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V B 24/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.3.2014, V B 24/13 Vorsteuerabzug - Greifbare Gesetzeswidrigkeit - Sachaufklärungsrüge Gründe Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

1. Hat das Finanzgericht (FG) sein Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, ist hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Form geltend zu machen. Um eine kumulative Begründung handelt es sich auch dann, wenn das FG seine Entscheidung --wie im Streitfall-- auf eine Hauptbegründung sowie auf eine Hilfsbegründung stützt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 2013 X B 179/12, BFH/NV 2013, 1229).

2. So ist es im Streitfall. Das FG hat die Klageabweisung zum einen damit begründet, dass die Rechnung, aus der die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend macht, nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Zum anderen hat das FG seine Entscheidung darauf gestützt, dass es sich bei der in der Rechnung ausgewiesenen Lieferung um ein Scheingeschäft gehandelt habe. Ein Zulassungsgrund liegt dabei nur im Hinblick auf die erste, nicht aber auch hinsichtlich der zweiten Begründungsalternative vor.

a) In Bezug auf die Rechtsauffassung des FG, dass die im Streitjahr 1999 erteilte Rechnung nicht ordnungsgemäß gewesen sei, macht die Klägerin inhaltlich zu Recht geltend, dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zugelassen werden könnte.

aa) Besonders schwerwiegende Fehler des FG bei der Anwendung materiellen Rechts, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, können die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ermöglichen (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2013 I B 8/13, BFH/NV 2014, 378).

bb) Das FG-Urteil ist in diesem Sinne greifbar gesetzwidrig und nach Maßgabe der BFH-Rechtsprechung zur alten Rechtslage auch unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar.

Nach dem Urteil des FG ist der Vorsteuerabzug im Streitjahr 1999 zu versagen, da die der Klägerin erteilte Rechnung vom 23. Februar 1999 kein Lieferdatum ausweise.

Rechnungen ohne Angaben zum Leistungszeitpunkt berechtigten zwar nicht zum Vorsteuerabzug, wie das FG entschieden hat (Urteil S. 8). Dies gilt aber entgegen dem FG-Urteil nicht im Streitjahr, sondern erst für die Rechtslage ab 2004.

Zu der im Streitjahr maßgeblichen Rechtslage hat der BFH mit Urteil vom 27. Juli 2000 V R 55/99 (BFHE 193, 156, BStBl II 2001, 426) ausdrücklich entschieden, dass § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit den Worten "Rechnungen im Sinne des § 14" an die Regelung der Rechnung in § 14 Abs. 4 UStG anknüpfte, nicht aber an diejenige in § 14 Abs. 1 UStG (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688). Deshalb brauchte eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage nicht sämtliche der in § 14 Abs. 1 UStG aufgeführten Merkmale aufweisen.

b) Das Vorliegen des Zulassungsgrundes vermag der Beschwerde aber nicht zum Erfolg zu verhelfen, da in Bezug auf die zweite Begründungsalternative kein Zulassungsgrund vorliegt.

aa) Die von der Klägerin behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung (§ 96 Abs. 2 FGO) in Bezug auf die vom FG angenommene Steuerhinterziehung liegt nicht vor, da sich der Hinterziehungsvorwurf bereits aus dem angefochtenen Steuerbescheid ergab, wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zutreffend anmerkt. Das FA hatte zum Vorliegen einer Steuerhinterziehung zudem ausdrücklich in der Einspruchsentscheidung Stellung genommen.

bb) Ein Verstoß gegen die von Amts wegen vorzunehmende Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die bereits im Verfahren vor dem FG durch einen Rechtsanwalt fachkundig vertretene Klägerin berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass die Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, voraussetzt, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterbliebene der Beweiserhebung in sonstiger Weise gemäß § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO gerügt hat (BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2013 V B 85/12, juris; vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 4. Dezember 2006 VIII B 61/06, BFH/NV 2007, 451; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, und vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335). Dem genügt der Vortrag der Klägerin nicht.

c) Das FG hat keinen Tatsachenvortrag unberücksichtigt gelassen.

Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO kann zwar gegeben sein, wenn das FG seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde gelegt hat (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2011 V B 39/11, Zeitschrift für Steuern und Recht 2012, R 173). Im Kern behauptet die Klägerin im Streitfall nur einen materiell-rechtlichen Fehler der Vorentscheidung. Ein Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO kann aber nicht vorliegen, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das FG habe den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend seinen Vorstellungen gewürdigt oder wenn dem Beschwerdeführer die Würdigung des FG fehlerhaft erscheint (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Mai 2010 V B 70/09, BFH/NV 2010, 1837).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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