• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VII ZR 132/22

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 132/22 BESCHLUSS vom 15. Februar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:150223BVIIZR132.22.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Graßnack beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Absatz 2 Satz 1 des Tenors die Worte "nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2017" durch die Worte "nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2017" ersetzt werden.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: 158.972,10 €

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen, weil die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Das Urteil des Berufungsgerichts ist jedoch im Tenor wegen einer offenbaren Unrichtigkeit des dortigen Zinsausspruchs gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Der Zinsausspruch im Tenor weicht hinsichtlich der Höhe der Zinsen ("in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2017") von der in den Gründen des Berufungsurteils auf den Seiten 10 und 12 genannten Höhe der Zinsen ("9 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2017") ab. Dass das Berufungsgericht bezüglich des ausgeurteilten Hauptsachebetrags in Höhe von 3.919,86 €

Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2017 ausurteilen wollte, ergibt sich klar daraus, dass die Gründe des Berufungsurteils keine Begründung für eine teilweise Abweisung des von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellten Zinsantrags, der auf Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2017 ging, enthält. Hinzukommt, dass das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf Seite 12 auf § 288 BGB Bezug nimmt, wobei aufgrund der Kapitalgesellschaftseigenschaft beider Parteien klar ist, dass die Anwendbarkeit von § 288 Abs. 2 BGB, der einen Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsieht, nicht durch die Verbrauchereigenschaft auch nur einer der Parteien gehindert wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Pamp Halfmeier Kartzke Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 14.07.2021 - 1 O 48/20 OLG Köln, Entscheidung vom 02.06.2022 - 7 U 107/21 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VII ZR 132/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 288 BGB
1 97 ZPO
1 319 ZPO
1 544 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 288 BGB
1 97 ZPO
1 319 ZPO
1 544 ZPO

Original von VII ZR 132/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VII ZR 132/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum