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15 W (pat) 7/09

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 7/09 Verkündet am 8. November 2012

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 02 564.5-52

…

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele, und der Richter Dr. Egerer und Dr. Lange BPatG 154 05.11 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Anmelderin v… GmbH, A…, reichte am 20. Januar 2001 beim Deut schen Patent- und Markenamt die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Verfahren, System und Mobiltelefon zur Untersuchung wenigstens einer Flüssigkeit und zur drahtlosen Übertragung der Messwerte“

ein, die am 1. August 2002 in Form der DE 101 02 564 A1 veröffentlicht wurde.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 wies die Prüfungsstelle für Klasse G 01 N des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurück. Dem Beschluss lagen die am 18. August 2007 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 28 zugrunde mit den zueinander in Nebenordnung stehenden Patentansprüchen 1, 18 bis 20 und 28 folgenden Wortlauts:

„1. Verfahren zur Untersuchung wenigstens einer Flüssigkeit, insbesondere zur Bestimmung von Blutzuckerwerten, und zur drahtlosen Übertragung der Messwerte, sowie zur Sprachübertragung, wobei wenigstens ein Messwert der Flüssigkeit mittels eines eine Einrichtung zur Messung und Untersuchung wenigstens einer Flüssigkeit aufweisenden Mobiltelefons aufgenommen und an eine Zentralstelle zur Auswertung übertragen wird, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Blutzuckerwert als Schwellenwert über die Zentralstelle ferngesteuert über Steuer-SMS anwenderspezifisch, nämlich in Abhängigkeit von der Schwere einer Erkrankung eines Anwenders, einstellbar ist.

18. Mobiltelefon (1) mit einer Einrichtung zur Messung und Untersuchung wenigstens einer Flüssigkeit, insbesondere zur Bestimmung von Blutzuckerwerten, und insbesondere nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass eine Erinnerungs-Funktion vorgesehen ist, die zu vorgegebenen Zeitpunkten mittels eines optischen und/oder akustischen Signals an die Durchführung einer Messung erinnert, und dass die Erinnerungs-Funktion über Steuer-SMS anwenderspezifisch, nämlich in Abhängigkeit von der Schwere der Erkrankung eines Anwenders, fernsteuerbar ist.

19. Mobiltelefon (1) mit einer Einrichtung zur Messung und Untersuchung wenigstens einer Flüssigkeit, insbesondere zur Bestimmung von Blutzuckerwerten, und insbesondere nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass eine Überwachungs-Funktion vogesehen ist, die automatisch eine Meldung an eine Zentralstelle sendet, sofern nach einem vorgegebenen Zeitpunkt und/oder nach einem vorgegebenen Zeitintervall nach einer Erinnerung keine Messung vom Anwender durchgeführt worden ist, und dass die Überwachungs-Funktion über Steuer-SMS anwenderspezifisch, nämlich in Abhängigkeit von der Schwere der Erkrankung eines Anwenders, fernsteuerbar ist.

20. Mobiltelefon (1) mit einer Einrichtung zur Messung und Untersuchung wenigstens einer Flüssigkeit, insbesondere zur Bestimmung von Blutzuckerwerten, und insbesondere nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass eine Schwellwert-Funktion vorgesehen ist, über die Schwellwerte einstellbar sind und die bei Über- und/oder Unterschreiten eines vorgegebenen Schwellwerts durch einen Messwert automatisch eine Meldung an eine Zentralstelle (8) sendet, und dass die Schwellwert-Funktion über Steuer-SMS anwenderspezifisch, nämlich in Abhängigkeit von der Schwere der Erkrankung eines Anwenders, fernsteuerbar ist.

28. System zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 17 mit wenigstens einer Zentralstelle (8) und mit einer Vielzahl von Mobiltelefonen nach einem der Ansprüche 18 bis 27.“

Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde mit mangelnder erfinderischer Tätigkeit begründet, wobei sich der Beschluss auf die Druckschriften

(8) DE 198 48 229 A1

(7) WO 99/48070 A1 unter Heranziehung der Druckschriften

(1) DE 198 39 550 A1

(2) DE 198 16 435 C1

(4) DE 199 15 671 A2

(6) DE 198 54 047 A1 stützt.

Gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung hat die Anmelderin mit Schriftsätzen vom 3. Dezember 2008 und 15. Dezember 2008 Beschwerde eingelegt und beantragt, der Beschwerde abzuhelfen, den Beschluss vom 21. Oktober 2008 aufzuheben und das Patent auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 14 folgenden Wortlauts zu erteilen:

„1. Verfahren zur Untersuchung wenigstens einer Flüssigkeit, insbesondere zur Bestimmung von Blutzuckerwerten, und zur drahtlosen Übertragung der Messwerte, sowie zur Sprachübertragung, wobei wenigstens ein Messwert der Flüssigkeit mittels eines eine Einrichtung zur Messung und Untersuchung wenigstens einer Flüssigkeit aufweisenden Mobiltelefons aufgenommen und an eine Zentralstelle zur Auswertung übertragen wird, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Blutzuckerwert als Schwellwert über die Zentralstelle ferngesteuert über Steuer-SMS anwenderspezifisch, nämlich in Abhängigkeit von der Schwere einer Erkrankung eines Anwenders, einstellbar ist, dass der Zeitpunkt der Messung bestimmt wird, wobei der Messwert mit dem Zeitpunkt der Messung in dem Speicher des Mobiltelefons (1) gespeichert wird, dass der Anwender mittels einer Erinnerungs-Funktion des Mobiltelefons zu vorgegebenen Zeitpunkten mittels eines optischen und/oder akustischen Signals an die Durchführung einer Messung erinnert wird und dass automatisch eine Meldung an die Zentralstelle gesendet wird, sofern nach einem vorgegebenen Zeitpunkt und/oder nach einem vorgegebenen Zeitintervall nach einer Erinnerung keine Messung vom Anwender durchgeführt worden ist.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Erinnerungsfunktion und/oder eine Kalender-Funktion und/oder eine Überwachungs-Funktion ferngesteuert einstellbar ist.

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass eine ferngesteuerte Einstellung nur möglich ist, wenn eine Authorisierung vorliegt.

4. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass neben dem Messwert ein über ein GPSModul im Mobiltelefon bestimmter Positionswert des Anwenders ermittelt wird und an die Zentralstelle übertragbar ist.

5. Verfahren nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Messwert und/oder der Positionswert und/oder vorangegangene Messwerte sowie ggf. weitere Werte im Zusammenhang mit der Messung gespeichert werden.

6. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass die gemessenen und übertragenen Messwerte in der Zentralstelle (8) gespeichert werden.

7. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche 4 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass in vorgegebenen regelmäßigen Abständen anwenderspezifisch erinnert wird.

8. Verfahren nach einem der vorhergehenenden Ansprüche 4 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass der Anwender lediglich erinnert wird, wenn nach Ablauf eines vorgegebenen Zeitintervalls nach dem vorgegebenen Zeitpunkt keine Messung durchgeführt worden ist.

9. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche 4 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass nach der Messung automatisch eine die Messung betreffende Meldung an die Zentralstelle (8) gesendet wird.

10. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass Schwellwerte vorgegeben werden und bei Über- und/oder Unterschreiten eines vorgegebenen Schwellwertes durch den Messwert automatisch eine Meldung an die Zentralstelle gesendet wird.

11. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche 4 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass ein im Mobiltelefon (1) gespeicherter Identifizierungscode bei jeder Datenübertragung zur Zentralstelle (8) mit übertragen wird.

12. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass gespeicherte Werte, insbesondere der letzte Messwert und/oder der letzte Positionswert des Mobiltelefons, über die Zentralstelle ohne Zutun des Anwenders abrufbar sind.

13. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche 4 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass von der Zentralstelle ein Steuersignal an das Mobiltelefon gesendet wird, aufgrund dessen vom Mobiltelefon (1) wenigstens eine Meldung mit den relevanten gespeicherten Werten automatisch generiert und an die Zentralstelle (8) übertragen wird.

14. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche 4 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass ein Fern-Abrufen von Werten aus dem Speicher des Mobiltelefons nur möglich ist, wenn eine Authorisierung vorliegt.“

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Bundespatentgericht vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2009 hat die Anmelderin zunächst beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf Grundlage der mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 eingereichten Unterlagen zu erteilen, hilfsweise mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 8. November 2012 hat der Berichterstatter dem Anmeldervertreter auf dessen fernmündliche Anfrage hin fernmündlich mitgeteilt, dass nach vorläufiger Ansicht des Senats die Zurückweisung nicht zu beanstanden sei und auch mit den mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 eingereichten Unterlagen und Ansprüchen die Patenterteilung voraussichtlich nicht in Aussicht gestellt werden könne.

Daraufhin hat der Anmeldervertreter mit Schriftsatz vom 26. September 2012 eine geänderte Anspruchsfassung mit den Patentansprüchen 1 bis 10 folgenden Wortlauts eingereicht:

„1. Verfahren zur Untersuchung wenigstens einer Flüssigkeit, insbesondere zur Bestimmung von Blutzuckerwerten, und zur drahtlosen Übertragung der Messwerte, sowie zur Sprachübertragung, wobei wenigstens ein Messwert der Flüssigkeit mittels eines eine Einrichtung zur Messung und Untersuchung wenigstens einer Flüssigkeit aufweisenden Mobiltelefons aufgenommen und an eine Zentralstelle zur Auswertung übertragen wird, und wobei neben dem Messwert ein über ein GPS-Modul im Mobiltelefon bestimmter Positionswert des Anwenders ermittelt wird und an die Zentralstelle übertragbar ist, dadurch gekennzeichnet, - dass wenigstens ein Blutzuckerwert als Schwellwert über die Zentralstelle ferngesteuert über Steuer-SMS anwenderspezifisch, nämlich in Abhängigkeit von der Schwere einer Erkrankung eines Anwenders, einstellbar ist, - dass der Zeitpunkt der Messung bestimmt wird, wobei der Messwert und der Positionswert und vorangegangene Messwerte und vorangegangene Positionswerte sowie die Messzeitpunkte gespeichert werden, - dass der Anwender mittels einer Erinnerungs-Funktion des Mobiltelefons zu vorgegebenen Zeitpunkten mittels eines optischen und/oder akustischen Signals an die Durchführung einer Messung erinnert wird, wobei automatisch eine Meldung an die Zentralstelle gesendet wird, sofern nach einem vorgegebenen Zeitpunkt und/oder nach einem vorgegebenen Zeitintervall nach einer Erinnerung keine Messung vom Anwender durchgeführt worden ist und - dass gespeicherte Werte über die Zentralstelle ohne Zutun des Anwenders abrufbar sind, wobei von der Zentralstelle ein Steuersignal in Form einer Steuer-SMS an das Mobiltelefon gesendet wird, aufgrund dessen vom Mobiltelefon (1) wenigstens eine Meldung in Form von Text-SMS mit sämtlichen Messwerten des Speichers mit den jeweiligen Zeitdaten sowie den letzten GPS-Daten automatisch generiert und an die Zentralstelle (8) übertragen wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Erinnerungsfunktion und/oder eine Kalender-Funktion und/oder eine Überwachungs-Funktion ferngesteuert einstellbar sind.

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass eine ferngesteuerte Einstellung nur möglich ist, wenn eine Authorisierung vorliegt.

4. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die gemessenen und übertragenen Messwerte in der Zentralstelle (8) gespeichert werden.

5. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in vorgegebenen regelmäßigen Abständen anwenderspezifisch erinnert wird.

6. Verfahren nach einem der vorhergehenenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Anwender lediglich erinnert wird, wenn nach Ablauf eines vorgegebenen Zeitintervalls nach dem vorgegebenen Zeitpunkt keine Messung durchgeführt worden ist.

7. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass nach der Messung automatisch eine die Messung betreffende Meldung an die Zentralstelle (8) gesendet wird.

8. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass Schwellwerte vorgegeben werden und bei Über- und/oder Unterschreiten eines vorgegebenen Schwellwertes durch den Messwert automatisch eine Meldung an die Zentralstelle gesendet wird.

9. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein im Mobiltelefon (1) gespeicherter Identifizierungscode bei jeder Datenübertragung zur Zentralstelle (8) mit übertragen wird.

10. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche 4 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass ein Fern-Abrufen von Werten aus dem Speicher des Mobiltelefons nur möglich ist, wenn eine Authorisierung vorliegt.“

Wie mit Schriftsatz vom 7. November 2012 angekündigt, hat die Anmelderin an der mündlichen Verhandlung am 8. November 2012 nicht teilgenommen.

Der Vertreter der Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 26. September 2012 den Antrag gestellt,

den Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 10, vorgelegt mit Schriftsatz vom 26. September 2012, Beschreibung, Seiten 1 bis 6 und 8 bis 13, vorgelegt mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2008, Seite 7, vorgelegt mit Schriftsatz vom 26. September 2012 Zeichnung, wie ursprünglich offenbart.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (PatG § 73). Sie hat jedoch aus nachfolgenden Gründen keinen Erfolg.

1. Der geltende Anspruch 1 betrifft ein

1) Verfahren zur Untersuchung wenigstens einer Flüssigkeit und zur drahtlosen Übertragung der Messwerte sowie zur Sprachübertragung,

1.1) insbesondere zur Bestimmung von Blutzuckerwerten,

2) wobei wenigstens ein Messwert der Flüssigkeit mittels eines Mobiltelefons aufgenommen und an eine Zentralstelle zur Auswertung übertragen wird,

3) das Mobiltelefon weist eine Einrichtung zur Messung und Untersuchung wenigstens einer Flüssigkeit auf,

4) neben dem Messwert wird ein Positionswert des Anwenders über ein GPS-Modul im Mobiltelefon bestimmt und ggf. an die Zentralstelle übertragen,

5) wenigstens ein Blutzuckerwert ist als Schwellwert einstellbar

5.1) über die Zentralstelle über Steuer-SMS anwenderspezifisch ferngesteuert

5.2) in Abhängigkeit von der Schwere einer Erkrankung des Anwenders,

6) der Zeitpunkt der Messung wird bestimmt, 7) der Messwert, der Positionswert, vorangegangene Messund Positionswerte sowie die Messzeitpunkte werden gespeichert,

8) der Anwender wird zu vorgegebenen Zeitpunkten mittels einer Erinnerungs-Funktion des Mobiltelefons mittels eines optischen und/oder akustischen Signals an die Durchführung einer Messung erinnert,

9) eine Meldung wird automatisch an die Zentralstelle gesendet, sofern nach einem vorgegebenen Zeitpunkt und/oder nach einem vorgegebenen Zeitintervall nach einer Erinnerung keine Messung vom Anwender durchgeführt worden ist,

10) gespeicherte Werte sind ohne Zutun des Anwenders über die Zentralstelle abrufbar

10.1)mittels eines Steuersignals in Form einer Steuer-SMS an das Mobiltelefon,

10.2)vom Mobiltelefon wird wenigstens eine Meldung in Form von Text-SMS mit sämtlichen Messwerten des Speichers mit den jeweiligen Zeitdaten sowie den letzten GPS-Daten automatisch generiert und an die Zentralstelle übertragen.

2. Der geltende Anspruch 1 unterscheidet sich von dem Anspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung durch die hinzugenommenen Merkmale 5 bis 10.2. Die hinzugenommenen Merkmale ergeben sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen (vgl. jeweils urspr Unterl: Anspr. 4 – Merkmal 6, Anspr. 3 bis 5 – Merkmal 7, Anspr. 6 – Merkmal 8, Anspr. 10 – Merkmal 9, Anspr. 17 u 18 – Merkmale 10 bis 10.2) sowie aus der ursprünglichen Beschreibung (vgl. urspr. Unterl.: S. 9 Z. 25 bis S. 10 Z. 21 S. 4 Z. 28 bis S. 5 Z. 7, S. 9 Z. 16 bis S. 10 Z. 12 – Merkmale 5, 5.1 sowie 9 bis 10.2). Ob ursprünglich auch das Merkmal 5.2 in unmittelbarem Kontext mit der Einstellung eines Blutzuckerwertes als Schwellwert beschrieben (vgl. urspr. Unterl. S. 4 Z. 17 bis 26) und damit im Zusammenhang mit den Merkmalen 5 und 5.1 (vgl. urspr. Unterl. S. 9 Z. 25 bis Z. 30) offenbart ist, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob sich das Teilmerkmal 7, wonach auch vorangegangene Positionswerte gespeichert werden, tatsächlich aus dem ursprünglichen Anspruch 2 im Kontext der ursprünglichen Beschreibung erschließt. Dahinstehen kann schließlich auch der nicht angepasste Rückbezug in dem geltenden Anspruch 10.

Denn dem beanspruchten Verfahren mangelt es jedenfalls an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Lehre der vorveröffentlichten Druckschrift DE 198 48 229 A1 (8), gegebenenfalls in Verbindung mit der Lehre der vorveröffentlichten Druckschriften WO 99/48070 A1 (7) und DE 199 15 671 A2 (4), unter Berücksichtigung des Wissens und Könnens eines Fachmanns am Anmeldetag.

3. Aus der Druckschrift (8), die eine Vorrichtung zur Aufzeichnung und Übertragung von digitalisierten medizinischen Daten und damit ein System bzw. eine Vorrichtung von der Gattung der vorliegenden Anmeldung betrifft, geht ein Verfahren mit den Merkmalen 1 bis 6 und 10 bereits unmittelbar hervor.

Im Einzelnen werden mittels der in (8) beschriebenen Vorrichtung, die sowohl eine diagnostische Messeinheit als auch eine Speicher- und Sende-/Empfangseinheit

(Handy) und damit die erforderliche Hardware zur Durchführung eines gattungsgemäßen Verfahrens aufweist, unter anderem Blutzuckerwerte sowie andere physiologische Parameter diagnostisch erfasst, was zumindest im Fall des Blutzuckers die Untersuchung von (Körper)Flüssigkeit voraussetzt, und die betreffenden Messwerte/Signale über Mobiltelefon ständig on-line an eine externe Empfangsstation (Zentralstelle) übertragen, dort aufgezeichnet und selbstverständlich ausgewertet (vgl. (8) Sp. 3 Anspr. 1 i. V. m. Sp. 1 Z. 45 bis 59 – Merkmale 1, 1.1, 2,

3). Die ständige on-line Übertragung und die zeitgleiche Auswertung (vgl. (8) insbes. Sp. 1 Z. 56 bis 59) impliziert zwangsläufig die Bestimmung des Zeitpunkts der Messung (Merkmal 6), wobei auch Sprachübertragung möglich ist (vgl. (8) Sp. 3 Anspr. 7 – Teilmerkmal von Merkmal 1).

Neben dem Messwert kann mittels GPS-Modul des Mobiltelefons jederzeit die Position ermittelt und selbstverständlich gegebenenfalls an die Zentralstelle übertragen werden, was zwangsläufig auch die Bestimmung des Zeitpunkts einschließt (vgl. (8) Sp. 2 Z. 14 bis 15 i. V. m. Sp. 2 Z. 59 bis 67 – Merkmale 4 und 6). Im Hinblick darauf, dass gemäß (8) in der Anwendervorrichtung (Mobiltelefon) auch Schwellwerte gespeichert sind, die ferngesteuert, umprogrammierbar und selbstverständlich anwenderspezifisch ausgelegt sind (vgl. (8) Sp. 2 Z. 59 bis Sp. 3 Z. 6 sowie Sp. 3 Anspr. 5), gilt dies auch für den als Messwert benannten Blutzucker (vgl. (8) Sp. 4 Anspr. 8), so dass eine Vorrichtung gemäß Druckschrift (8) sowie ein damit durchführbares Verfahren zwangsläufig auch die Merkmale 5 bis 5.2 aufweist. Die Abrufbarkeit gespeicherter Werte ohne Zutun des Anwenders über eine Zentralstelle ist gemäß der Lehre von (8) schließlich ebenfalls vorgesehen (vgl. (8) Sp. 2 Z. 68 bis Sp. 3 Z. 6 – Merkmal 10).

Zum Zeitpunkt der vorliegenden Anmeldung waren in Mobiltelefonen bereits die technischen Voraussetzungen sowohl für einen „short message service“ (SMS) als auch für die Speichermöglichkeiten vorhanden, sodass für den Fachmann der im beanspruchten Verfahren herausgestellte Datenübertragungs- und Steuerungsweg per SMS sowie die Speicherung von Mess- und Positionswerten, sowohl auf dem Speicher des Mobiltelefons als auch in der Zentrale, nahegelegen hat, selbst wenn in (8) der Begriff SMS nicht vorkommt. Deshalb bestand im Jahr 1998 und damit zum Zeitpunkt der Druckschrift (8) mit dem Mobilfunkteil einer Vorrichtung gemäß (8) ohne Weiteres die Möglichkeit, sowohl einen Text- als auch einen Steuer-Short Message Service auszuführen (Merkmale 10.1 und 10.2). Im Hinblick auf die in (8) beschriebene Fernsteuerbarkeit der Zentralstelle bzw. des Zentralcomputers und des Mobiltelefons (vgl. (8) Sp. 2 Z. 68 bis Sp. 3 Z. 6) sowie der Veränderbarkeit der Software des diagnostischen Teils und des Mobilfunkteils (vgl. (8) Anspr. 3) hatte der Fachmann auch allen Anlass, die bereits vorhandenen Möglichkeiten der Text- und Steuer-SMS zum Betrieb und zur Steuerung eines gattungsgemäßen Systems bzw. einer gattungsgemäßen Vorrichtung tatsächlich auch einzusetzen. Entsprechendes gilt für die zu diesem Zeitpunkt aufgrund der ständigen on-line Aufzeichnung im RAMSpeicher des Datenerfassungsgeräts zwangsläufig vorhandene Möglichkeit zur Speicherung aktueller Mess- und Positionswerte sowie von vorangegangenen Mess- und Positionswerten (vgl. (8) Sp. 1 Z. 52 bis 59, Sp. 2 Z. 5 bis 13 - Merkmal 7). Die Möglichkeit einer Erinnerungs-Funktion des Mobiltelefons für den Anwender in Form eines optischen und/oder akustischen Signals (Merkmal 8) sowie die automatische Rückmeldung an die Zentralstelle nach einem vorgegebenen Zeitintervall ohne Messung nach der Erinnerung (Merkmal 9) erschließt sich dem Fachmann, wenn nicht schon aufgrund seines Wissens und Könnens, aus anderen vorbeschriebenen gattungsgemäßen Vorrichtungen, so aus der Druckschrift (4), die unter anderem eine solche Vorrichtung, beispielsweise zur Messung eines Blutzuckerwertes, in Verbindung mit einer akustischen und/oder Erinnerungsfunktion entsprechend den Merkmalen 8 und 9 betrifft (vgl. (4) Sp. 11 Anspr. 27 i. V. m. Anspr. 28 und 31 sowie Sp. 7 Z. 67, 68, Sp. 8 Z. 2 bis 9), und zwar auch in Verbindung mit einer Zentralstelle (vgl. (4) Sp. 7 Z. 51 58).

Darüber hinaus ergibt sich die externe Steuerung per SMS gemäß den Merkmalen 10.1 und 10.2 bereits aus dem Stand der Technik betreffend Einrichtungen zur Fernüberwachung von Vorgängen und Zuständen verschiedenster Art (vgl. (7) insbes. S. 2 Z. 10 bis 17).

Patentanspruch 1 ist deshalb mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar, mit ihm auch die darauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10.

4. Die Anmelderin hat von der ihr durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eingeräumten Möglichkeit zur Verteidigung ihrer Patentanmeldung nicht Gebrauch gemacht und ihre Patentanmeldung in dem Beschwerdeverfahren ersichtlich nur im Umfang des mit Schriftsatz vom 26. September 2012 eingereichten Antrags verteidigt, der mit dem Verfahrensanspruch 1 zumindest einen nicht rechtsbeständigen Anspruch enthält. Auf die übrigen Patentansprüche brauchte bei dieser Sachlage deshalb nicht gesondert eingegangen zu werden

(BGH v 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, Informationsübermittlungsverfahren II, Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

Gleichwohl vermag auch die Ausgestaltung des Verfahrens gemäß Anspruch 1 durch Merkmale der Unteransprüche dem Anmeldungsgegenstand nicht zur Patentfähigkeit verhelfen. Denn die – neben Schwellwerten – ferngesteuerte Einstellbarkeit weiterer Funktionen gemäß Anspruch 2 hat ebenso nahegelegen (vgl. (8) Sp. 2 Z. 59 bis Sp. 3 Z. 6) wie der alleinige Dateneingriff bzw. –zugriff durch authorisierte Personen gemäß Ansprüchen 3 und 10. Entsprechendes gilt für die Übertragung eines im Mobiltelefon gespeicherten Identifizierungscodes, ein Grundprinzip der Datenfernübertragung am Anmeldetag (vgl. z. B. IP-Code). Die Merkmale gemäß den Ansprüchen 4 bis 8 sind zum Teil bereits im Anspruch 1 enthalten oder dadurch impliziert, im Übrigen dem Wissen und Können des Fachmanns zuzurechnen, so dass auch ihre Aufnahme in den Anspruch 1 nicht die Patentfähigkeit begründen kann.

Feuerlein Schwarz-Angele Egerer Lange prö

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