Paragraphen in 9 W (pat) 4/16
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 4/16 Verkündet am 9. Mai 2018
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2014 212 125.6 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber, sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2018:090518B9Wpat4.16.0 Gründe I
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 24. Juni 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen 10 2014 212 125.6 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Saugkanalführung für zwei Hydraulikpumpen“.
Mit dem am 14. Dezember 2015 elektronisch signierten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 04 B des Deutschen Patent- und Markenamtes – der Anmelderin am 18. Dezember 2015 zugestellt – wurde die Anmeldung wegen mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.
Laut der Beschlussbegründung fehlt dem Gegenstand des von der Anmelderin zusammen mit der Anmeldung eingereichten Patentanspruchs 1 die Neuheit.
Mit dem qualifizierten Prüfungsbescheid vom 26. März 2015 hat die Prüfungsstelle zuvor ausgeführt, dass die „Saugkanalführung“ nach dem Anspruch 1 nicht neu sei und das „Ansaug- und Verteilerstück“ nach dem Anspruch 11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Auch die Weiterbildungen nach den Unteransprüchen des insgesamt 16 Ansprüche umfassenden Anspruchssatzes könnten eine Patentfähigkeit nicht begründen.
Von der Prüfungsstelle wurden folgende Patentdokumente zum Nachweis des Standes der Technik in Bezug genommen:
D1 DE 196 34 882 A1 D2 DE 297 05 445 U1 D3 DE 23 27 808 A D4 DE 10 2008 001 870 A1 D5 US 5 513 966 A.
Darauf hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 23. November 2015 ihren Widerspruch begründet, das Patentbegehren unverändert weiterverfolgend.
Gegen den hierauf ergangenen Beschluss richtet sich die am 15. Januar 2016 per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde der Anmelderin vom selben Tag.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 zur Begründung ihrer Beschwerde im Hinblick auf den Anspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung auf ihre schriftliche Eingabe im Prüfungsverfahren verwiesen hat, stellte diese nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2018 den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2015 aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß neuem Hauptantrag vom 9. Mai 2018, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2018,
- ggf. noch anzupassender Beschreibung, - Zeichnungen, Figuren 1 bis 6 gemäß Offenlegungsschrift.
Der Anspruch 1 dieses Anspruchssatzes hat folgenden Wortlaut:
1. „Ansaug- und Verteilerstück (3) für zwei Hydraulikpumpen (1, 2), welche jeweils einen Saugstutzen (7, 8) aufweisen, umfassend einen gemeinsamen Ansaugstutzen (4) und zwei Zulaufstutzen (5,
6), welche an die Saugstutzen (7, 8) anschließbar sind, wobei die Längsachsen (a, b) der Zulaufstutzen (5, 6) um ca. 90 Grad gegenüber der Längsachse (c) des gemeinsamen Ansaugstutzens (4) abgewinkelt sind.“
Hieran schließen sich direkt oder indirekt rückbezogene Unteransprüche 2 bis 5 an, wegen deren Wortlaut auf die Anlage zum Protokoll verwiesen wird.
Mit Offenlegung der Anmeldung wurde die Schrift DE 10 2014 212 125 A1 – folgend in Bezug genommen und hierfür mit „OS“ kurzbezeichnet – herausgegeben.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
II
1. Die Beschwerde gegen die sich auf § 48 PatG stützende Zurückweisung der Anmeldung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
2. Gegenstand der Anmeldung sind lt. Absatz [0001] der OS eine „Saugkanalführung“ sowie ein „Ansaug- und Verteilerstück“ für zwei Hydraulikpumpen.
Im Hinblick auf die in der Anmeldung als allgemein bekannt vorausgesetzte Anwendung von zwei das Öl über eigene Ansaugkanäle aus einer Ölwanne ansaugende Hydraulikpumpen bei Automatikgetrieben in Kraftfahrzeugen wird die Aufgabe in einer zweckmäßigen Anordnung der Saugkanäle für beide Hydraulikpumpen gesehen. Denn bei der Verlegung der Saugleitungen ergäben sich Bauraumprobleme, weil die Pumpen bei dieser Anwendung „in der Regel“ oberhalb eines über der Ölwanne liegenden hydraulischen Steuergeräts angeordnet seien, vgl. Absätze [0002] und [0003].
Für die technische Realisierung der „Saugkanalführung“ schlägt die Anmeldung ein einen gemeinsamen Ansaugstutzen und zwei Zulaufstutzen umfassendes „Ansaug- und Verteilerstück“ vor. Eine mögliche Ausführungsform ist in der Figur 1 gezeigt bzw. im Absatz [0021] beschrieben.
