• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VIa ZR 770/23

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 770/23 BESCHLUSS vom 30. Juli 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:300724BVIAZR770.23.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Mai 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückzuweisen, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.

Der Senat hat die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeschrift vom 20. November 2023 zur Kenntnis genommen und erwogen. Dabei hat er auch die in der Beschwerdebegründung erhobene Rüge geprüft, das Berufungsgericht habe einen Gehörsverstoß begangen, indem es unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1, § 528 Satz 2 ZPO über die Hilfsanträge entschieden habe, ohne den Eintritt der innerprozessualen Bedingung der Unzulässigkeit des in erster Linie gestellten Antrags festzustellen. Der Senat hat die geltend gemachte Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Deshalb hat er im Weiteren die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Erwägungen geprüft, mit denen das Berufungsgericht die Hilfsanträge für unbegründet gehalten hat. Insoweit hat er einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht hinsichtlich sämtlicher tragenden Begründungen des Berufungsgerichts als dargetan angesehen.

Der Kläger rügt erfolglos, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Gehörsrüge habe ohne weitere Sachprüfung des Senats zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müssen. Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gewährt einer Partei keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich mit ihrem Vorbringen in dem von ihr für richtig erachteten Sinn befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 - I ZR 55/22, juris Rn. 4 mwN). Gleiches gilt, soweit der Kläger meint, er habe mit den vorsorglich erhobenen Rügen gegen die Sachentscheidung des Berufungsgerichts einen Zulassungsgrund hinsichtlich des abgelehnten Verschuldens der Beklagten und des verneinten Schadens des Klägers hinreichend dargetan. Die vom Kläger geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Senats begründet keinen Gehörsverstoß.

C. Fischer Wille Möhring Liepin Krüger Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 05.04.2022 - 12 O 283/21 OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.05.2023 - 2 U 817/22 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VIa ZR 770/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 103 GG
1 308 ZPO
1 528 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 103 GG
1 308 ZPO
1 528 ZPO

Original von VIa ZR 770/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VIa ZR 770/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum