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IX ZB 122/11

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 122/11 BESCHLUSS vom 19. September 2013 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 19. September 2013 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 10. März 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.662,42 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Zuschlag zur Regelvergütung des Insolvenzverwalters veranlasst ist, wenn Anfechtungsansprüche gegenüber einer Vielzahl von Anfechtungsgegnern geltend zu machen sind oder auf einer Vielzahl (die Anzahl von 10 übersteigenden) von Zahlungsvorgängen beruhen, und ob zu berücksichtigen ist, dass solche Ansprüche gegenüber Finanzämtern oder sonstigen Behörden oder Körperschaften sowie gegenüber Rechtsanwälten beziehungsweise anwaltlich vertretenen Personen durchgesetzt werden müssen, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Die für einen Vergütungszuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV maßgebliche Frage, ob die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt nicht zuletzt vom Zuschnitt des jeweiligen Verfahrens ab. Die Grundsätze hat der Senat im Beschluss vom 8. März 2012 (IX ZB 162/11, WM 2012, 666 Rn. 10 ff) geklärt. Hiervon weicht die angefochtene Entscheidung nicht ab.

Im Streitfall dürfte dem geforderten Zuschlag im Übrigen entgegenstehen, dass die Anfechtungen bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Berechnungsgrundlage und dadurch gemäß § 2 Abs. 1 InsVV zu einer beträchtlichen Erhöhung der Regelvergütung geführt haben. Damit dürfte die Tätigkeit des Verwalters angemessen entgolten sein, sodass es eines Zuschlags nicht bedarf (vgl. BGH, aaO Rn. 9, 13 ff).

Kayser Grupp Gehrlein Möhring Pape Vorinstanzen:

AG Bochum, Entscheidung vom 08.07.2010 - 80 IN 137/07 LG Bochum, Entscheidung vom 10.03.2011 - I-7 T 345/10 -

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Häufigkeit Paragraph
2 574 ZPO
1 103 EGInsO
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Häufigkeit Paragraph
1 103 EGInsO
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