Paragraphen in VIII ZR 55/24
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 55/24 BESCHLUSS vom 23. September 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:230924BVIIIZR55.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2024 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 14. August 2024 wird als unzulässig verworfen.
Gründe: I.
Mit Beschluss vom 14. August 2024 hat der Senat die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024128928) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. September 2024.
II. 2 1. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach
§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 2), ist die Eingabe des Beschwerdeführers als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.
2. Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 1 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Beschwerdeführers nicht gerecht.
Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass bei der Entscheidung über die Erinnerung entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.
Ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. August 2024, dessen Nichtberücksichtigung er geltend macht, existiert nicht, sondern nur zwei nach Erlass der Erinnerungsentscheidung beim Bundesgerichtshof eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. August 2024 (eines davon mit einem Nachtrag vom 22. August 2024), die sich auf ein Schreiben der Rechtspflegerin vom 13. August 2024 beziehen.
Selbst wenn die beiden Schreiben des Beschwerdeführers bereits vor Erlass der Erinnerungsentscheidung beim Bundesgerichtshof eingegangen wären, wäre der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Beschwerdeführer macht darin lediglich geltend, die Zurückweisung des von ihm gestellten Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts durch den Senatsbeschluss vom 16. April 2024 sei unzulässig gewesen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht das Kostenrecht selbst, dessen Verletzung allein Gegenstand der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG sein kann. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5).
III. 7 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, aaO Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, aaO Rn. 5; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG). 8 Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beschwerdeführer nicht rechnen.
Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2022 - 2-07 O 204/19 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.12.2023 - 16 U 37/22 -
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