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IV ZR 311/14

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 311/14 BESCHLUSS vom 17. Februar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:170216BIVZR311.14.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 17. Februar 2016 beschlossen:

Die Gegenvorstellungen der Beklagten und der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 20. Januar 2016 werden zurückgewiesen.

Gründe:

Die Einwendungen der Beklagten und der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind unbegründet.

Die Nichtzulassungsbeschwerde richtete sich gegen die Stattgabe der Widerklage, durch die u.a. die Erbenstellung der Beklagten festgestellt worden ist. Der Wert des dagegen gerichteten Klageabweisungsantrags entspricht dem Wert des Nachlasses, den der Kläger für sich in Anspruch nimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 2). Von diesem Betrag ist der übliche Feststellungsabschlag von 20% vorzunehmen. Nach dem Vortrag des Klägers bestand der Nachlass aus einem Guthaben von 9.756,22 € auf den Konten der Erblasserin sowie Möbeln, die für 1.380 € verwertet wurden. Hieraus ergibt sich ein Wert dieses Klageabweisungsantrages von 8.908,98 €.

Hinzu kommen folgende Beträge, die bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen waren:

Herausgabe des Erbscheins: Auskunft über den Nachlass und empfangene Zuwendungen: (3 h à 21 € (§ 22 Satz 1 JVEG); vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, ZEV 2012, 269 Rn. 5)

Gesamtstreitwert:

11.136,22 € 63,00 €

20.108,20 €

Zutreffend ist zwar, dass die gesamte Widerklage, deren Wert die Beklagte mit 1 Million € angegeben hat, auch den Antrag auf Herausgabe der unentgeltlichen Zuwendungen, die der Kläger dem Beklagtenvortrag zufolge zu Lebzeiten der Erblasserin in Millionenhöhe erhalten haben soll, umfasst. Dieser Widerklageantrag ist aber noch nicht beschieden, so dass er nicht Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens geworden ist. Insoweit ist bislang einzig der Auskunftsantrag beschieden, dessen Wert der Senat - wie oben ausgeführt - entsprechend den Grundsätzen seiner hierzu bestehenden Rechtsprechung berücksichtigt hat.

Mayen Felsch Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Lehmann Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2013 - 13 O 49/13 KG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2014 - 25 U 4/14 -

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