4 StR 450/20
BUNDESGERICHTSHOF StR 450/20 BESCHLUSS vom 3. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:030221B4STR450.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein Absehen von Jugendstrafe gemäß § 5 Abs. 3 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG lag angesichts der rechtsfehlerfrei begründeten Höhe der Jugendstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten und der prognostizierten Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von zwei Jahren fern und bedurfte daher im vorliegenden Fall keiner ausdrücklichen Erörterung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 – 2 StR 227/09; vom 23. Juni 2015 – 1 StR 243/15).
Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Dortmund, LG, 20.12.2019 ‒ 520 Js 378/18 31 KLs 110/18
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