Paragraphen in IV ZR 311/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 22 | JVEG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 22 | JVEG |
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 311/14 BESCHLUSS vom 17. Februar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:170216BIVZR311.14.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 17. Februar 2016 beschlossen:
Die Gegenvorstellungen der Beklagten und der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 20. Januar 2016 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die Einwendungen der Beklagten und der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind unbegründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde richtete sich gegen die Stattgabe der Widerklage, durch die u.a. die Erbenstellung der Beklagten festgestellt worden ist. Der Wert des dagegen gerichteten Klageabweisungsantrags entspricht dem Wert des Nachlasses, den der Kläger für sich in Anspruch nimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 2). Von diesem Betrag ist der übliche Feststellungsabschlag von 20% vorzunehmen. Nach dem Vortrag des Klägers bestand der Nachlass aus einem Guthaben von 9.756,22 € auf den Konten der Erblasserin sowie Möbeln, die für 1.380 € verwertet wurden. Hieraus ergibt sich ein Wert dieses Klageabweisungsantrages von 8.908,98 €.
Hinzu kommen folgende Beträge, die bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen waren:
Herausgabe des Erbscheins: Auskunft über den Nachlass und empfangene Zuwendungen: (3 h à 21 € (§ 22 Satz 1 JVEG); vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, ZEV 2012, 269 Rn. 5)
Gesamtstreitwert:
11.136,22 € 63,00 €
20.108,20 €
Zutreffend ist zwar, dass die gesamte Widerklage, deren Wert die Beklagte mit 1 Million € angegeben hat, auch den Antrag auf Herausgabe der unentgeltlichen Zuwendungen, die der Kläger dem Beklagtenvortrag zufolge zu Lebzeiten der Erblasserin in Millionenhöhe erhalten haben soll, umfasst. Dieser Widerklageantrag ist aber noch nicht beschieden, so dass er nicht Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens geworden ist. Insoweit ist bislang einzig der Auskunftsantrag beschieden, dessen Wert der Senat - wie oben ausgeführt - entsprechend den Grundsätzen seiner hierzu bestehenden Rechtsprechung berücksichtigt hat.
Mayen Felsch Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Lehmann Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2013 - 13 O 49/13 KG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2014 - 25 U 4/14 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 22 | JVEG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 22 | JVEG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen