Paragraphen in 2 ARs 70/18
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3 | 42 | JGG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 70/18 2 AR 49/18 BESCHLUSS vom 13. März 2018 in der Jugendstrafsache gegen wegen Erschleichens von Leistungen Az.: 24 Ds-601 Js 515/17-93/17 Amtsgericht Grevenbroich 601 Js 515/17 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach 73 Js 4018/17 Staatsanwaltschaft Münster 29 AR 2/18 Amtsgericht Rheine ECLI:DE:BGH:2018:130318B2ARS70.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. März 2018 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter – Grevenbroich vom 20. September 2017 wird aufgehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht – Jugendrichter – Grevenbroich.
Gründe:
Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Grevenbroich (OLG-Bezirk Düsseldorf) und Rheine (OLG-Bezirk Hamm) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. März 2018 insoweit zutreffend ausgeführt:
„Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 ARs 7/14, juris Rn. 1). Das ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Eingang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 27. Juni 2017 (Bl. 21 f. d.A.) hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Grevenbroich das Verfahren mit Beschluss vom 20. September 2017 an das Amtsgericht Rheine – Jugendgericht – abgegeben (Bl. 41 d.A.). Seinen Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hatte der Angeklagte indessen ausweislich des Vermerks der Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss vom 9. August 2017 (Bl. 28 d.A.) bereits seit dem 6. Mai 2017 in Rheine. Eine Änderung dieser Verhältnisse ist nicht eingetreten (Bl. 56 d.A.). Ein Aufenthaltswechsel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor.“
Schäfer Grube Appl Schmidt Zeng
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