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17 W (pat) 25/17

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 25/17

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2014 117 854.8 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. April 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterinnen Eder und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung sowie des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann ECLI:DE:BPatG:2019:150419B17Wpat25.17.0 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 02 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2017 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 7 und Beschreibung Seiten 1 bis 14, jeweils eingegangen am 21. Februar 2017,

Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3 wie in der Offenlegungsschrift.

Gründe I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 4. Dezember 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt in englischer Sprache eingereicht worden. Sie beansprucht die Priorität einer koreanischen Patentanmeldung vom 12. Dezember 2013 und trägt in der deutschen Übersetzung die Bezeichnung

„Vorrichtung und Verfahren zur Anzeige von Informationen eines Head-Up-Displays (HUD)“.

Die Prüfungsstelle für Klasse G02B hat in der Anhörung am 21. Februar 2017 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten könne.

Gegen den Beschluss wendet sich Beschwerde der Anmelderin.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 7 und Beschreibung Seiten 1 bis 14, jeweils eingegangen am 21. Februar 2017, 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3 wie in der Offenlegungsschrift.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschriften genannt worden:

D1: DE 10 2009 041 205 A1 D2: DE 10 2004 041 504 A1 D3: DE 10 2005 046 672 A1 D4: US 2011 / 0102483 A1 D5: JP 2004 – 314 860 A.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit einer möglichen Gliederung versehen):

„1. Vorrichtung zur Anzeige von Informationen eines Head-up-Displays (HUD), umfassend:

a) eine erste Messeinheit (110) zur Erkennung einer Umgebungshelligkeit um ein Kraftfahrzeug; b) eine zweite Messeinheit (120) ausgestaltet zur Aufnahme eines Bildes eines Objekts vor einem Kraftfahrzeug, wobei sich das Objekt an einem Ort befindet, in dem die HUD-Informationen angezeigt werden sollen; und c) eine Steuereinheit (130) ausgestaltet c1) zur Erkennung einer Hintergrundhelligkeit an dem Ort auf der Grundlage des Bildes des Objekts c2) zum Vergleich der Umgebungshelligkeit mit der Hintergrundhelligkeit und c3) zur Anpassung einer Helligkeit der HUD-Informationen basierend auf der Hintergrundhelligkeit, wenn ein Helligkeitsunterschied zwischen der Umgebungshelligkeit und der Hintergrundhelligkeit gleich oder größer als ein vorgegebener Referenzwert ist, c4) wobei die Steuereinheit (130) die Helligkeit der HUD-Informationen basierend auf der Umgebungshelligkeit anpasst, wenn der Helligkeitsunterschied zwischen der Umgebungshelligkeit und der Hintergrundhelligkeit unterhalb des vorgegebenen Referenzwertes liegt.“

Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 lauten:

„2. Vorrichtung zur Anzeige von HUD-Informationen nach Anspruch 1, wobei die zweite Messeinheit (120) wenigstens einen digitalen Bildsensor umfasst. 3. Vorrichtung zur Anzeige von HUD-Informationen nach Anspruch 1, wobei die Steuereinheit (130) die HUD-Informationen, deren Helligkeit basierend auf der Hintergrundhelligkeit angepasst wird, nach der Methode der erweiterten Realität anzeigt, so dass sie mit der realen Straße, auf der das Kraftfahrzeug gerade fährt, übereinstimmen.

4. Vorrichtung zur Anzeige von HUD-Informationen nach Anspruch 1, wobei die Steuereinheit (130) die HUD-Informationen, deren Helligkeit basierend auf der Umgebungshelligkeit angepasst wird, nach der Methode der erweiterten Realität anzeigt, so dass sie mit der realen Straße, auf der das Kraftfahrzeug gerade fährt, übereinstimmen.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 lautet (mit einer möglichen Gliederung versehen):

„5. Verfahren zur Anzeige von Informationen eines Head-up-Displays (HUD), umfassend:

A) Erkennung einer Umgebungshelligkeit um ein Kraftfahrzeug mittels einer ersten Messeinheit (110); B) Aufnehmen eines Bildes eines Objekts vor dem Kraftfahrzeug, wobei sich das Objekt an einem Ort befindet, an dem die HUD-Informationen angezeigt werden sollen mittels einer zweiten Messeinheit (120); C1) Erkennung einer Hintergrundhelligkeit an dem Ort auf der Grundlage des Bildes des Objekts mittels einer Steuereinheit (130); C2) Vergleich der Umgebungshelligkeit mit der Hintergrundhelligkeit mittels der Steuereinheit (130); und C3) Anpassung einer Helligkeit der HUD-Informationen basierend auf der Hintergrundhelligkeit mittels der Steuereinheit (130), wenn ein Helligkeitsunterschied zwischen der Umgebungshelligkeit und der Hintergrundhelligkeit gleich oder größer als ein vorgegebener Referenzwert ist,

C4) wobei die Steuereinheit (130) die Helligkeit der HUD-Informationen basierend auf der Umgebungshelligkeit anpasst, wenn der Helligkeitsunterschied zwischen der Umgebungshelligkeit und der Hintergrundhelligkeit unterhalb des vorgegebenen Referenzwertes liegt.“

Die auf den nebengeordneten Anspruch 5 rückbezogenen Unteransprüche 6 und 7 lauten:

„6. Verfahren zur Anzeige von HUD-Informationen nach Anspruch 5, wobei die Helligkeit des Hintergrundbereiches erkannt wird, indem die Steuereinheit (130) das Bild des Objekts verarbeitet, das von wenigstens einem in einem Kraftfahrzeug eingebauten digitalen Bildsensor aufgenommen wird. 7. Verfahren zur Anzeige von HUD-Informationen nach Anspruch 5, des Weiteren umfassend: Anzeige der HUD-Informationen, deren Helligkeit angepasst wird, mittels der Steuereinheit (130) nach der Methode der erweiterten Realität, derart dass sie mit einer realen Straße, auf der ein Kraftfahrzeug gerade fährt, übereinstimmen.“

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und auch sonst zulässig. Sie hat Erfolg, da ein Patent nach dem geltenden Antrag erteilt werden kann.

1. Die Patentanmeldung betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Anzeige von Informationen eines Head-up-Displays (HUD) und im Besonderen eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Anzeige von Informationen eines HUD, die es ermöglichen, die Helligkeit der über das Head-up-Display anzuzeigenden HUDInformationen basierend auf einer Hintergrundhelligkeit eines Ortes, an dem die HUD-Informationen angezeigt werden sollen, adaptiv anzupassen (Offenlegungsschrift Abs. [0002]).

Eine herkömmliche Head-up-Display-Vorrichtung zeigte die HUD-Informationen immer mit der gleichen Helligkeit an, und zwar unabhängig von einer Hintergrundhelligkeit eines Ortes, an dem die HUD-Informationen angezeigt werden sollten, oder passte eine Helligkeit der HUD-Informationen an, indem sie lediglich eine Umgebungsbeleuchtung erkannte. Das heißt, wenn die Umgebung dunkel war (z. B. an einem bewölkten Tag, nachts usw.), nahm die Helligkeit der HUD-Informationen ab, und wenn die Umgebung hell war (z. B. an einem Sonnentag, tagsüber usw.), nahm die Helligkeit der HUD-Informationen zu (Offenlegungsschrift Abs. [0007]). Eine herkömmliche Head-up-Display-Vorrichtung hat jedoch den Nachteil, dass eine Helligkeit der HUD-Informationen ungeachtet der tatsächlichen Fahrsituationen angepasst werden kann, da ein Hintergrund eines Ortes, an dem die HUDInformationen angezeigt werden sollen, dunkel sein kann (z. B. wenn er sich im Schatten befindet), obwohl die Umgebung in einer tatsächlichen Fahrsituation eines Kraftfahrzeugs praktisch hell ist, und der Hintergrund eines Ortes, an dem die HUD-Informationen angezeigt werden sollen, hell sein kann (z. B. wenn das Licht eines Scheinwerfers darauf trifft), obwohl die Umgebung in einer tatsächlichen Fahrsituation eines Kraftfahrzeugs praktisch dunkel ist. Das heißt, ein herkömmliches Head-up-Display hat den Nachteil, dass die HUD-Informationen sehr hell eingestellt sein können, was zu einer Blendung des Fahrers und einer Beeinträchtigung beim Fahren führt (Offenlegungsschrift Abs. [0008]).