Nach dem Verständnis des Fachmanns – vorliegend ein Diplom-Ingenieur Maschinenbau, befasst mit der Konzeption der Anordnung hydraulischer Komponenten an Anlagen wie Automatikgetrieben – der weiteren Angaben im Absatz [0013] kann das „Ansaug- und Verteilerstück“ allerdings auch „als Teil eines angrenzenden Bauteils, z. B. des Getriebegehäuses, ausgestaltet sein. Dadurch kann das Ansaug- und Verteilerstück über die bzw. in der Gussstruktur des Getriebegehäuses realisiert werden, womit zusätzliche Bauteile eingespart werden können“.
3. Im Rahmen dieser Offenbarung wird mit dem geltenden Anspruch 1 Schutz für ein technisches Erzeugnis mit folgenden Merkmalen begehrt:
S1 S1.1 S2 S3 S3.1 Ansaug- und Verteilerstück (3) für zwei Hydraulikpumpen (1, 2), die Hydraulikpumpen weisen jeweils einen Saugstutzen (7, 8) auf,
umfassend einen gemeinsamen Ansaugstutzen (4) und umfassend zwei Zulaufstutzen (5, 6), welche an die Saugstutzen (7, 8) anschließbar sind,
die Längsachsen (a, b) der Zulaufstutzen (5, 6) sind um ca. 90 Grad gegenüber der Längsachse (c) des gemeinsamen Ansaugstutzens (4) abgewinkelt.
Mit den im Ausdruck „Ansaug- und Verteilerstück“ des Merkmals S1 zusammengeführten Begriffen ist einem Teilbereich einer nicht näher bestimmten größeren Einheit die Funktionalität einer Fluidleitung und Verteilung – im Sinne einer Aufteilung des Fluidstroms in zwei Teilströme – stromabwärts vor den Pumpen zugewiesen, wofür der Fachmann zwar noch die Ausbildung entsprechender Kanäle unterstellt, nicht jedoch gleichsam die Gestaltung nach Art eines gesonderten Bauteils wie beispielhaft in Figur 1 der Anmeldung gezeigt. Vielmehr kann es sich – der lediglich beispielhaften Beschreibung einer Anwendung bei Automatikgetrieben mit einem Getriebegehäuse in gegossener Ausführung folgend – auch um den Bereich eines Bauteils eines technischen Erzeugnisses wie eines Gehäuses handeln, in dessen Struktur entsprechende Kanäle in einer Anordnung und Herrichtung zur Erzielung dieser Funktionalität realisiert sind, vgl. obige Ausführungen im Abschnitt 2 in Bezug auf die Aussage im Absatz [0013] der OS.
Eine einengende Auslegung im Sinne des Ausführungsbeispiels nach Figur 1 folgt auch nicht bei Berücksichtigung der übrigen Merkmale.
Denn die Anordnung des „Ansaug- und Verteilerstücks“ saugseitig von Hydraulikpumpen, die jeweils einen „Saugstutzen“ aufweisen (Merkmal S1.1), macht dieses „Stück“, d. h. die im Innern eines Bauteilabschnitts bereitgestellte Kanalführung nur insoweit unterscheidungsfähig, dass diese von einem Ansaugbereich bis zu den für den Zulauf der Pumpen daran vorgesehenen Bereichen reicht und die Aufteilung in Teilströme durch ein hierfür ausgelegtes „Verteilerstück“ vor den Pumpen erfolgt. Weil weder die – vorliegend lediglich das Anwendungsgebiet betreffenden – Hydraulikpumpen noch deren „Saugstutzen“ nach Art bzw. Gestalt näher definiert sind, folgen aus dem Merkmal S1.1 keine Besonderheiten hinsichtlich der Gestalt der „Zulaufstutzen“. Vielmehr fordert das Merkmal S3 lediglich allgemein eine kompatible, einen fluidleitenden Anschluss ermöglichende Ausbildung der „Saugstutzen“ des beanspruchten „Ansaug- und Verteilerstücks“, wobei der durch die „Stutzen“ bereitgestellten Kanalführung eine Mindesterstreckung in gerader Richtung im für den Anschluss vorgesehenen Bereich auf der Seite des „Ansaugund Verteilerstücks“ zu unterstellen ist, weil nur so eine „Längsachse“ (Merkmal S3.1) eines „Stutzens“ definierbar ist.
Ähnliches gilt für den Sinngehalt der Merkmalsangabe S2 i. V. m. dem Merkmal S3.1, demnach der entsprechende Bereich mit der Funktion eines „gemeinsamen Ansaugstutzens“ den einzelnen „Zulaufstutzen“ vorgelagert ist und für eine Leitung des gemeinsamen Ansaugstromes vom Ansaugbereich bis den Bereich hergerichtet sein muss, in dem eine Aufteilung des Stroms in Teilströme („Zulaufströme“) in die Zulaufstutzen erfolgt, vgl. hierzu auch Absatz [0007]. Die Ausbildung und Gestalt des „Ansaugstutzens“ bleibt mangels näherer Definition des Ansaugbereichs dem Fachmann überlassen; der Ansaugkanal kann gemäß der Beschreibung für das Ansaugen von z. B. Öl (unmittelbar) aus einer Wanne oder für die Ausstattung mit einem Saugfilter ausgelegt sein, vgl. Absatz [0002], Satz 4 bzw. Absatz [0005], vorletzter und letzter Satz.
Eine einengende Auslegung der Merkmale S2 bzw. S3 aufgrund des Wortbestandteils „Stutzen“ in den Ausdrücken „Ansaugstutzen“ und „Zulaufstutzen“ (Merkmal S3) im Sinne eines zylindrischen, für einen Eingriff in einen innenzylindrischen Abschnitt ausgeformten Kanalabschnitts ist nach dem Offenbarungsgehalt der Anmeldung nicht möglich. So ist eine solche Verbindung zwar für die Verbindung der „Zulaufstutzen“ mit den „Saugstutzen“ der Pumpen beim Ausführungsbeispiel nach Figur 1 gezeigt, in der Zeichnung ist jedoch auch eine Anlage lediglich der kongruente Kanalöffnungen aufweisenden Stirnseitenflächen des „Ansaugstutzens 4“ und eines weiterführenden „Saugkanalabschnitts 10“ deutlich offenbart. Mithin stellt auch eine solchermaßen ausgeführte Schnittstelle einen Anschluss von „Stutzen“ untereinander dar. Somit kommt den im Anspruch benannten „Stutzen“ im Hinblick auf das beanspruchte „Ansaug- und Verteilerstück“ lediglich eine funktionelle Bedeutung zu, demnach hiermit eine Ausbildung des „Ansaug- und Verteilerstücks“ an dessen Schnittstellen zur Realisierung einer notwendigerweise fluiddichten Verbindung zwischen kongruenten Kanälen bezeichnet ist.
Eine Ausbildung in Entsprechung zum Merkmal S3.1 bedingt eine Strömungsumlenkung und ist offensichtlich der relativen Lage der „Saugstutzen“ der Hydraulikpumpen – die selbst nicht Teil des beanspruchten Erzeugnisses sind – gegenüber der Ausrichtung der Längsachse des „gemeinsamen Ansaugstutzens“ geschuldet, vgl. Absatz [0013], Sätze 2 und 3. So ist in der Figur 1 eine Anordnung von zwei mit dem „Ansaug- und Verteilerstück“ verbundenen Pumpen mit genau senkrechter Ausrichtung der jeweiligen Längsachsen der in die Stutzen mündenden Kanäle gezeigt. Darüber hinaus ergeben sich keine Besonderheiten für den Sachgehalt dieser Merkmalsangabe bzw. des geltenden Anspruchs 1 insgesamt.
4. Die geltenden Patentansprüche beruhen auf zulässigen Änderungen der Anmeldung, so folgt der Anspruch 1 aus den Ansprüchen 11 und 13 in der ursprünglich eingereichten Fassung gemäß der OS. Auch sind deren Gegenstände hinreichend i. S. des § 34 Absatz 3 Nr. 3 PatG definiert und zudem den ursprünglichen Unterlagen so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie im Sinne des § 34 Absatz 4 ausführen kann.
5. Der zwar unzweifelhaft gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist indes nicht patentfähig, da dieser nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 PatG gegenüber einem aus der Druckschrift D1 hervorgehenden, dort für den Aufbau einer Tandempumpe realisierten „Ansaug- und Verteilerstück“ in Verbindung mit Fachwissen beruht. Nähere Ausführungen zur Neuheit i. S. des § 3 PatG erübrigen sich insoweit.
