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2 StR 472/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 472/21 BESCHLUSS vom 12. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:120122B2STR472.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 12. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Juli 2021 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass im Fall II.4. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Gebrauch an Minderjährige in zwei Fällen, wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Vermittlung sexueller Handlungen Minderjähriger gegen Entgelt in sechs Fällen, davon in einem Fall (Fall II.4. der Urteilsgründe) in Tateinheit mit Veranlassung der Aufnahme der Prostitution durch Minderjährige unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl zu vier Jahren Gesamtfreiheitstrafe verurteilt.

Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt lediglich zur Korrektur des Schuldspruchs in Fall II.4. der Urteilsgründe.

a) Die vom Angeklagten in diesem Fall verwirklichte Veranlassung der minderjährigen Zeuginnen zur Prostitution in der Tatbestandsvariante des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung (§ 323a Abs. 4, § 323 Abs. 1 Satz 2 StGB) geht dem Tatbestand des § 180 Abs. 2 StGB vor (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 4 StR 384/09, Rn. 2 mwN). Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Vermittlung sexueller Handlungen Minderjähriger hat daher zu entfallen.

b) Darüber hinaus hat die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung im Fall II.4. der Urteilsgründe lässt den Strafausspruch unberührt, insbesondere hat das Landgericht nicht die Verwirklichung zweier Tatbestände strafschärfend gewertet.

Franke Meyberg Krehl Eschelbach Grube Vorinstanz: Landgericht Köln, 28.07.2021 - 108 KLs 7/21 182 Js 32/21

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