Der Patentanmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, die Probleme der oben genannten herkömmlichen Head-up-Display-Vorrichtung zu beheben. Deshalb betreffen Ausführungsformen der vorliegenden Erfindung eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Anzeige von Informationen eines Head-up-Displays (HUD), bei dem es möglich ist, eine Helligkeit der über das Head-up-Display anzuzeigenden HUD-Informationen basierend auf einer Hintergrundhelligkeit eines Ortes, an dem die HUD-Informationen angezeigt werden sollen, adaptiv anzupassen (Offenlegungsschrift Abs. [0010]).

Die Lehre der Patentanmeldung, wie sie durch die Ansprüche 1 und 5 unter Schutz gestellt wird, besteht in Folgendem:

Gemäß dem Anspruch 1 soll eine Vorrichtung zur Anzeige von Informationen eines Head-up-Displays (HUD) in der Helligkeit angepasst werden.

Hierzu ist eine erste Messeinheit vorhanden zur Erkennung einer Umgebungshelligkeit um ein Kraftfahrzeug – Merkmal a) (womit z. B. zwischen Tag und Nacht unterschieden werden kann), sowie eine zweite Messeinheit (Kamera), welche ein Bild eines Objekts vor dem Kraftfahrzeug aufnimmt, wobei sich das Objekt an einem Ort befindet, in dem die HUD-Informationen angezeigt werden sollen – Merkmal b). Beispielsweise nimmt die Kamera ein Bild des Straßenabschnitts vor dem Kraftfahrzeug auf, dem die HUD-Informationen überlagert werden sollen.

Aus dem Kamerabild wird eine Hintergrundhelligkeit an diesem Ort ermittelt – Merkmal c1).

Die Umgebungshelligkeit wird mit der Hintergrundhelligkeit verglichen – Merkmal c2), und anhand des Ergebnisses wird die Helligkeit der HUD-Informationen angepasst: Sind die Helligkeitsunterschiede nicht kleiner als ein Referenzwert (d. h. unterscheidet sich die Hintergrundhelligkeit deutlich von der Umgebungshelligkeit), so wird als Basis für die Helligkeitsanpassung der HUD-Informationen die Hintergrundhelligkeit benutzt – Merkmal c3); sind die Unterschiede zwischen den beiden Helligkeiten dagegen geringer als der Referenzwert, so wird die Umgebungshelligkeit als Basis für die Helligkeitsanpassung der HUD-Informationen benutzt – Merkmal c4). Unter dem „Unterschied“ der beiden Helligkeiten ist hierbei gemäß dem üblichen Sprachgebrauch der Absolutbetrag der Differenz zwischen den beiden Helligkeiten zu verstehen.

Die beschriebenen Operationen (Ermittlung der Hintergrundhelligkeit, Vergleich mit der Umgebungshelligkeit, Anpassung entsprechend dem Vergleichsergebnis) werden mit Hilfe einer Steuereinheit durchgeführt – Merkmal c).

Ein entsprechendes Verfahren wird durch den nebengeordneten Anspruch 5 unter Schutz gestellt.

Als Fachmann sieht der Senat hier einen Ingenieur mit Fachhochschul- oder Universitätsabschluss der Fachrichtung Optik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet optischer Systeme, insbesondere optischer Anzeigevorrichtungen an.

2. Die der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen liegen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.

Der geltende Anspruch 1 geht zurück auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 5 sowie Abs. [0031] und [0032] der ursprünglich eingereichten Beschreibung.

Der geltende, nebengeordnete Anspruch 5 geht hervor aus den ursprünglichen Ansprüchen 6, 7 und 8 sowie Fig. 1 und 2 mit Beschreibung in Verbindung mit Abs. [0031] und [0032] der ursprünglichen Beschreibung.

Die geltenden Unteransprüche 2, 3, 4, 6 und 7 ergeben sich aus den ursprünglichen Unteransprüchen 3, 4, 5, 7 und 9 sowie aus der ursprünglichen Beschreibung Abs. [0031] und [0032].

Die ebenfalls zulässigen Änderungen in der geltenden Beschreibung betreffen teilweise die Darlegung des Standes der Technik, teilweise ergeben sie sich aus den geänderten Patentansprüchen.

3. Das Verfahren gemäß dem Anspruch 1 ist neu gegenüber dem belegten Stand der Technik und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Diese Beurteilung ergibt sich aus der Würdigung der zum Stand der Technik genannten Druckschriften.

3.1 Der als dem Anmeldungsgegenstand nächstkommend anzusehenden Druckschrift D4 ist eine Vorrichtung mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 nicht zu entnehmen. Zudem legt D4 für sich eine solche Vorrichtung auch nicht nahe. Entsprechendes gilt für ein Verfahren gemäß dem nebengeordneten Anspruch 5.

D4 betrifft ein Headup-Display. Über einen ersten Sensor (32, Fig. 1 und 3) wird Licht aufgenommen, das aus einem großen Winkelbereich kommt (θ in Fig. 3) und auf die Instrumententafel fällt, in der der Sensor angeordnet ist. Der Sensor (32) wird in Abs. [0022] als Innenbeleuchtungssensor („interior illuminance sensor“) bezeichnet. Wie jedoch in Fig. 3 deutlich zu erkennen ist, kommt das auf den Sensor treffende Licht im Wesentlichen von außerhalb durch die Windschutzscheibe, es handelt sich also um Umgebungslicht von außen, das auf den (im Fahrzeuginneren angebrachten) Sensor fällt. Damit ist Merkmal a) erfüllt. Ein zweiter Sensor (34, Fig. 1 und 4) misst Licht, das aus einem engen Winkelbereich vor dem Fahrzeug kommt, in welchem das eingespiegelte HUD-Bild (16) fokussiert ist (Abs. [0023], Fig. 4). Der zweite Sensor misst somit im Wesentlichen die Hintergrundhelligkeit im Bereich des HUD-Bildes – teilweise Merkmale b), c1). Die HUD-Helligkeit soll an den Adaptationszustand des Fahrerauges angepasst werden (Abs. [0047], [0048]).

Im Ausführungsbeispiel der Fig. 7 mit Beschreibung werden die Umgebungshelligkeit Li und die Hintergrundhelligkeit Lo miteinander verglichen. Ist die Umgebungshelligkeit Li größer als die Hintergrundhelligkeit Lo, so wird die HUD-Helligkeit basierend auf der Umgebungshelligkeit Li angepasst (Schritt S104); ist die Hinter- grundhelligkeit Lo größer oder gleich zur Umgebungshelligkeit Li, so wird als Basis für die Anpassung der HUD-Helligkeit die Hintergrundhelligkeit Lo verwendet (Schritt S107). Somit wird im Beispiel der Fig. 7 als Basis zur Anpassung der HUD-Helligkeit jeweils der größere der beiden Helligkeitswerte verwendet.

Dies entspricht nicht einer Anpassung gemäß den Merkmalen c3) und c4), wonach (allgemein) im Fall eines großen Helligkeitsunterschieds die Hintergrundhelligkeit und im Fall eines kleinen Helligkeitsunterschieds die Umgebungshelligkeit als Basis für die Anpassung verwendet wird.

Zusätzlich kann im Ausführungsbeispiel der Fig. 5 in jedem der beiden Fälle eine weitere Unterscheidung getroffen werden entsprechend dem Über- oder Unterschreiten eines Schwellwerts für den Unterschied zwischen Umgebungshelligkeit und Hintergrundhelligkeit – Merkmal c2), wobei die zur Anpassung gewählte Basishelligkeit mit einem zusätzlichen Faktor multipliziert wird. Dieser Faktor ist im Fall eines kleinen Helligkeitsunterschieds konstant (ungefähr gleich 1); im Fall eines großen Helligkeitsunterschieds kann er ebenfalls konstant sein, oder er kann von dem Helligkeitsunterschied abhängen, so dass insoweit auch der jeweils andere Helligkeitswert in die Anpassung einfließen kann (Abs. [0030], [0031], [0034], [0035]).

Bei großem Helligkeitsunterschied und größerer Hintergrundhelligkeit Lo wird als Basis für die Anpassung die Hintergrundhelligkeit Lo gewählt (Schritt 107, insoweit übereinstimmend mit Merkmal c3)); bei großem Helligkeitsunterschied und größerer Umgebungshelligkeit Li wird zwar prinzipiell Li als Basis gewählt (Schritt 104), jedoch kann durch das Einfließen des Helligkeitsunterschieds (Li – Lo) in den Anpassungsfaktor αb (Abs. [0030]) die Anpassung hier als zumindest auch auf Lo basierend angesehen werden.

Bei kleinem Helligkeitsunterschied und größerer Umgebungshelligkeit Li wird die Umgebungshelligkeit Li als Basis für die Anpassung gewählt (Schritt 105, insoweit übereinstimmend mit Merkmal c4)); bei kleinem Helligkeitsunterschied und größerer Hintergrundhelligkeit Lo wird jedoch die Hintergrundhelligkeit Lo als Basis gewählt (Schritt 108), die mit einem konstanten Faktor αe (etwa = 1) multipliziert wird (Abs. [0035] i. V. m. [0031]), d. h. in diesem Fall ist Merkmal c4) nicht erfüllt.

Somit mag zwar bei breiter Auslegung des Begriffs „basierend“ im Anspruch 1 das Merkmal c3) (Anpassung der HUD-Helligkeit bei großem Helligkeitsunterschied basierend auf der Hintergrundhelligkeit) in D4 Fig. 5 erfüllt sein. Die Lehre, die HUD-Helligkeit zudem grundsätzlich bei kleinem Helligkeitsunterschied basierend auf der Umgebungshelligkeit anzupassen im Sinne des Merkmals c4), ist jedoch D4 nicht zu entnehmen.

Auch ein Naheliegen ist nicht zu erkennen. Im Fall eines kleinen (nur innerhalb eines kleinen Wertebereichs schwankenden) Helligkeitsunterschieds erscheint der konstante Faktor αe in Schritt 108 der Fig. 5 angemessen; diesen durch einen komplizierteren, vom Helligkeitsunterschied und damit auch von der Umgebungshelligkeit abhängigen Faktor zu ersetzen (wie in Schritt 104 oder 107 für den Fall eines größeren Helligkeitsunterschieds), bot sich für den Fachmann nicht an.

D4 hat insgesamt zwar eine ähnliche Zielsetzung wie die vorliegende Anmeldung (Anpassung der Displayhelligkeit basierend auf separat gemessenen Umgebungsund Hintergrundhelligkeiten), jedoch gründen die dortigen Überlegungen vor allem auf der Adaptation des menschlichen Auges (Fahrerauges) an die Umgebungshelligkeit, während in der vorliegenden Anmeldung im Wesentlichen die Unterschiede zwischen der Umgebungshelligkeit und der Hintergrundhelligkeit im Vordergrund stehen. Dies führt in D4 zu einem anderen Algorithmus für die Helligkeitsanpassung des Displays als in der vorliegenden Anmeldung, der zumindest teilweise zu anderen Ergebnissen (HUD-Helligkeiten) führt.

3.2 Auch die übrigen Druckschriften D1, D2, D3 und D5 konnten die anmeldungsgemäße spezielle Anpassung der Helligkeit eines Head-Up-Displays anhand der separat gemessenen Hintergrund- und Umgebungshelligkeiten nicht nahelegen.

D1 zeigt ein Head-Up-Display in einem Kraftfahrzeug, mit einer Kamera, die ein Bild einer Fahrbahnoberfläche vor dem Fahrzeug aufnimmt. Die Kamerasignale werden hinsichtlich der Helligkeit und der Farbe der Fahrbahn ausgewertet und zur Anpassung der Helligkeit und des Kontrasts des Head-Up-Displays herangezogen (Abstract). Ein zweiter Sensor ist nicht vorgesehen.

D2 betrifft eine Helligkeitssensorik für eine Anzeigeeinrichtung eines Kraftfahrzeugs. Es sind zwei Sensoren vorhanden, einer für die Umgebungshelligkeit und einer für das auf die Anzeigeeinrichtung auftreffende Licht. Mit Hilfe der Sensorsignale wird die Helligkeit der Anzeigeeinrichtung geregelt, so dass ein Ablesen für den Kraftfahrer unabhängig von den Lichtverhältnissen gut möglich ist (Abs. [0004]). Weitere Einzelheiten der Helligkeitsregelung im Sinne der Merkmale c3) und c4) sind D2 nicht zu entnehmen.

D3 beschreibt das Einblenden eines Fahrwegs in eine Nachtsichteinrichtung für ein Fahrzeug und liegt weiter vom Gegenstand der vorliegenden Anmeldung ab.

D5 zeigt ähnlich wie D4 ein Fahrzeug mit zwei Sensoren, wobei einer das von oben kommende Licht (Umgebungshelligkeit) und der andere das von vorne aus dem Sichtbereich des Fahrers kommende Licht (Hintergrundhelligkeit) aufnimmt. Die Signale beider Sensoren werden zur Anpassung der Helligkeit eines Head-UpDisplays verwendet. Genauere Einzelheiten zu dieser Anpassung sind D5 nicht zu entnehmen.

3.3 Auch eine Gesamtbetrachtung des bekannt gewordenen Standes der Technik konnte den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen.

Wie oben erläutert, ist keiner der Druckschriften D1 bis D5 die Lehre zu entnehmen, zur Anpassung der Helligkeit eines Head-Up-Displays die separat gemessenen Hintergrund- und Umgebungshelligkeiten grundsätzlich im Sinne der Kombination der Merkmale c3) und c4) zu verknüpfen. In Bezug auf diese Merkmalskombination gehen die Druckschriften D1, D2, D3 und D5 nicht über die dem Anmeldungsgegenstand nächstkommende Druckschrift D4 hinaus. Ebenso wie D4 alleine konnte somit auch eine Kombination der Druckschriften D1 bis D5 den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahelegen.

Es erscheint plausibel, dass durch die Lehre des Anspruchs 1 die Helligkeit eines Head-Up-Displays vorteilhaft sowohl an die Umgebungs- als auch an die Hintergrundhelligkeit gut angepasst werden kann.

Damit ist dem Gegenstand des Anspruchs 1 eine erfinderische Tätigkeit nicht abzusprechen.

Entsprechendes gilt für das Verfahren des nebengeordneten Anspruchs 5.

4. Die Patentansprüche 1 und 5 sind gewährbar.

Die abhängigen Patentansprüche 2, 3, 4, 6 und 7 sind ebenfalls gewährbar.

Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Patenterteilung sind erfüllt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung Hoffmann Fa

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