haben folgenden Wortlaut:
Schutzanspruch 1
„Regenschutzschiene für Fenster und Türen, bestehend aus einem metallischen Profil vorzugsweise aus Aluminium mit einem zusätzlichen Kunststoffprofil, auf dem das Metallprofil zur Montage aufgeklipst wird, dadurch gekennzeichnet, dass sich das Kunststoffprofil (1) als auch das Metallprofil (2) nur in den Überschlagbereich (4.1) des Blendrahmens (4) erstreckt.“
Schutzansprüche 5 und 6
„Regenschiene nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Kunststoffprofil (1) auf einer vornehmlich senkrechten Montagefläche (3.1) mittels Schrauben (1.1) befestigt wird.“
„Regenschiene nach Schutzanspruch 1 dadurch gekennzeichnet dass zum Anschlag des Kunststoffprofils (1) als Anlagekante zur vertikalen Fixierung die Seite des Anschlags (3.2) des unteren Blendrahmenholzes (3) dient.“
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2010 aufzuheben und das Gebrauchsmuster 20 2004 004 648 im Umfang seiner Ansprüche 1, 5 und 6 zu löschen.
Der Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin tritt den Ausführungen der Beschwerdeführerin in allen Punkten entgegen und hält den Gegenstand der Ansprüche 1, 5 und 6 für schutzfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
2. Die Beschwerde ist in der Sache begründet, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Löschungsbeschlusses im beantragten Umfang. Das Streitgebrauchsmuster ist im Umfang der von der Beschwerdeführerin angegriffenen Ansprüche 1, 5 und 6 zu löschen.
3. Das Streitgebrauchsmuster bezieht sich auf eine Regenschiene oder Regenschutzschiene für Türen oder Fenster. Nach der Beschreibungseinleitung [Abs. 0002 u. 0003] bestehen Regenschienen bevorzugt aus einem oder zwei Profilen aus Leichtmetall oder Kunststoff, bei denen ein Profil gesondert vormontiert werden kann, oder als Verbundschiene aus einem Leichtmetallprofil und einer Kunststoffschiene, die mit dem Aluminiumprofil fest verbunden ist. Gemeinsam ist den bekannten Ausgestaltungen, dass die Profilschenkel aus Leichtmetall oder Kunststoff oftmals erheblich in den Falzbereich hineinragen und damit auf der Oberseite des unteren Blendrahmenstückes zu liegen kommen. Zur Sicherung der Einbaulage der Regenschiene wird diese mit dem Blendrahmen verschraubt oder durch Rastnasen in einer Nut am Blendrahmen befestigt. Diese Nuten befinden sich bevorzugt auf der zum Flügel hinzeigenden Seite des unteren Blendrahmens. Aufgrund dieser Ausbildung ergibt sich die Schwierigkeit, dass sich in diesen Nuten bei Undichtigkeiten oder Wasserstau im Regenschienenendbereich oder durch Kondensation Wasser ansammeln kann. Weiterhin entstehen bei starker Wärmeeinwirkung im Hochsommer an der Regenschiene große Wärmedehnungen, die aufgrund der Zwangsführung in der Nut bei Entspannung ein unangenehmes Knackgeräusch hervorrufen können als auch bei zu geringen Ausdehnungsmöglichkeiten in den Endbereichen die Regenschiene sich aufwölben lassen. Bei einer nachträglichen Demontage der Regenschiene besteht weiterhin die Gefahr, die Holzoberfläche mit einem Werkzeug zu beschädigen. Weiterhin ergibt sich das Problem, dass die in den Falzbereich hineinragenden Schenkel eine Kältebrücke bilden, an der Kondenswasser entstehen kann, und eine thermische Trennung zwischen Regenschiene und Blendrahmen nur unvollständig erreicht wird. In besonderem Maße aber ergibt sich weiterhin die Notwendigkeit, die Regenschiene im Endbereich, in welchem sie gegen die aufrechten Blendrahmenprofile stößt, gegen das Eindringen von Wasser zu schützen. Dies geschieht bei den bekannten Ausführungen durch vorzugsweise aus Kunststoff bestehende Endkappen, die mit Silikon auf die Enden der Regenschienenprofile aufgesetzt werden. Die Schwierigkeit dieser Konstruktion ergibt sich in der Neigung zur Feuchtigkeitsbildung hinter den Endkappen, welche eine Lackschädigung des Holzes zur Folge haben kann. Weiterhin besteht die Schwierigkeit, den Falzbereich des Blendrahmens auf die Geometrie der Endkappe abzustimmen, was eine unter Umständen starke konstruktive Einschränkung darstellt.
Dem Streitgebrauchsmuster liegt die Aufgabe zugrunde, ein Fenster oder eine Tür mit einer eingangs beschriebenen Regenschiene derart auszugestalten, dass durch optimierte Anschlussbereiche der Regenschiene zu den aufrechten Blendrahmenstücken die Endkappen wegfallen oder, wenn Endkappen moniert werden, deren geometrische Ausbildung nicht abhängig vom Falzbereich des Rahmens, sondern nur von dessen Überschlaggeometrie ist. Weiterhin soll die eingangs beschriebene Regenschiene auch eine möglichst vollständige thermische Entkopplung zum Blendrahmen aufweisen (vgl. Abs. [0004]).
Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Regenschutzschiene mit den Merkmalen des verteidigten Anspruchs 1.
4. Die von der Beschwerdegegnerin verteidigten Schutzansprüche entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen. Sie sind zulässig.
