Paragraphen in XI ZB 2/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 20 | KapMuG |
1 | 9 | KapMuG |
1 | 11 | KapMuG |
1 | 575 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 2/22 BESCHLUSS vom 23. März 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:230322BXIZB2.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 1, die M. zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
GmbH, wird Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. Dezember 2021 (Az.: 14 Kap 8/16) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 2/22) durch den Musterkläger und fünf Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 23. Dezember 2021 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 30. Dezember 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und fünf Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 24. Januar 2022 eingegangen.
II.
Nach Anhörung des Musterklägers, der Beigeladenen und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die M.
GmbH, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2016 - 318 OH 1/16 - in der konkretisierten Fassung gemäß Beschluss des OLG Hamburg vom 22.10.2021 - 14 Kap 8/16 OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2021 - 14 Kap 8/16 - Menges
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1 | 575 | ZPO |
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