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X S 48/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 13.12.2013, X S 48/13 Anhörungsrüge: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Gründe Die Anhörungsrüge ist --bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt erfüllt sind-- jedenfalls unbegründet.

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht im hier maßgebenden Zusammenhang, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056, unter III.2.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 2011 V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523).

Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind daher erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Beteiligtenvorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2011 IX S 19/11, BFH/NV 2012, 438).

2. Solche besonderen Umstände sind im Streitfall nicht gegeben.

a) In der Anhörungsrüge führt der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, Beschwerdeführerinnen und Rügeführerinnen (Klägerinnen) sinngemäß aus, er habe in seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 2012 unter Bezugnahme auf das im FG-Verfahren vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. E und die Ausführungen von Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 115 Rz 70 und 80 die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beantragt. Diese Bezugnahme habe der angerufene Senat ersichtlich nicht in Erwägung gezogen und dadurch den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der im Beschluss vertretenen Ansicht des Senats habe es einer eigenen verantwortlichen Stellungnahme nicht bedurft, da er sich die Ausführungen von E und Beermann mit der Bezugnahme zu eigen gemacht habe. Zudem habe der Senat nicht in Erwägung gezogen, dass das FG die Rechtsauffassung des E in seinem Urteil nicht berücksichtigt habe. Auch sein eigenes Vorbringen zur Zulässigkeit der Sprungklage sei nicht gewürdigt worden.

b) Mit diesem Vorbringen wird indes keine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat dargelegt. Der Prozessbevollmächtigte übersieht insbesondere, dass der Inhalt des Gutachtens sowie seine Ausführungen zur Zulässigkeit der Sprungklage nicht entscheidungserheblich waren.

aa) Der Senat hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision deshalb als unzulässig verworfen, weil der Prozessbevollmächtigte den geltend gemachten Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den Vorgaben des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet hatte.

Die Beschwerdebegründung hatte nicht erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat. Nicht ausreichend ist, dass der Beschwerdeführer auf ein im FG-Verfahren vorgelegtes Gutachten eines Dritten verweist und später erklärt, sich die Ausführungen zu eigen gemacht zu haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339; vom 14. August 1997 III R 35/96, BFH/NV 1998, 332, für eine Revisionsbegründung). Dies ersetzt nicht die eigene verantwortliche Stellungnahme zur Würdigung des Streitstoffs. Den bloßen Hinweis auf das Gutachten an sich hat der Senat sehr wohl zur Kenntnis genommen, ihn aber nicht als ausreichende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erachtet.

Auf die Rechtsausführungen des E in dem von ihm verfassten Gutachten kam es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Senats mithin ebenso wenig an, wie auf die Darstellung von Beermann, wann eine Rechtssache nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung hat.

bb) Soweit die Klägerinnen meinen, einer eigenen verantwortlichen Stellungnahme ihres Prozessbevollmächtigten habe es aufgrund der Bezugnahme nicht bedurft, machen sie keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, sondern vielmehr geltend, der Senat habe in der Sache falsch entschieden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird aber nicht dadurch verletzt, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt. Es ist mit der Funktion der Anhörungsrüge nicht vereinbar, die in einem abgeschlossenen Verfahren nicht im Sinne des Rechtsmittelführers entschiedenen Rechtsfragen nochmals in vollem Umfang zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 8. März 2011 IV S 14/10, BFH/NV 2011, 1161, unter II.1.b bb).

cc) Auch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zu dem ebenfalls geltend gemachten Grund eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Gestalt eines unzulässigen Prozessurteils hat der Senat ersichtlich zur Kenntnis genommen. Auf diese kam es jedoch nicht mehr an, da das FG die Klage hiervon unabhängig auch als unbegründet angesehen hat und insoweit --wie vorstehend nochmals ausgeführt-- der Prozessbevollmächtigte das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes nicht dargelegt hatte. Hierauf weist der Beschluss vom 1. Oktober 2013 X B 256/12 ausdrücklich hin.

dd) Mit dem Vortrag, das FG habe die maßgeblichen Ausführungen des Gutachtens in seinem Urteil argumentativ nicht berücksichtigt, machen die Klägerinnen im Ergebnis erstmals eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das FG als weiteren Revisionszulassungsgrund geltend. Dieser Verfahrensfehler kann im Rügeverfahren gegen eine Beschwerdeentscheidung des BFH indes nicht gerügt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 X S 24/10, BFH/NV 2011, 279). Mit der Anhörungsrüge soll das angerufene Gericht zur Selbstüberprüfung seiner Entscheidung veranlasst werden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 2), es ist deshalb auf die Überprüfung geltend gemachter eigener Gehörsverletzungen beschränkt.

3. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 EUR erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

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