• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

V ZB 7/12

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 7/12 BESCHLUSS vom 1. August 2013 in der Zwangsversteigerungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2013 durch die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf einen etwaigen Verlust der materiellen Berechtigung der Beteiligten zu 4 hat bereits das Beschwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese im Wege der Vollstreckungsgegenklage bei dem Prozessgericht geltend zu machen wäre; für das Vollstreckungsgericht ist lediglich maßgeblich, dass Titelgläubiger und Antragsteller (§ 15 ZVG) identisch sind. Auf die Notwendigkeit einer weiteren Glaubhaftmachung hinsichtlich der Beteiligtenstellung durch Vorlage von Originalbelegen hat das Vollstreckungsgericht den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 9 ausweislich eines Aktenvermerks rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin hingewiesen.

Im Übrigen hat der Senat sich mit dem als übergangen gerügten Vorbringen befasst und es seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Die von dem Antragsteller angeregte einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 707 Abs. 1 ZPO kommt danach nicht in Betracht.

Lemke Weinland Roth Kazele Brückner Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 24.03.2011 - 63 K 72/05 LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.01.2012 - 2-9 T 182/11 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in V ZB 7/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 114 ZPO
1 321 ZPO
1 707 ZPO
1 15 ZVG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 114 ZPO
1 321 ZPO
1 707 ZPO
1 15 ZVG

Original von V ZB 7/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von V ZB 7/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum