Paragraphen in 2 StR 479/20
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 479/20 BESCHLUSS vom 2. März 2021 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. August 2020 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 230 Euro und gegen den Angeklagten L.
in Höhe von 2.171,40 Euro angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach Vorinstanz: Köln, LG, 11.08.2020 - 931 Js 3154/18 113 KLs 18/19 ECLI:DE:BGH:2021:020321B2STR479.20.0
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1 | 4 | StPO |
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