VII ZR 187/24
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 187/24 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja JNEU:
nein BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Cb, Da, Db, § 280 Abs. 1, 2, § 286, § 634 Nr. 4 a) Ein Schaden aufgrund einer mangelbedingten Nutzungsbeeinträchtigung wird von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB erfasst. Dies schließt Folgeschäden ein.
b) Dieser Schadensersatzanspruch setzt nicht zusätzlich voraus, dass auch die Anforderungen von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 2, § 286 BGB in Bezug auf die Nacherfüllung erfüllt sind.
c) Zu den Voraussetzungen von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB.
BGH, Urteil vom 13. November 2025 - VII ZR 187/24 - OLG Oldenburg LG Oldenburg ECLI:DE:BGH:2025:131125UVIIZR187.24.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. Hannamann für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. November 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil er eine von dieser errichtete Fahrsiloanlage aufgrund angeblicher Mängel nicht rechtzeitig habe nutzen können. 2 Der Kläger beauftragte im März 2021 die Beklagte, ein auf den Bau von Fahrsiloanlagen spezialisiertes Unternehmen, mit der Errichtung einer solchen Anlage für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Eine zuvor vom Kläger erwirkte Baugenehmigung sah die Durchführung einer Dichtigkeitsprüfung der Anlage durch einen Sachverständigen vor, welcher das Ergebnis seiner Überprüfung in einem Bericht der zuständigen Behörde übermitteln sollte. Nach Errichtung der Fahrsiloanlage durch die Beklagte fand die entsprechende Prüfung statt. Am 16. September 2021 nahm der Kläger die Anlage ab.
Am 14. Oktober 2021 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und der Beklagten. Nach Behauptung des Klägers hatte er zuvor festgestellt und der Beklagten mitgeteilt, dass die Anlage undicht sei und die Abflüsse mit Heißbitumen verklebt seien. Mit Anwaltsschreiben vom 25. Oktober 2021, welches der Beklagten an diesem Tag vorab per E-Mail zugeleitet wurde, ließ der Kläger die Beklagte zur Beseitigung der von ihm behaupteten Mängel der Anlage auffordern. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:
"Wir haben Sie namens und im Auftrag unseres Mandanten aufzufordern, die vorhandenen und vorstehend dargestellten Mängel umfassend und nachhaltig zu beseitigen. Da die FahrsiloAnlage von unserem Mandanten genutzt werden muss, hat die Mängelbeseitigung schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 08.11.2021 zu erfolgen. Hierzu fordern wir Sie ausdrücklich auf.
(…)
Ein Termin zur Mängelbeseitigung bzw. etwaige Termine zur Mängelbeseitigung ist/sind unter Berücksichtigung einer entsprechenden Vorlaufzeit - damit unser Mandant disponieren kann - entweder direkt mit unserem Mandanten oder über unser Büro abzustimmen.
(…)
Hinzuweisen ist noch darauf, dass Sie mit unserem Mandanten vereinbart hatten, dass die Siloplatte spätestens Anfang August ("vor Stoppelmarkt") fertiggestellt sein würde, was Sie ausdrücklich zugesichert haben. Tatsächlich ist eine Fertigstellung der - allerdings noch mängelbehafteten - Anlage jedoch erst Mitte September 2021 erfolgt. Aus dieser Verzögerung ergibt sich das Erfordernis der schnellstmöglichen Mängelbeseitigung, damit die Fahrsilo-Anlage von unserem Mandanten genutzt werden kann.
Die Geltendmachung des Schadens, der unserem Mandanten möglicherweise dadurch entstehen wird, dass die Anlage wegen der bestehenden Mängel nicht ordnungsgemäß genutzt werden kann, bleibt ausdrücklich vorbehalten." Das Schreiben vom 25. Oktober 2021 enthielt keine Hinweise auf eine mit einer fehlenden Nutzbarkeit der Fahrsiloanlage verbundene Notwendigkeit der Veräußerung der bereits Anfang Oktober eingebrachten Maisernte sowie auf die Möglichkeit von durch den Zukauf anderer Futtermittel entstehender Folgekosten. Solche Hinweise erfolgten auch nicht zu einem anderen Zeitpunkt. Den ersten Teil seiner Maisernte veräußerte der Kläger, da er die Lagerung in der Fahrsiloanlage nicht für möglich erachtete, spätestens am 26. Oktober 2021 und den zweiten Teil spätestens am 29. Oktober 2021.
Am 8. November 2021 führte die Beklagte - nach entsprechender Ankündigung mit E-Mail vom 5. November 2021 - die geforderten Arbeiten an der Fahrsiloanlage durch.
Der durch den Sachverständigen erstellte Prüfbericht über die Dichtigkeitsprüfung der Anlage wurde von diesem am 8. Dezember 2021 an die zuständige Stelle versandt.
Das Landgericht hat die Klage auf Erstattung der nach der Behauptung des Klägers durch den Ankauf anderer - teurerer - Futtermittel als Ersatz für die veräußerte Maisernte entstandenen Mehrkosten in Höhe von 66.977,40 € abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BauR 2025, 938 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Ein Ersatzanspruch des Klägers wegen einer verspäteten Überlassung des Prüfberichts bestehe nicht, weil die Beklagte dessen Überlassung nicht geschuldet habe. Ebenso wenig bestünden Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit den behaupteten Mängeln der Fahrsiloanlage. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob der geltend gemachte Schaden als Betriebsbeziehungsweise Nutzungsausfallschaden nach § 280 Abs. 2, §§ 286, 288 Abs. 4 BGB i.V.m. § 635 BGB, nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB oder nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sei. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatz wegen Verzugs mit der Nachbesserung lägen mangels ausreichender Mahnung, die nicht entbehrlich gewesen sei, ebenso wenig vor wie - da die Beklagte die vom Kläger gerügten Mängel innerhalb der hierzu gesetzten Frist beseitigt habe - die Voraussetzungen eines Schadensersatzes statt der Leistung. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Mängeln der Anlage aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB sei wegen eines weit überwiegenden Mitverschuldens des Klägers an dem Schadenseintritt ausgeschlossen. Der Kläger sei seiner aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB resultierenden Warnobliegenheit in eklatanter Weise nicht gerecht geworden.
Nach seinen eigenen Angaben in der Anhörung durch das Landgericht habe der Kläger die Maisernte Anfang Oktober eingefahren und in Kenntnis des Umstands, dass eine Lagerung auf dem Hof nicht dauerhaft möglich sei, am 26. und am 29. Oktober 2021 verkauft. Ausweislich des Anwaltsschreibens vom 25. Oktober 2021 sowie der Angaben seines Prozessvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht habe der Kläger von den von ihm geltend gemachten Mängeln in Gestalt von Undichtigkeiten und nicht zu öffnender Abflüsse spätestens zwischen dem 10. und dem 14. Oktober 2021 Kenntnis gehabt. Dies ergebe sich aus dem Datum und dem Inhalt des Schreibens sowie aus den ihm beigefügten Lichtbildern. Damit korrespondiere die Erklärung seines Prozessbevollmächtigten, der Kläger habe am 14. Oktober 2021 wegen der Mängel mit der Beklagten telefoniert. Der Kläger habe die Beklagte aber erst mit dem Schreiben vom 25. Oktober 2021 zur Beseitigung der Mängel aufgefordert. Auf den Umstand, dass er den Mais in der letzten Oktoberwoche verkaufen und dadurch ein erheblicher Schaden durch den Zukauf von Futter entstehen würde, habe er die Beklagte weder zu diesem Zeitpunkt noch davor aufmerksam gemacht. In dem Schreiben sei lediglich pauschal davon die Rede, dass die Geltendmachung eines Schadens, der dem Kläger möglicherweise entstehe, weil er die Anlage nicht nutzen könne, vorbehalten bleibe. Die Beklagte hätte aber, wenn sie rechtzeitig, nämlich bereits nach Entdeckung der Mängel durch den Kläger spätestens am 14. Oktober 2021 nicht nur über die Mängel, sondern auch über den drohenden Schaden durch den anstehenden Maisverkauf ab dem 26. Oktober 2021 informiert und zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden wäre, diese Beseitigung bis zum 25. Oktober 2021 abgeschlossen. Dies wäre ihr angesichts von neun Werktagen zwischen dem 14. und dem 25. Oktober 2021 möglich gewesen.
Angesichts dessen sei es nicht gerechtfertigt, die Beklagte für den geltend gemachten Betriebs- und Nutzungsausfallschaden haften zu lassen, zumal das Verschulden der Beklagten an der Undichtigkeit gering sei. Eine schwerwiegendere handwerkliche Nachlässigkeit der Beklagten könne nicht angenommen werden, nachdem die Anlage nach Aussage des durch das Landgericht als Zeugen gehörten Prüfgutachters am 15. Oktober 2021 bei der von ihm durchgeführten Dichtigkeitsprüfung dicht gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei auch für einen geringen Haftungsanteil der Beklagten kein Raum.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers im Zusammenhang mit der Überlassung des Prüfberichts verneint hat, weil die Beklagte insofern keine Verpflichtung getroffen habe, lässt dies revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen. Solche werden von der Revision auch nicht geltend gemacht.
2. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aufgrund der von ihm geltend gemachten Mängel der Fahrsiloanlage kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, der Kläger habe gegen eine der in § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Obliegenheiten verstoßen.
§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Beschädigte unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Ausgehend hiervon ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, der Kläger habe einer Warnobliegenheit im Sinne dieser Vorschrift deshalb nicht genügt, weil er zu keinem Zeitpunkt vor dem Verkauf seiner Maisernte auf die Gefahr des Eintritts des von ihm nunmehr geltend gemachten Schadens hingewiesen hat. Anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann weder das Bestehen einer Warnobliegenheit noch die für die Schadensentstehung kausale Verletzung einer solchen bejaht werden.
a) Es fehlt bereits an Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines ungewöhnlich hohen Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - I ZR 31/04, NJW 2006, 1426, juris Rn. 28).
b) aa) Erforderlich für die Annahme einer solchen Warnobliegenheit ist außerdem, dass der Geschädigte die drohende Gefahr rechtzeitig erkannt hat oder zumindest hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 206/14 Rn. 14, MDR 2015, 828). Eine Obliegenheit des Geschädigten, einen ihm drohenden Schaden durch Erteilung eines Hinweises an den Schuldner abzuwenden oder zu mindern, besteht zudem nur dann, wenn der Schuldner die Gefahr weder gekannt hat noch hätte erkennen müssen.
Ist eine Obliegenheit zur Warnung vor diesem Hintergrund zu bejahen, muss die Unterlassung eines entsprechenden Hinweises zudem ursächlich für die Entstehung oder die Höhe des Schadens geworden sein. Ein Verstoß gegen die Warnpflicht wirkt sich nur dann aus, wenn der Schuldner überhaupt Gelegenheit hatte, Einfluss auf die Schadensentwicklung zu nehmen. Der Verstoß begründet daher nicht nur dann kein Mitverschulden, wenn der Schuldner die Warnung nicht beachtet hätte, sondern auch dann, wenn er gegen die drohende Gefahr keine Gegenmaßnahmen ergreifen konnte. Denn Zweck der Warnung ist allein, dem Schuldner die Möglichkeit zu Gegenmaßnahmen zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 226/94, VersR 1996, 380, juris Rn. 18).
