Paragraphen in 5 StR 193/20
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1 | 46 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 193/20 BESCHLUSS vom 15. September 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:150920B5STR193.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
§ 46 Abs. 3 StGB ist bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 – 3 StR 318/13, vom 10. Januar 2007 – 1 StR 617/06, vom 16. April 2007 – 5 StR 335/06, vom 20. Januar 2009 – 1 StR 662/08).
Cirener Köhler Resch Gericke von Häfen Vorinstanz: Hamburg, LG, 14.01.2020 - 4000 Js 541/19 627 KLs 26/19 jug.
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