Paragraphen in XIII ZB 83/22
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1 | 74 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 83/22 BESCHLUSS vom 9. September 2025 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2025:090925BXIIIZB83.22.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Vogt-Beheim sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 10. Oktober 2022 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 1. September 2022 die Betroffene vom 1. September bis zum 10. Oktober 2022 in ihren Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Göttingen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Haftanordnung durch das Amtsgericht habe ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde zugrunde gelegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Haftantrag nur zulässig, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Dazu sind insbesondere Darlegungen zur notwendigen Haftdauer nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG erforderlich (vgl. zu den Darlegungserfordernissen: BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7). Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen und auf den konkreten Fall bezogen sein (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7 mwN; vom 20. Dezember 2022 - XIII ZB 40/20, juris Rn. 7). Daran fehlt es im Streitfall. Im Haftantrag wird nicht erläutert, warum - wie beantragt - eine Haftdauer von fast sechs Wochen (40 Tagen) erforderlich ist. Dort wird lediglich mitgeteilt, die Rückführung wäre nach Rücksprache mit der Landesaufnahmebehörde am 11. Oktober 2022 durchführbar. Da der Haftantrag keine Angaben zu den für die Organisation der Abschiebung nach Nordmazedonien erforderlichen Schritten und deren (ungefährer) voraussichtlicher Dauer enthält, ergibt sich aus dieser Angabe insbesondere nicht, dass es keine früheren Termine für die Abschiebung der Betroffenen gäbe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts war eine nähere Erläuterung des für die Organisation des Rückführungsfluges für die Betroffenen erforderlichen Zeitaufwandes auch nicht deshalb entbehrlich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Flug mit Sicherheitsbegleitung grundsätzlich keine nähere Erläuterung erforderlich ist, wenn ein Zeitraum von nicht mehr als sechs Wochen für die Durchführung der Abschiebung veranschlagt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 30/22, juris Rn. 11). Denn im Streitfall war eine Sicherheitsbegleitung für die Betroffene nicht vorgesehen; vielmehr sollte sie ärztlich begleitet werden. Hierfür hätte im Haftantrag mangels Vorliegens entsprechender Erfahrungswerte zumindest mitgeteilt werden müssen, ob die Wahl des Flugtermins von der Organisation der ärztlichen Begleitung abhängt und gegebenenfalls welcher zusätzliche Zeitaufwand dafür bei der (konkreten) Flugorganisation zu veranschlagen ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 01.09.2022 - 64 XIV 17/22 B LG Göttingen, Entscheidung vom 10.10.2022 - 4 T 9/22 -
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