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VI ZB 58/20

BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 58/20 BESCHLUSS vom 16. November 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja ZPO § 2, § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1 Für die Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung einer Äußerung kommt es nicht nur auf deren Breitenwirkung, sondern auch auf die Wirkung der Äußerungen auf den Kläger selbst an.

BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20 - LG Hamburg AG Hamburg-Wandsbek ECLI:DE:BGH:2021:161121BVIZB58.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Offenloch und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. August 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 1.500 €.

Gründe: I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einer anderen Sache in Höhe von 422,25 € und auf Unterlassung einer Äußerung in Anspruch.

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 147,56 € zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den Streitwert hat das Amtsgericht auf 1.422,25 € festgesetzt. Der Streitwert des Unterlassungsantrags sei nicht mit mehr als 1.000 € zu bewerten. Es gehe um eine eher verhaltene Äußerung in einem anwaltlich direkt an den Kläger gerichteten Schriftsatz zur Rechtfertigung des eigenen Verhaltens des Beklagten, wobei kaum Weiterungen zu befürchten gewesen seien, zumal der Beklagte die von ihm geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung mit dem Schreiben abgegeben habe.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Anträge auf (weitergehende) Zahlung und auf Unterlassung weiter. Das Landgericht hat den Streitwert vorläufig auf bis 600 € festgesetzt. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung zu verwerfen. Die Berufung sei nicht zugelassen und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige 600 € nicht. Am 6. Januar 2020 hat das Landgericht beschlossen, die Berufung nicht zuzulassen. Da der Berufungsantrag zu 1 auf Zahlung von 275,19 € gerichtet sei, sei demnach die Beschwer im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 2 auf bis zu 324,80 € vorläufig festgesetzt. Hinsichtlich des Antrags zu 2 sei eine Beschwer von bis zu 324 € ausreichend und angemessen. Es handle sich um eine Äußerung in einem direkt an den Kläger gerichteten Anwaltsschreiben. Die Kammer schließe sich im Übrigen den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts an und halte daher eine Beschwer von gut 300 € für ausreichend und angemessen. Die Kammer verkenne dabei nicht, dass das erstinstanzliche Gericht von einer Beschwer von über 600 € ausgegangen sei. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. August 2020 hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und den Streitwert auf bis 600 € festgesetzt. Zur Begründung hat es auf die Beschlüsse vom 9. Dezember 2019 und vom 6. Januar 2020 Bezug genommen. Gegen den Verwerfungsbeschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dies allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil der angefochtene Beschluss keine Darstellung des Sachverhalts enthält. Zwar müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungs- oder Beschwerdegericht festgestellt hat. Enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage und der Beschluss bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2021 - VI ZB 15/20, juris Rn. 4 mwN). Das Fehlen einer Sachdarstellung bleibt hier jedoch folgenlos, weil sich der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses erforderliche (hier: prozessuale) Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen und den dortigen Bezugnahmen ergibt.

2. Die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt den Kläger jedoch in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG), da es bei der Bemessung der Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt und dadurch den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert hat.

a) Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380 Rn. 9 mwN). Für die Bemessung der Beschwer nach freiem Ermessen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache zu berücksichtigen (vgl. §§ 2, 3 ZPO, § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen unterliegenden Wertfestsetzung die Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise, mithin fehlerhaft, Gebrauch gemacht hat. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 12 mwN).

b) So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend auf die nach verständiger Sichtweise zu besorgende Beeinträchtigung abgestellt, die von der beanstandeten Äußerung ausgehen und sich auf den sozialen Geltungsanspruch des Klägers auswirken kann (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380 Rn. 10). Die Erwägung, es handle sich um eine Äußerung in einem direkt an den Kläger gerichteten Anwaltsschreiben, ist insoweit nicht zu beanstanden.

Die Bedeutung der Sache für den Kläger richtet sich aber nicht allein nach der Breitenwirkung der beanstandeten Äußerung, sondern auch nach deren Wirkung auf den Kläger nach verständiger Sichtweise (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380 Rn. 11). Dazu verhält sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses jedenfalls nicht ausdrücklich, obwohl die Bemessung der Beschwer durch das Berufungsgericht mit bis zu 324,80 € nur (noch) verständlich sein könnte, wenn auch dieser Gesichtspunkt dafür spräche, dass die Sache eine äußerst geringe Bedeutung für den Kläger hat.

Sollte das Berufungsgericht mit dem Hinweis, dass es sich um eine Äußerung in einem Rechtsanwaltsschreiben handelt, zum Ausdruck bringen wollen, dass dieser Umstand für die rechtliche Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruchs relevant sein kann, wäre dies zwar im Grundsatz zutreffend (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279; BVerfG (K), NJW-RR 2007, 840). Allerdings sind die Erfolgsaussichten einer Klage und eines Rechtsmittels keine Umstände, die bei der Bewertung der Beschwer berücksichtigt werden dürfen. Diese Beurteilung hat allein im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu erfolgen.

Seiters von Pentz Offenloch Allgayer Linder Vorinstanzen: AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 01.10.2019 - 715 C 75/19 LG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.2020 - 309 S 75/19 -

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