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XII ZB 59/16

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 59/16 BESCHLUSS vom 14. Dezember 2016 in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2016:141216BXIIZB59.16.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die zu erwartenden Kosten vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen werden (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 115 Abs. 1 und 4 ZPO). Wert: bis 500 €

Gründe: 1 Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts für die Wertbemessung und die von ihm vorgenommene Schätzung des Werts des Beschwerdegegenstands (§ 61 Abs. 1 FamFG) geben keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen.

Zum einen begegnet die Bewertung der Zeit und des Aufwands für die Erteilung der Auskunft mit höchstens 100 € keinen Bedenken. In seiner ersten Verwerfungsentscheidung hatte das Oberlandesgericht sich hierzu nicht im Einzelnen verhalten. Dass die jetzigen Annahmen unzutreffend seien, macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Zum anderen hat das Oberlandesgericht entsprechend den Vorgaben im zurückverweisenden Senatsbeschluss vom 2. September 2015 (XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142 Rn. 16 ff.) nunmehr die Kosten für die (teilweise) Abwehr einer Zwangsvollstreckung berücksichtigt. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge ist die Kostenermittlung zutreffend (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 FamRZ 2016, 1448 Rn. 19 und Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 16). Im Übrigen würde die Beschwer die Grenze von 600 € selbst dann nicht übersteigen, wenn insoweit von den von der Rechtsbeschwerde behaupteten Kosten von 401,12 € auszugehen wäre.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Dose Botur Klinkhammer Guhling Schilling Vorinstanzen: AG Peine, Entscheidung vom 15.10.2014 - 20 F 176/14 OLG Celle, Entscheidung vom 28.12.2015 - 15 UF 227/14 -

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