Paragraphen in 5 StR 283/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 31 | JGG |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 31 | JGG |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 283/16 BESCHLUSS vom 16. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2016:160816B5STR283.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 9. Juli 2015 (54 Ds 551 Js 18141/15) erteilte richterliche Weisung erledigt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 2 JGG).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe:
Aus den Gründen des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Landgericht von der Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 9. Juli 2015 wegen Diebstahls verhängten richterlichen Weisung abgesehen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG) und diese gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 JGG für erledigt erklärt hat. Da die Erledigungserklärung nicht tenoriert worden ist, nimmt der Senat eine entsprechende Klarstellung vor.
Sander Schneider Dölp König Bellay
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 31 | JGG |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 31 | JGG |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen