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IX B 82/15

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 13.11.2015, IX B 82/15 Berücksichtigung des abzugsfähigen Höchstbetrags für ein Arbeitszimmer auch im Fall erhöhter Gebäudeabschreibung Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. Mai 2015 1 K 2351/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) und der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 6 FGO, dazu unter 2.) liegen nicht vor.

1. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).

Daran fehlt es hier. Die Frage, ob der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für ein Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, auch im Fall erhöhter Abschreibungen nach § 7i EStG Anwendung findet, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist der Abzug von Werbungskosten in Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer auf einen Höchstbetrag in Höhe von 1.250 EUR beschränkt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Eine Unterscheidung nach der Art der für das Arbeitszimmer aufgewandten Gebäudekosten (Wohnnebenkosten, Absetzungen für Abnutzung, o.ä.) wird nicht vorgenommen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. September 2001 X R 92/98, BFHE 197, 40, BStBl II 2002, 51, unter II., für den Fall einer Berücksichtigung nach § 10e EStG; Schmidt/Heinicke, EStG, 34. Aufl., § 4 Rz 598; Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 2. März 2011, BStBl I 2011, 195, Rz 6).

2. Der vom Kläger behauptete Verfahrensfehler, wonach die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) nicht mit Gründen versehen ist (§ 119 Nr. 6 FGO), weil seine Anträge nicht vollständig beschieden worden seien, liegt nicht vor. Das FG hat über den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015 gestellten Klageantrag in vollem Umfang entschieden. Insbesondere hat das FG sich mit der Frage befasst, ob der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG auch erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen nach § 7i EStG erfasst. Ebenfalls ist das FG auf den vom Kläger gestellten Hilfsantrag, die Aufwendungen als Sonderausgaben nach § 10f Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, in seiner Begründung sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich eingegangen.

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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