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1 StR 45/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 45/20 BESCHLUSS vom 4. März 2020 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2020:040320B1STR45.20.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2020 beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 29. Oktober 2019 gegenstandslos.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

In den vorliegenden Fallkonstellationen fehlt es bereits an Leistungen eines Unternehmers im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 – 5 StR 520/02 Rn. 11 ff. mwN; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 1 StR 24/10 Rn. 19 ff. mwN; Jäger in Klein, AO, 14. Aufl., § 370 Rn. 385) und damit auch an Rechnungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, §§ 14, 14a UStG, die einen Vorsteuerabzug erlaubt hätten. Denn den jeweils vom Angeklagten zum Zwecke der Generierung formell ordnungsgemäßer Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis zwischengeschalteten inländischen Personen kam nach den getroffenen Feststellungen weder bei der Auswahl der Lieferanten, also beim Einkauf, ein unternehmerischer Entscheidungsspielraum zu noch traf diese ein Absatzrisiko. Die auf Veranlassung des Angeklagten bei den Finanzbehörden abgegebenen Umsatzsteueranmeldungen, in denen ein entsprechender Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, waren damit unrichtig.

Jäger Leplow Fischer Pernice Bär Vorinstanz: Frankfurt am Main, AG, 05.08.2019 - 7480 Js 247646/13 5-02 KLs 4/19

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