bb) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
Es hat angenommen, der Kläger habe den Mais in Kenntnis dessen geerntet, dass ihm die dauerhafte Lagerung ohne Nutzung der Fahrsiloanlage nicht möglich sein werde. Allein dieser Umstand hat den vom Kläger geltend gemachten Schaden jedoch nicht hervorgerufen. Dieser ergibt sich vielmehr erst daraus, dass der Kläger Futtermittel als Ersatz für seine Maisernte zu einem Preis erwarb, der über demjenigen lag, den er selbst zuvor für seine Ernte erzielt hatte. Die Anwendbarkeit von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt demnach voraus, dass der Eintritt einer solchen Preisdifferenz für den Kläger bereits im Vorfeld voraussehbar war.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte hätte, wenn der Kläger nach Entdeckung der Mängel spätestens am 14. Oktober 2021 nicht nur auf die Mängel, sondern auch auf den drohenden Schaden hingewiesen hätte, die geltend gemachten Mängel sicher vor dem Verkauf beseitigt, da hierzu bis zum Zeitpunkt des Maisverkaufs noch neun Werktage zur Verfügung gestanden hätten. Wenn nach der Auffassung des Berufungsgerichts die für die Schadensentstehung kausale Obliegenheitsverletzung daher in einer fehlenden Warnung liegt, die spätestens zum 14. Oktober 2021 hätte erfolgen müssen, erfordert dies, dass der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt die Gefahr eines nach Veräußerung der Ernte erforderlichen, deutlich teureren Ersatzkaufs erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Zu einer solchen Kenntnislage beim Kläger hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Das Berufungsgericht hat des Weiteren nicht festgestellt, dass die Beklagte die Gefahr des Schadenseintritts in Form des Verkaufs der Ernte und eines nachfolgenden teureren Ankaufs anderer Futtermittel auch ohne einen Hinweis des Klägers weder kannte noch kennen musste, was eine weitere Voraussetzung für eine Warnobliegenheit des Klägers ist.
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, § 561 ZPO. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht abschließend versagt werden. Ein solcher ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen vor Veräußerung der Maisernte eine der Beklagten zur Beseitigung der geltend gemachten Mängel gesetzte Frist nicht fruchtlos abgelaufen war und sich die Beklagte mit der Vornahme von Nachbesserungsarbeiten nicht in Verzug befand.
1. Der hier in Rede stehende Schaden des Klägers ist - was das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus hat offenlassen können - nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB als Schadensersatz neben der Leistung erstattungsfähig. Für die Erstattungsfähigkeit dieses Schadens ist daher - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - weder die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung noch ein Verzug der Beklagten mit einer Nacherfüllung Anspruchsvoraussetzung.
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, kann mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können (BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - VII ZR 63/18 Rn. 17 m.w.N., BGHZ 224, 271). Eine aufgrund eines Mangels eingetretene Nutzungsbeeinträchtigung kann durch eine Beseitigung des Mangels nicht rückwirkend kompensiert werden. Ein Schaden aufgrund einer Nutzungsbeeinträchtigung wird deshalb von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB erfasst. Dies schließt Folgeschäden, wie sie hier vom Kläger geltend gemacht werden, ein.
b) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers setzt nicht zusätzlich voraus, dass auch die Anforderungen von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 2, § 286 BGB in Bezug auf die Nacherfüllung erfüllt sind (vgl. zum Kaufrecht BGH, Urteil vom 19. Juni 2009 - V ZR 93/08 Rn. 12 ff., BGHZ 181, 317).
IV.
Danach hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - zu den Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB keine Feststellungen getroffen.
Sollte das Berufungsgericht im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung erneut zur Anwendung von § 254 BGB gelangen, wird es die beachtlichen Einwendungen der Revisionsbegründung zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge im angefochtenen Urteil zu bedenken haben.
Pamp Graßnack Halfmeier Jurgeleit Hannamann Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 28.05.2024 - 3 O 979/23 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.11.2024 - 2 U 93/24 - Verkündet am: 13. November 2025 Zöller, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle