Paragraphen in 4 StR 458/24
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1 | 74 | JGG |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 458/24 BESCHLUSS vom 12. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:120325B4STR458.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2025 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. April 2024 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Strafausspruch dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Bochum vom 3. Juni 2022 ‒ II-3 KLs 223 Js 143/21-12/22 ‒ zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Quentin Maatsch Marks Ri‘inBGH Dr. Tschakert ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Quentin Gödicke Vorinstanz: Landgericht Bochum, 18.04.2024 ‒ II-3 KLs-460 Js 71/23-1/24
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