Aus der Schnittdarstellung einer in der Druckschrift D1 im Einzelnen beschriebenen Tandempumpe – insoweit zwei von einer gemeinsamen Welle angetriebene Pumpen aufweisend wie auch in der OS Absatz [0021] als mögliche Anwendung angeführt – entnimmt der Fachmann unmittelbar die Ausbildung eines Hauptansaugkanals 38, von dem abgehend ein Saugkanal 40 hin zur in einem Gehäusebestandteil angeordneten Saugöffnung einer ersten Hydraulikpumpe sowie ein weiterer, in einen Kanal 94 (in D1 „Verbindungsstelle“ benannt) übergehender Saugkanal 42 hin zur ähnlichen Saugöffnung einer zweiten Hydraulikpumpe führt, vgl. in der D1 hierzu Spalte 1, Zeile 67 bis Spalte 2, Zeile 4 sowie Spalte 2,
Zeile 58 bis Spalte 3, Zeile 1 i. V. m. den Figuren 1 und 2. Diese stromaufwärts der Saugstutzen der Pumpen liegenden Kanäle, durch deren Ausbildung eine Aufteilung des gemeinsamen Ansaugstroms in zwei Teilströme hin zu den beiden Pumpen entsprechend der Prinzipdarstellung gemäß Figur 1 der D1 erfolgt, bilden zusammen mit dem sie aufnehmenden Strukturbauteil von daher ein „Ansaug- und Verteilerstück“ entsprechend dem gebotenen Verständnis des Merkmals S1, weil diese Kanäle in der Struktur eines Bestandteils Pumpenkörpers realisiert sind und eine strömungsleitende Verbindung mit den Hydraulikpumpen über Schnittstellen in der Bauteilstruktur ermöglichen, die „Stutzen“ mit der entsprechenden funktionellen Eigenschaft – u. a. gemäß Merkmal S1.1, vgl. vorstehende Ausführungen im Abschnitt 3 – darstellen.
Da der Hauptansaugkanal 38 dort jedenfalls mittelbar mit dem Tank (vgl. Figur 1) in Verbindung steht, bildet dieser auch einen „gemeinsamen Ansaugstutzen“ im Sinne des Merkmals S2 aus, vgl. vorstehende Ausführungen im Abschnitt 3.
Die komplementäre Ausbildung der Schnittstellen im Übergangsbereich zwischen den einzelnen vom gemeinsamen Hauptansaugkanal wegführenden Kanälen und den zu den einzelnen Pumpen gehörigen Kanälen ermöglicht auch dort einen Anschluss der entsprechenden pumpenseitigen „Stutzen“, mögen diese dort auch lediglich in Gestalt kongruenter Öffnungen in flächig aneinander liegenden Bauelementen realisiert sein. Denn den Merkmalen S2 und S3 – i. V. m. der Merkmalsangabe S1.1 – ist nach dem Offenbarungsgehalt der Anmeldung gleichermaßen ein entsprechender Sinngehalt beizumessen, vgl. vorstehende Ausführungen im Abschnitt 3.
Während die Längsachse des einen „Zulaufstutzen“ i. S. des Merkmals S3 ausbildenden Saugkanals 40 dort in der Baustruktur um 90 Grad gegenüber der Längsachse des Hauptsaugkanals 38 abgewinkelt vorliegt, ist die hier für das vorliegend beanspruchte „Ansaug- und Verteilerstück“ noch maßgebliche, weil den zweiten „Zulaufstutzen“ i. S. des Merkmals S3 ausbildende „Verbindungsstelle 94“ in einem stumpfen Winkel zur Längsachse des gemeinsamen Ansaugstutzens – insoweit nicht um „ca. 90 Grad“ – ausgerichtet. Offensichtlich ist die Kanalführung, d. h. die Ausrichtung der „Zulaufstutzen“ auch bei der aus der D1 bekannten Anordnung – wie beim Anmeldungsgegenstand – der im Belieben des Fachmanns liegenden Ausrichtung des Ansaugstutzens relativ gegenüber der gleichsam im Belieben des Fachmanns liegenden Ausrichtung der Saugstutzen der Pumpen geschuldet. Letztere hängt auch von der Art und dem Antrieb der Pumpen und der Konzeption der Vorrichtung ab, in der das „Ansaug- und Verteilerstück“ Anwendung finden soll; hierzu definiert der geltende Anspruch indes keine Vorgaben, die irgendeine Besonderheit bedingen könnten.
Von daher stellt die Festlegung der Abwinkelung eines notwendigerweise zum Saugstutzen einer hiermit ausgerüsteten Pumpe hinführenden Kanals mit einem komplementär ausgeführten Zulaufstutzen ein zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehörendes, von diesem ohne weiteres zu bewältigendes Problem dar, dessen Lösung – die auch einen Winkel von gleichsam 90 Grad auch für die zweite Pumpe gemäß Merkmal S3.1 einschließt, nach dem Vorbild der D1 für die erste Pumpe dort – durch die Anpassung an den praktischen Bedarfsfall mit einfachen konstruktiven Mitteln nahegelegt ist.
Daher ist der geltende Patentanspruch 1 nicht gewährbar; die Unteransprüche teilen das Schicksal des Hauptanspruchs.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. dem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. der Beteiligte im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Paetzold Dr. Baumgart Körtge Fa
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