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VII ZB 8/17

BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 8/17 BESCHLUSS vom 29. März 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:290317BVIIZB8.17.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm - 4 T 75/16 - vom 23. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, da diese weder kraft Gesetzes statthaft ist noch im angefochtenen Beschluss zugelassen wurde, § 574 Abs. 1 ZPO. Der Bundesgerichtshof ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen zuständig. Er kann nicht beliebig angerufen werden.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird daher abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

Der Schuldner wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Senat hat in den vergangenen Jahren in unzähligen Verfahren unzulässige Anträge und Rechtsbeschwerden des Schuldners beschieden. In zahlreichen vorangegangenen Verfahren hat der Senat den Schuldner dahin verbescheiden müssen, dass seine Rechtsmittel unzulässig sind, weil die jeweiligen Vorinstanzgerichte Rechtsbeschwerden gegen ihre Entscheidungen nicht zugelassen haben. Dem Schuldner ist somit die rechtliche Einordnung seiner Rechtsmittel in diesen Fällen deutlich gemacht worden. Der Senat wird deshalb - auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für den Schuldner - seine künftigen Rechtsbeschwerden oder Eingaben, die als Rechtsbeschwerden aufgefasst werden müssen, nicht mehr bescheiden, sofern diese von den jeweiligen Vorinstanzgerichten nicht ausdrücklich zugelassen worden sind. Auch Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines solchen Rechtsbeschwerdeverfahrens wird der Senat nicht mehr bescheiden.

Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - III ZB 96/16, vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3).

Eick Halfmeier Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 22.01.2017 - 1 M 3999/14 LG Ulm, Entscheidung vom 23.01.2017 - 4 T 75/16 - Kartzke

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