5. Der Anspruch 1 vermittelt eine klare Lehre zum technischen Handeln. Das Merkmal, dass sich das Kunststoffprofil als auch das Metallprofil nur in den Überschlagbereich des Blendrahmens erstreckt, gibt dem Fachmann, einem Techniker aus dem Tür- und Fensterbaubereich mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von Fenstern und Türen, Vorgaben über den für die Regenschutzschiene vorgesehenen Konstruktionsraum. Wie die Gebrauchsmusterabteilung zutreffend feststellt, ist der Begriff „Überschlag" für den Fachmann ein üblicher und gängiger Begriff. Für den Fall, dass dem fachkundigen Leser nicht ganz klar ist, wie hier der Begriff „Überschlag“ zu verstehen ist, schaut er in die Gebrauchsmusterschrift, aus der eindeutig hervorgeht, welcher Bereich vom Überschlag umfasst wird. Der außenseitige Überschlag des Blendrahmens ist der Teil des Blendrahmens, der gegenüber dem Flügelrahmen weiter nach außen vorsteht und in der Gebrauchsmusterschrift mit dem Bezugszeichen 4.1 gekennzeichnet ist (vgl. Abs. [0011]). Zur Verdeutlichung ist dieser Überschlag so auch widerspruchsfrei in den Figuren 2 und 3 dargestellt. Der Überschlag hat somit, senkrecht zum Fenster betrachtet, eine Tiefe, die sich von der Außenkante des Blendrahmens bis zur Außenkante des Flügelrahmens erstreckt. Die Angabe im Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters, dass „sich das Kunststoffprofil und auch das Metallprofil nur in den Überschlagbereich des Blendrahmens erstreckt", ist so zu verstehen, dass sich das Kunststoffprofil und auch das Metallprofil nur in dem oben definierten Überschlagbereich erstrecken. Damit bekommt der Fachmann durch den Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters genaue Anweisungen, wie eine Regenschutzschiene, bestehend aus einem metallischen Profil mit einem zusätzlichen Kunststoffprofil, auf dem das Metallprofil zur Montage aufgeklipst ist, auszubilden ist, damit sie sich bei einem Fenster mit einem Blendrahmen in dem zuvor definierten Überschlagbereich erstreckt. Der Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters gibt somit eine klare Lehre zum technischen Handeln.
6. Es kann dahinstehen, ob die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Regenschutzschiene für Fenster und Türen nach Anspruch 1 neu ist. Es handelt sich dabei jedenfalls nicht um das Resultat eines erfinderischen Schrittes.
Die L40 zeigt in Fig. 1 einen Schnitt durch einen Blendrahmen und den Flügel eines Holzfensters. Der Blendrahmen 2 ist dort zweiteilig ausgebildet und besteht aus einem Rahmenprofil 21 und einer Rahmenblende 22, die untereinander in üblicher Weise zur Ausbildung des Blendrahmens zusammengefügt sind (vgl. Sp. 6, ab Z. 17). Der Flügelrahmen hat ein Rahmenprofil 31 mit Falz für die Verglasung und eine umlaufend angeordnete, mit dem Rahmenprofil 31 verbundene Flügelblende 32 (vgl. Sp. 7, ab Z. 2). Der Raum zwischen der Außenkante der Rahmenblende 22 und der Außenkante der Flügelblende 32 bildet dort den Überschlagbereich (vgl. Fig. 1 und Fig. 2). Die dortige Regenschutzschiene mit Befestigung besteht aus einem metallischen Profil 24 und am Rahmenprofil 21 befestigten Punkthaltern (vgl. Fig. 2), auf denen das Metallprofil 2 zur Montage aufgesteckt wird. Die Punkthalter und auch das Metallprofil erstecken sich nur im Überschlagbereich, dem Raum zwischen Außenkante Blendrahmen und Außenkante Fensterflügel, wie es sich bei gemeinsamer Betrachtung von Figur 1 und Figur 2 unmittelbar ergibt.
Statt der Punkthalter ist beim Streitgebrauchsmuster ein Kunststoffprofil vorgesehen. Für das Verbinden von Regenschutzschienen mit dem Blendrahmen kennt der Fachmann die dafür vorgesehenen Befestigungskonstruktionen, u. a. auch das aus der L33 bekannte Kunststoffprofil, das am Blendrahmen festgelegt ist und auf dem die Regenschutzschiene zur Montage aufgeklipst wird. Diese Befestigung auch bei der Regenschutzschiene nach der L40 vorzusehen, ist naheliegend, weil es sich hierbei lediglich um eine bekannte Befestigungsalternative zu den in der L40 verwendeten Punkthaltern handelt. Damit ergibt sich die Regenschutzschiene nach dem Anspruch 1 in naheliegender Weise aus der L40 und der L33. Somit ist der Schutzanspruch 1 nicht schutzfähig.
7. Die Befestigung der Punkthalter gem. der L40 erfolgt an der vornehmlich senkrechten Montagefläche des Blendrahmens mittels Schrauben (vgl. Fig. 2). Damit ist auch die im Anspruch 5 des Streitgebrauchsmusters enthaltene Ausgestaltung aus der L40 bekannt. Der Anspruch 5 ist daher ebenfalls nicht schutzfähig.
8. Das Merkmal des Anspruches 6, wonach zum Anschlag des Kunststoffprofils - ren Blendrahmenholzes dient, betrifft die Ausbildung des Rahmens. Es ist offensichtlich weder eine Weiterbildung der Regenschutzschiene noch des Kunststoffprofils nach Anspruch 1 und trägt damit nichts zur Schutzfähigkeit bei.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 S. 1 und 2 PatG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Baumgärtner Küest Dr. Großmann Cl
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