Paragraphen in 4 StR 286/17
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 73 | StGB |
2 | 349 | StPO |
2 | 421 | StPO |
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2 | 73 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 286/17 BESCHLUSS vom 2. November 2017 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:021117B4STR286.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts, zu Nummer 1 a mit dessen Zustimmung, und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 17. Februar 2017 wird a) bei beiden Angeklagten von der Anordnung des Wertersatzverfalls abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil in den Rechtsfolgenaussprüchen dahin geändert, dass bei dem Angeklagten K.
die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von
20.000 Euro und bei dem Angeklagten V.
die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 5.000 Euro entfällt.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1 Das Landgericht hat den Angeklagten K.
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten V.
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten K.
in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von zwei Jahren der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Darüber hinaus hat es im Hinblick auf den Angeklagten K.
in Höhe von 20.000 Euro und bezüglich des Angeklagten V.
in Höhe von
5.000 Euro die Anordnung des Wertersatzverfalls (§ 73a StGB aF) getroffen.
1. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnungen des Wertersatzverfalls gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen, weil die – insoweit äußerst knappen – Urteilsausführungen die Voraussetzungen des Wertersatzverfalls nicht hinreichend belegen (vgl. UA S. 50); es bleibt bereits unklar, von welchem „Erlangten“ im Sinne des § 73a Satz 1 StGB aF das Landgericht bei dem jeweiligen Angeklagten ausgegangen ist. Der Wegfall der Anordnungen des Wertersatzverfalls führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Rechtsfolgenaussprüche.
2. In dem verbleibenden Umfang sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit das Landgericht in den Fällen II. 1 bis 10 der Urteilsgründe sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne erwogen hat, dass der Angeklagte K.
für den Vertrieb des Amphetamins selbst verantwortlich gewesen sei, und in diesem Zusammenhang dieses Betäubungsmittel – ersichtlich beiläufig – als „harte“ Droge bezeichnet hat (UA S. 44), schließt der Senat angesichts der übrigen zulasten des Angeklagten in Ansatz gebrachten Strafzumessungserwägungen aus, dass die Bemessung der Strafen auf dieser rechtlich bedenklichen Gefährlichkeitseinstufung von Amphetamin beruht (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17, NStZ-RR 2017, 310; vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615; vom 26. März 2014 – 2 StR 202/13, Rn. 20).
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2 | 73 | StGB |
2 | 349 | StPO |
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