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18 W (pat) 101/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 101/14 Verkündet am 29. Juni 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 17 390.0 - 53 …

hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvater BPatG 154 05.11 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die am 15. April 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 19. April 2002 eingereichte Patentanmeldung 103 17 390.0 mit der Bezeichnung

„Datenübertragungseinrichtung und elektronische Steuereinheit“

wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2010 zurückgewiesen, da die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 nach (damaligem) Haupt- bzw. Hilfsantrag im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 US 5 699 250 A und D2 US 5 588 123 A nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Mit Schriftsatz vom 22. März 2012 verteidigt die Anmelderin ihre Patentanmeldung mit Ansprüchen 1 bis 7 und führt sinngemäß aus, dass die jeweiligen neuen Anspruchsgegenstände ursprünglich offenbart und patentfähig seien.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Datenübertragungseinrichtung mit (a) einem Sendepufferspeicher (41) zum Puffern von zu übertragenden Daten mit einem ersten Übertragungstakt (8 ms) und (b) einer Mehrzahl von Datenpufferspeichern (31 bis 35) zum Speichern der zu übertragenden Daten vor Pufferung in dem Sendespeicher, (c) wobei Daten, die mit einem von mehreren vorbestimmten Übertragungstakten (16 ms, 32 ms) zu übertragen sind, in einem dem jeweiligen Übertragungstakt zugeordnetem Datenpufferspeicher gespeichert werden, (d) wobei die vorbestimmten Übertragungstakte in einem ganzzahligen Verhältnis n zu dem ersten Übertragungstakt stehen und (e) wobei die in einem Datenpufferspeicher enthaltenen Daten, der einem vorbestimmten Übertragungstakt zugeordnet ist, der n-mal dem ersten Übertragungstakt entspricht, zu jedem n-ten ersten Übertragungstakt dem Sendepufferspeicher zugeführt werden.“

Wegen des Wortlauts des nebengeordneten Anspruchs 6 und der Unteransprüche 2 bis 5 und 7 wird auf die Akte verwiesen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, ein Patent auf Basis der geltenden Anmeldungsunterlagen zu erteilen. Hilfsweise wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Ladungszusatz zur mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2016 ist die Anmelderin unter anderem darauf hingewiesen worden, dass der geltende Patentanspruch 1 Merkmale umfassen dürfte, die über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgehen.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 hat die Anmelderin die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung angekündigt und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Entsprechend ihrer Ankündigung ist die Anmelderin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wurde gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung unzulässig erweitert (§ 38 Satz 1 PatG). Die Frage der Patentfähigkeit der Ansprüche im Hinblick auf die §§ 1 bis 5 PatG kann somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – Elastische Bandage).

1. Die Anmeldung betrifft eine Datenübertragungseinrichtung mit einem Sendepufferspeicher und mehreren Datenpufferspeichern, sowie eine elektronische Steuereinheit, insbesondere für ein Kraftfahrzeug, mit zwei Mikrocomputern, die jeweils eine solche Datenübertragungseinrichtung aufweisen (geltende Ansprüche 1 und 6).

Die Anmeldung geht davon aus, dass bei einer elektronischen Steuereinheit (ECU) zur Steuerung des Motors eines Kraftfahrzeugs eine Vielzahl von Mikrocomputern Verwendung finden. Demgemäß würden bei einer solchen elektronischen Steuereinheit von dieser Vielzahl von Mikrocomputern Datenverarbeitungsvorgänge zur Steuerung zugeordneter Vorrichtungen und Geräte ausgeführt, bei denen berechnete Steuerdaten in Form einer Datenkommunikation übermittelt und empfangen würden. Bei einer elektronischen Steuereinheit dieser Art übertrage jeder Mikrocomputer die den anderen Mikrocomputern jeweils zuzuführenden Daten in einer vorgegebenen Reihenfolge zu seinem sendeseitigen Pufferspeicher, wenn der jeweilige Übertragungstakt für die entsprechenden Daten anstehe. Ein solches Übertragungsverfahren, das eine Datenübertragung in Abhängigkeit von verschiedenen Übertragungstakten ermögliche, benötige ein Programm, welches die Datenübertragung in Abhängigkeit davon steuere, welche Daten übertragen werden sollen und mit welcher zeitlichen Steuerung diese Datenübertragung stattfinden solle. Ein solches Verfahren führe jedoch zu einem komplexen Datenübertragungsvorgang. Eine einfache Hinzufügung bzw. Löschung von Daten bei den zu übertragenden Daten sowie eine Änderung des Übertragungstaktes sei mit Schwierigkeiten verbunden, da hierzu das Programm jeweils in vielen Abschnitten und Punkten überarbeitet werden müsse (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, zweiter Abs. bis S. 4, letzter Abs.).

