Paragraphen in 3 StR 332/14
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1 | 136 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 332/14 BESCHLUSS vom 5. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2014 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 22. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat das Landgericht seine Annahme, die entlastende Darstellung des Tathergangs durch den Angeklagten entspreche nicht der Wahrheit, auch darauf gestützt, dass dieser sich überhaupt erst zu einem Zeitpunkt zur Sache eingelassen habe, "zu dem die Beweisaufnahme fast beendet war". Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die dem Angeklagten zustehende Aussagefreiheit (vgl. § 136 StPO) verbietet es, aus dem Umstand, dass er sich nur spät im Verfahren erstmals zur Sache einlässt, ihm nachteilige Schlüsse zu ziehen (Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 261 Rn. 18 mwN). Jedoch schließt der Senat aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Ein Tathergang wie vom Angeklagten geschildert lässt sich, wie das Landgericht ebenfalls darlegt, schon mit der ausführlich mitgeteilten objektiven Spurenlage - Abwehrverletzungen des Opfers und von diesem im sandigen Gelände hinterlassene Fluchtspuren - nicht in Einklang bringen.
Becker Mayer Hubert Spaniol Schäfer
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