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4 StR 553/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 553/12 BESCHLUSS vom 12. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. September 2012 im Ausspruch über den Feststellungsantrag des Adhäsionsklägers M.

dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz der künftigen materiellen Schäden nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Außerdem hat es ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an die beiden Adhäsionskläger M. und P. -Z. verurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, „dem Zeugen M.

zukünftige aus der Tat vom 8. Februar 2012 entstehende materielle oder immaterielle Schäden zu ersetzen“.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Adhäsionsausspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Zur Rüge der Nichtanwendung von § 46b StGB bemerkt der Senat ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 16. Januar 2013:

Die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB können zwar auch bei Offenbarung von Wissen vorliegen, das lediglich auf Hinweisen vom Hörensagen beruht, sofern hierdurch ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung einer Tat nach § 100a Abs. 2 StPO geleistet wird. Auch verlangt § 46b StGB weder ein umfassendes Geständnis noch eine Offenlegung des gesamten Wissens des Täters (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 46b Rn. 10, 13; Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 46b Rn. 10, 13; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 31 Rn. 26 f., 30). Jedoch trägt der Aufklärungsgehilfe das Risiko, dass ein Aufklärungserfolg nicht eintritt. So liegt der Fall hier.

2. Im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG ist die Adhäsionsentscheidung im Ausspruch über den Feststellungsantrag unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. August 2009 – 4 StR 171/09; vom 15. Juni 2010 – 4 StR 161/10; vom 17. Januar 2013 – 4 StR 459/12).

Auf Grund des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Reiter

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1 86 VVG

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