Der Anmeldung liegt gemäß Schriftsatz der Anmelderin vom 22. März 2012 (vgl. S. 2, 2. Abs.) die Aufgabe zugrunde, eine effektive Datenübertragung zu ermöglichen.

Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik anzusehen, der über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Datenübertragungseinrichtungen im Bereich der Fahrzeugsteuerungen verfügt.

Die vorstehend genannte Aufgabe soll nach Anspruch 1 durch eine Datenübertragungseinrichtung bzw. nach Anspruch 6 durch eine elektronische Steuereinheit gelöst werden.

2. Anspruch 1 beinhaltet Änderungen gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung, die den Gegenstand der Anmeldung unzulässig erweitern (§ 38 Satz 1 PatG).

Anspruch 1 sieht gemäß Merkmal d vor, dass „die vorbestimmten Übertragungstakte in einem ganzzahligen Verhältnis n zu dem ersten Übertragungstakt stehen“ (Unterstreichung hinzugefügt).

Der ursprünglichen Beschreibung ist lediglich zu entnehmen, dass die Übertragungsperiode für jeden Datenpufferspeicher auf eine beliebige Periode eingestellt werden kann, „die gleich einem ganzzahligen Vielfachen der kürzesten Übertragungsperiode ist“ (vgl. ursprüngliche Beschreibung, S. 24, Z. 2-6; Unterstreichung hinzugefügt). Im Unterschied dazu bezieht sich Anspruch 1 auf einen „ersten Übertragungstakt“ in einem beliebigen ganzzahligen Verhältnis n zu weiteren „vorbestimmten Übertragungstakten“. Anspruch 1 gibt weder an, welcher dieser Übertragungstakte als kürzester Übertragungstakt anzusehen ist, noch welcher der Übertragungstakte ein Vielfaches welches der weiteren Übertragungstakte ist.

In den Ausführungsbeispielen der vorliegenden Anmeldung werden beispielgebend einzelne Zeitangaben zu Übertragungstakten der Daten gemacht (8 ms, 16 ms, 32 ms), die allenfalls einem ganzzahligen Vielfachen eines ersten Übertagungstakts (8 ms) der Datenübertragungseinrichtung gemäß der auf Seite 24 in den Zeilen 2 bis 6 beschriebenen Beziehung entsprechen (vgl. Seite 11, letzter Absatz bis Seite 12, erster Absatz; Seite 16, erster und zweiter Abs.; sowie Seite 17, letzter Absatz bis Seite 18, erster Absatz). Eine Verallgemeinerung dieser Beziehung als ein beliebiges ganzzahliges Verhältnis lässt sich diesen einzelnen Beispielen für Übertragungstakte damit ebenfalls nicht entnehmen. Zudem sehen alle Ausführungsbeispiele eine Aufteilung von Daten gleicher Übertragungstakte auf mehrere Pufferspeicher und deren versetzte Übertragung vor, die keinen Eingang in den vorliegenden Anspruch gefunden hat.

Darüber hinaus sind der ursprünglichen Beschreibung sowie den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen und Zeichnungen keine Ausgestaltungen zu entnehmen, die Grundlage für eine Beziehung zwischen vorbestimmten Übertragungstakten und dem ersten Übertragungstakt gemäß Merkmal d mit einem beliebigem „ganzzahligen Verhältnis n“ bilden könnten.

Übertragungstakte, die gemäß Merkmal d des Anspruchs 1 „in einem ganzzahligen Verhältnis n zu dem ersten Übertragungstakt stehen“ stehen, stellen daher eine Verallgemeinerung der den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmenden Beziehung dar, die in unzulässiger Weise über den ursprünglich offenbarten Anmeldungsgegenstand hinausgeht.

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Merkmale des neu formulierten Anspruchs 1, die ebenfalls Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 beinhalten, ursprünglich offenbart sind. Es kann ebenso dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der weiteren neu formulierten Ansprüche ursprünglich offenbart sind.

4. Mit dem nicht zulässigen Anspruch 1 sind auch die weiteren Ansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Schutzbegehren gerichtet war (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05; GRUR 2007, 862 Abs. III 3a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).

5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Altvater Hu

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