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IV ZR 501/15

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 501/15 BESCHLUSS vom 17. Mai 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:170517BIVZR501.15.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 17. Mai 2017 beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 14. Oktober 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:

I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer, im Folgenden: d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Kinderversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2004 nach dem so genannten Antragsmodell des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 8 VVG a.F.) abgeschlossen. Dem Antragsformular waren Schlusserklärungen beigefügt, die auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. enthielten. Der Kläger zahlte fortan die Versicherungsbeiträge.

Mit Schreiben vom 11. April 2011 erklärte d. VN "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB, höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung". Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert an d. VN.

Mit der Klage hat d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 3.348,08 € verlangt.

Nach Auffassung d. VN ist er wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Da er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei, habe er auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. den Rücktritt noch erklären können.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat auf die Berufung des Versicherers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt d. VN die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht d. VN kein Anspruch auf Rückgewähr sämtlicher von ihm gezahlter Versicherungsprämien und daraus gezogener Nutzungen zu. Er habe sein Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. nicht rechtzeitig ausgeübt. Die 14-tägige Rücktrittsfrist sei zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 11. April 2011 längst abgelaufen gewesen. D. VN sei ordnungsgemäß im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. über sein Rücktrittsrecht belehrt worden. D. VN habe die Rücktrittsbelehrung auch, wie es diese Vorschrift verlange, durch seine Unterschrift bestätigt.

Die hilfsweise erhobene Stufenklage sei abzuweisen, weil ein Zahlungsanspruch, den die Auskunft vorbereiten solle, nicht begründet sei.

III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, "da eine höchstrichterliche Überprüfung der hier konkret zur Bewertung anstehenden Rücktrittsbelehrung bisher … noch nicht erfolgt ist". Diese Frage ist nicht allgemein zur Fortbildung des Rechts oder zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung klärungsfähig. Zu den Anforderungen an eine Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. hat der Senat bereits klargestellt, dass zwar eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht ausdrücklich vorausgesetzt war, aber auch eine solche Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein musste. Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (Senatsurteile vom 25. Januar 2017 - IV ZR 173/15, r+s 2017, 126 Rn. 18; vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, juris Rn. 14; vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224 Rn. 16).

Des Weiteren hat der Senat entschieden, dass der Versicherer d. VN nicht, wie aber die Revision meint, über eine etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren musste, weil von ihm nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (Senatsurteil vom 29. Juni 2016 aaO Rn. 15 m.w.N.).

Ob eine Rücktrittsbelehrung den genannten Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden; eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Rücktrittsbelehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat sich an den vorgenannten Maßstäben orientiert und die in Rede stehende Rücktrittsbelehrung ohne Rechtsfehler als ordnungsgemäß gewertet. Es hat die aus seiner Sicht maßgeblichen Umstände, aus denen sich die ordnungsgemäße Belehrung und deren Bestätigung durch d. VN ergibt, im Einzelnen dargelegt. Diese Würdigung lässt auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.

IV. Soweit die Revision den auf Auskunftserteilung gerichteten Hilfsantrag weiterverfolgen will, ist sie bereits mangels Zulassung unzulässig. Wie sich aus der Begründung der Zulassungsentscheidung ergibt, hat das Berufungsgericht die Revision nur wegen der Frage zugelassen, ob die Rücktrittsbelehrung ordnungsgemäß war. Diese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Rücktritt abgeleiteten Rückgewähranspruch gemäß § 346 BGB ist wirksam. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die begehrte Auskunft maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11).

Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen:

AG Bautzen, Entscheidung vom 22.05.2015 - 20 C 881/14 LG Görlitz, Entscheidung vom 14.10.2015 - 2 S 92/15 -

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Häufigkeit Paragraph
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