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XI ZB 29/17

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 29/17 BESCHLUSS vom 25. September 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:250918BXIZB29.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Revision der Antragstellerin gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe: I.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 28. August 2017 den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die die Antragsgegnerin, eine Bank, zur Entsperrung des Kontos der Antragstellerin und zur Unterlassung künftiger Sperrungen verpflichtet werden sollte, zurückgewiesen und den Verfahrenswert auf bis zu 500 € festgesetzt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde und die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 13. November 2017 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Antragstellerin.

II. 2 Die Revision ist unzulässig. Sie findet gemäß § 542 Abs. 1 und 2 ZPO nur gegen Endurteile und zudem nicht in einstweiligen Verfügungsverfahren statt. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin ihr Rechtsmittel als Sprungrevision bezeichnet.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin wäre auch als Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist ebenfalls unzulässig (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Ellenberger Joeres Menges Dauber Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2017 - 233 C 326/17 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.2017 - 20 T 61/17 - Matthias

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