Paragraphen in XII ZB 338/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 112 | FamFG |
1 | 113 | FamFG |
1 | 103 | GG |
1 | 321 | ZPO |
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1 | 112 | FamFG |
1 | 113 | FamFG |
1 | 103 | GG |
1 | 321 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 338/17 BESCHLUSS vom 18. April 2018 in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2018:180418BXIIZB338.17.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats, mit dem dieser der Rechtsbeschwerde der Antragsteller und der Drittwiderantragsgegnerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2017 stattgegeben, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 8. Dezember 2016 zurückgewiesen, den Drittwiderantrag des Antragsgegners verworfen und die Eventualanschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen hat. Dabei hat der Senat ergänzend ausgeführt, dass der Drittwiderantrag im Übrigen auch nicht begründet wäre.
Zur Begründung wiederholt der Antragsgegner im Wesentlichen seine Rechtsausführungen zur Begründetheit seines Drittwiderantrags und beanstandet, aus den Entscheidungsgründen des Senatsbeschlusses sei nicht erkennbar, ob der Senat die Argumente des Antragsgegners in seine Überlegungen einbezogen habe. Auch habe der Senat sein Begehren im Kern missverstanden: Er begehre nicht, dass der Vorteil, den die Mutter der Antragsteller durch ihren erhöhten Beihilfesatz erlange, zur Hälfte an ihn ausgezahlt werden solle. Vielmehr solle dieser Vorteil vorrangig zur Finanzierung der Krankenversicherung der Kinder eingesetzt und deren Bedarf dadurch gedeckt werden. Nur die Auszahlung eines danach eventuell noch bestehenden Überschusses habe er geltend gemacht.
II.
Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist zu verwerfen, weil es an der nach § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung fehlt.
Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Entscheidungserheblich ist dabei eine Gehörsverletzung nur dann, wenn sie sich auf den Inhalt der getroffenen Entscheidung zum Nachteil des Beteiligten ausgewirkt hat. Eine solche Kausalität ist indessen vorliegend hinsichtlich sämtlicher Ausführungen des Antragsgegners zur Begründetheit seines Drittwiderantrags schon deswegen ausgeschlossen, weil der Senat den Drittwiderantrag verworfen hat.
Im Übrigen wäre eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs auch dann nicht dargelegt, wenn man die ergänzenden Ausführungen des Senats zur Unbegründetheit des Drittwiderantrags zu den tragenden Gründen des Senatsbeschlusses rechnen wollte. Der Antragsgegner verkennt insoweit, dass Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht verpflichtet, der von dem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33 mwN). Der Senat hat darüber hinaus in seinem Beschluss (Rn. 5 f.) ausdrücklich ausgeführt, dass der Antragsgegner durch den Drittwiderantrag die Mutter der Antragsgegner verpflichten möchte, die durch den erhöhten Beihilfebemessungssatz in Bezug auf ihre eigene Krankenversicherung erzielten Ersparnisse für die Kosten des vom Beihilfeanspruch der Antragsteller nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteils einzusetzen und die danach verbleibende Differenz an den Antragsgegner auszukehren. Wie der Antragsgegner zu der Auffassung kommt, eine Benachteiligung der Antragsteller sei insoweit ausgeschlossen, als es um die Deckung der Krankenversicherungskosten der Antragsteller gehe, ist auch nicht ansatzweise nachvollziehbar.
Schließlich kann die Anhörungsrüge entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht erhoben werden, um seine Eventualanschlussrechtsbeschwerde über deren Textfassung hinaus noch für weitere Fallkonstellationen zu erheben.
Dose Günter Klinkhammer Krüger Schilling Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 08.12.2016 - 5 F 1034/16 UK OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.06.2017 - 4 UF 198/16 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 112 | FamFG |
1 | 113 | FamFG |
1 | 103 | GG |
1 | 321 | ZPO |
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