Paragraphen in 2 StR 390/15
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1 | 302 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 390/15 BESCHLUSS vom 15. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: 1 Die - noch innerhalb der Wochenfrist eingelegte - Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 376/09, BGHSt 54,
f.). Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Appl Zeng Eschelbach Bartel Ott
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1 | 302 | StPO |
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