Paragraphen in 3 StR 399/20
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 399/20 BESCHLUSS vom 26. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Wertersatzeinziehung in Höhe von 301.962,50 € als Gesamtschuldner angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Wimmer Berg Anstötz Vorinstanz: Düsseldorf, LG, 22.07.2020 - 130 Js 46/11 18 KLs 1/20 Paul ECLI:DE:BGH:2021:260121B3STR399.20.0
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1 | 349 | StPO |
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