• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 371/13

StR 371/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 2013 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013 beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten B. , Ba. , R. und M. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) hinsichtlich des Angeklagten M. und des nicht revidierenden Angeklagten J. (§ 357 StPO) jeweils im Strafausspruch,

b) hinsichtlich der Angeklagten B. , Ba. und R. jeweils im Einzelstrafausspruch betreffend Fall 4 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe Das Landgericht hat alle Angeklagten im Fall 4 wegen versuchter Nötigung verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, gegen den Nichtrevidenten J. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt. Gegen die drei weiteren Angeklagten wurde jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen, und es ergingen deshalb und wegen anderer Delikte Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und acht Monaten gegen B. , von zwei Jahren und neun Monaten gegen Barra und von drei Jahren und sechs Monaten gegen R. . Die Revisionen der Angeklagten haben – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat bei allen Angeklagten einen unbenannten besonders schweren Fall der Nötigung (§ 240 Abs. 4 StGB) angenommen. Zwar ist es für sich genommen nicht rechtsfehlerhaft, dass sie nicht den minderen Strafrahmen aus § 240 Abs. 1 StGB angewendet hat. Indes beanstandet der Generalbundesanwalt insoweit letztlich zu Recht, dass es die Strafkammer versäumt hat darzulegen, ob es nicht für die Angeklagten günstiger gewesen wäre, die Annahme eines besonders schweren Falls unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs zu verneinen. In diesem Fall hätte sich der Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB eröffnet, der eine geringere Strafe vorsieht als der angenommene nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB geminderte Strafrahmen des § 240 Abs. 4 StGB. Zudem hat die Strafkammer die Strafrahmenwahl bedenklicherweise allein tatbezogen pauschal statt, wie geboten, individuell für jeden Angeklagten begründet.

Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht das Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung des Strafrahmens des § 240 Abs. 1 StGB zu geringeren Strafen gelangt wäre. Die Aufhebung der Einzelstrafen hat hinsichtlich der Angeklagten B. , Ba. und R. die Aufhebung der Gesamtstrafen zur Folge.

Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten J. zu erstrecken. Der beschriebene Rechtsfehler betrifft auch diesen. Die Anwendung des besonders schweren Falls einer Nötigung erfolgte bei ihm aus denselben Erwägungen wie bei den revidierenden Angeklagten. Vom Generalbundesanwalt zum Antrag auf Entscheidung nach § 357 StPO über seinen Verteidiger angehört, hat der Verurteilte J. der Entscheidung nicht widersprochen.

Basdorf Sander Schneider Berger Bellay

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 371/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 240 StGB
3 349 StPO
3 357 StPO
1 23 StGB
1 49 StGB

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 23 StGB
1 49 StGB
5 240 StGB
3 349 StPO
3 357 StPO

Original von 5 StR 371/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 371/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum