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15 W (pat) 1/16

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 1/16 Verkündet am 28. April 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 11 2006 003 330 …

BPatG 154 05.11 hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein sowie der Richter Dr. Egerer, Heimen und Dr. Freudenreich beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 16 vom 4. April 2012 aufgehoben und das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ill, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie beschränkt aufrechterhalten.

Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Auf die am 11. Juli 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte, aus der internationalen Anmeldung PCT/CN2006/002084 mit dem internationalen Anmeldedatum 16. August 2006 und der internationalen Veröffentlichung am 20. März 2008 in Form der WO 2008/031254 A1 hervorgegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Eine Montagehalterung für Deckel und Sitz einer Toilettenschüssel“

hat die Prüfungsstelle für die Klasse A 47 K des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent DE 11 2006 003 330 B4 erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 9. September 2010.

Die Patentansprüche 1 bis 6 des erteilten Patents lauten:

Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin 1 Einspruch erhoben. Sie hat beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Ihre Argumentation hat sie auf die Druckschriften E1 - E11 gestützt, zu denen die im Prüfungsverfahren ermittelte E7 und die von der Patentinhaberin als Stand der Technik in das Prüfungsverfahren eingeführte E3 zählen:

E1 DE 103 53 944 A1 E2 DE 202 03 093 U1 E3 WO 2004/078017 A1 (P3) E4 DE 200 01 066 U1 E5 DE 697 22 577 T2 E6 DE 202 17 174 U1 E7 EP 1 199 020 A2 (P1) E8 US 4 404 695 E9 DE 100 13 134 A1 E10 DE 196 54 293 A1 E11 DE 103 24 172 A1 Dabei nicht berücksichtigt ist die von der Patentinhaberin im Prüfungsverfahren in Form des chinesischsprachigen Originals und der englischsprachigen Zusammenfassung (Abstract) vorgelegte CN 2540903 Y, welche eine durch Verschraubung installierbare Toilettensitzhalterung betrifft und dem erfindungsgemäßen Gegenstand ferner liegt.

Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents wegen fehlender Neuheit gegenüber den jeweiligen Druckschriften E1 und E4 und wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit im Hinblick auf die Druckschriften E7 sowie die Kombination der Druckschriften E4 und E6 nicht patentfähig sei. Der von der Patentinhaberin neu vorgelegte Hauptantrag und auch der Hilfsantrag seien nicht zulässig und beruhten im Lichte des genannten Standes der Technik zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Patentinhaberin hat im patentamtlichen Verfahren beantragt, das Patent im Umfang des Hauptantrags, hilfsweise im Umfang des Hilfsantrags aufrechtzuerhalten.

Mit Beschluss vom 4. April 2012 hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patentund Markenamtes das Patent im Umfang des in der Anhörung überreichten Hilfsantrags beschränkt aufrechterhalten. Dieser hat den folgenden Wortlaut:

Hilfsantrag

-7- Die Unteransprüche 2 - 6 des Hilfsantrags entsprechen in ihrem Wortlaut dem erteilten Patent.

In der Beschlussbegründung vom 10. Mai 2012 hat die Patentabteilung 16 die von der Patentinhaberin vorgelegten Anspruchsfassungen als zulässig gewertet. Der Gegenstand nach Hauptantrag sei vor dem mit der Druckschrift E1 nachgewiesenen Stand der Technik wegen fehlender Neuheit nicht gewährbar, während dem Gegenstand nach Hilfsantrag Neuheit und erfinderische Tätigkeit zukomme. Insbesondere zeigten die E1 und die E6 nicht, dass sich an zwei Seiten jeweils eine zweite Achsenaufnahme am hinteren Ende des Deckels oder des Sitzes befinde. Damit sei der Gegenstand des Hilfsantrags bestandsfähig.

Gegen diesen Beschluss richten sich die von der Einsprechenden und von der Patentinhaberin wechselseitig eingelegten Beschwerden.

Nach dem Vorbringen der Einsprechenden sei der Gegenstand des erteilten Patents nicht neu gegenüber der Druckschrift E1. Die Gegenstände der von der Patentinhaberin vorgelegten Hilfsanträge I und II seien unzulässig erweitert und im Übrigen ebenfalls nicht neu gegenüber der Druckschrift E1. Gleichermaßen unzulässig seien die Gegenstände der Hilfsanträge III bis V. Darüber hinaus beruhten sie gegenüber der Kombination der Druckschriften E1 und E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. April 2012 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, sowie die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zu 2) hat den Antrag gestellt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Ferner hat sie beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. April 2012 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten; hilfsweise das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten;

1) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I, eingereicht mit Schriftsatz vom 31. März 2016, im Übrigen wie beschränkt aufrechterhalten;

2) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ll, eingereicht mit Schriftsatz vom 31. März 2016, im Übrigen wie beschränkt aufrechterhalten;

3) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lll, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie beschränkt aufrechterhalten;

4) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV, eingereicht in der mündlichen \/erhandlung, Patentansprüche 3 - 6 in der erteilten Fassung und im Übrigen wie beschränkt aufrechterhalten;

5) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 3 - 6 in der erteilten Fassung und im Übrigen wie beschränkt aufrechterhalten.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zu 2) tritt der Auffassung der Einsprechenden in allen Punkten entgegen. Sie sieht die kennzeichnenden Merkmale aller geltenden Patentansprüche 1 als ursprünglich offenbart und ihre Gegenstände gegenüber der Druckschrift E1 als neu an. Auch beruhten diese auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber der Kombination der Druckschriften E1 mit E2 so- wie der im Rahmen des Einspruchsverfahrens diskutierten Druckschrift E7 und einer Kombination der Druckschriften E4 und E6.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ist wortgleich mit dem Patentanspruch 1 gemäß beschränkter Aufrechterhaltung durch die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet:

- 11 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III lautet:

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und insbesondere wegen des Wortlauts der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen IV und V wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II. Die Beschwerden der Einsprechenden und der Patentinhaberin sind frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (§ 73 PatG). Zudem ist auch die Voraussetzung für die Überprüfung des Patents im vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahren erfüllt, denn der vorangegangene Einspruch der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt und mit Gründen verse- hen, wobei die Einsprechende in ihren Schriftsätzen auch die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Einzelnen so dargelegt hat, dass ohne eigene Ermittlungen daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes gezogen werden können.

Die Beschwerde der Einsprechenden hat zumindest teilweise Erfolg, denn sie führt zur Aufrechterhaltung des Streitpatents in weiter beschränktem Umfang.

1. Zuständiger Fachmann ist in Übereinstimmung mit der Sicht der Patentabteilung und von den Parteien unbestritten ein Ingenieur auf dem Gebiet des (allgemeinen) Maschinenbaus.

2. Das Streitpatent DE 11 2006 003 330 B4 (im Folgenden: SP), betrifft eine Montagehalterung für Deckel und Sitz einer Toilettenschüssel. Bisherige Montagehalterungen für Deckel und Sitz sind kompliziert zu montieren und weisen eine unzureichende Stabilität auf. Ihr Aufbau ist nur schwer zu zerlegen sowie zu reinigen und er weist ein unschönes Aussehen auf (SP: Abs. [0002]). Vor diesem Hintergrund sieht das Streitpatent als Aufgabe die Bereitstellung einer Montagehalterung an, die die bei existierenden Montageverbindungshalterungen bestehenden Probleme, wie instabiler Aufbau sowie komplizierte und unbequeme Montage und Demontage überwindet, und dabei eine Montagehalterung für Deckel und Sitz einer Toilettenschüssel offen legt, die stabil und einfach zu montieren und demontieren ist, sowie ein ansprechendes Aussehen aufweist (SP: Abs. [0002], [0005]).

3. Die Aufgabe wird durch den erteilten Patentanspruch 1 gelöst, der nachfolgend mit Merkmalen versehen ist:

M1 Eine Montagehalterung für Deckel (1) und Sitz (2) einer Toilettenschüssel, die es Deckel (1) und Sitz (2) erlaubt, sich um eine Drehachse (32) zu drehen,

M2 wobei sie Positionsfixierstifte (61),

M3 erste Achsenaufnahmen (11),

M4 zweite Achsenaufnahmen (21),

M5 Drehachsen (32) beinhaltet, und M6 am hinteren Ende des Deckels (1) oder des Sitzes (2) sich an zwei Seiten eine zweite Achsenaufnahme (21) befindet,

M7 wobei an der zweiten Achsenaufnahme (21) sich in radialer Richtung eine längliche Aussparung (211) befindet,

M8 an dazu passender Position sich an der Halterung der Toilettenschüssel ein Positionsfixierstift (61) befindet, der Positionsfixierstift (61) durch die oben genannte längliche Aussparung (211) hindurchgeht und in die sich in der zweiten Achsenaufnahme (21) befindende Drehachse (32) eingesteckt ist,

M9 wobei der Positionsfixierstift (61) mit der Drehachse (32) verbunden ist,

M10 und die Drehachse (32) und die zweite Achsenaufnahme (21) eine drehbare Verbindung formen.

Gemäß Hilfsantrag I ist der erteilte Patentanspruch 1 um das jeweilige Vorliegen von Achsenaufnahmen, Aussparungen und Positionsfixierstiften (Merkmale M6‘M10‘) sowie um ein Dämpfelement (Merkmal M11I) ergänzt:

M6I am hinteren Ende des Deckels (1) oder des Sitzes (2) sich an zwei Seiten jeweils eine zweite Achsenaufnahme (21) befindet,

M7I wobei an den zweiten Achsenaufnahmen (21) sich in radialer Richtung jeweils eine längliche Aussparung (211) befindet,

M8I an dazu passender Position sich an der Halterung der Toilettenschüssel ein jeweiliger Positionsfixierstift (61) befindet, der jeweilige Positionsfixierstift (61) durch die oben genannte längliche Aussparung (211) hindurchgeht und in die sich in der zweiten Achsenaufnahme (21) befindende Drehachse (32) eingesteckt ist,

M9I wobei der jeweilige Positionsfixierstift (61) mit der jeweiligen Drehachse (32) verbunden ist,

M10I und die jeweilige Drehachse (32) und die jeweilige zweite Achsenaufnahme (21) eine drehbare Verbindung formen.

M11I wobei die Montagehalterung ein Dämpfelement (31) umfasst, das mit der Drehachse (32) verbunden ist.

Bei im Übrigen unveränderten Patentansprüchen ist im Hilfsantrag II der Patentanspruch 1 im Merkmal M6II umformuliert:

M6II am hinteren Ende des Deckels (1) oder des Sitzes (2) an zwei Seiten jeweils eine zweite Achsenaufnahme (21) angebracht ist,

Aufbauend auf dem Hilfsantrag I ergänzt der Hilfsantrag III das Merkmal M5III um zwei zusätzliche Vorrichtungsbestandteile M5III Drehachsen (32), Druckknöpfe (5), und Federn (6) beinhaltet,

wobei das Merkmal M11I durch ein diese neuen Bestandteile umfassendes Merkmal M11III ersetzt wird:

M11III , wobei die zweiten Achsenaufnahmen (21) jeweils einen Hohlraum (213) aufweisen, in dem der Druckknopf (5), die Feder (4), die Drehachse (32) und das Dämpfelement (31) angeordnet sind.

4. Einige Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bedürfen der Auslegung.

a. Bei den Achsenaufnahmen (Merkmale M3, M4, M6, M7, M8, M10) handelt es sich um Vorrichtungsteile, die eine Achse aufzunehmen vermögen, wobei sich erste und zweite Achsenaufnahmen in baulicher Hinsicht unterscheiden. Die zweite Achsenaufnahme weist eine in radialer Richtung längliche Aussparung auf (M7) durch die der Positionsfixierstift hindurchgeht, in die Drehachse eingesteckt und mit ihr verbunden ist (M8, M9). Die Drehachse und die Achsenaufnahme bleiben dabei drehbar. Mit dem Ausdruck Achsenaufnahme ist nicht festgelegt, dass die Achsenaufnahme nur die Achse aufnimmt, denn die Achse kann sich auch in einer oder mehreren weiteren Achsenaufnahmen befinden.

b. Soweit sich nach Merkmal M6 die zweite Achsenaufnahme an zwei Seiten am hinteren Ende des Deckels oder des Sitzes befindet, legt der Ausdruck „befinden“ nicht fest, dass die zweite Achsenaufnahme kraftschlüssig und direkt mit Deckel oder Sitz verbunden sein muss, denn dieser Ausdruck betrifft lediglich die räumliche Zuordnung beider Bauteile zueinander. Somit kann es dahingestellt bleiben, ob der Ausdruck „oder“ nach Auffassung der Patentinhaberin exklusiv dahingehend auszudeuten ist, dass sich die zweite Achsenaufnahme entweder am Deckel oder am Sitz befindet, oder ob der Wortlaut des Merkmals M6 gleichermaßen die inklusive Auswahlmöglichkeit an Deckel und Sitz eröffnet. Nachdem die räumliche Zuordnung auch im Stand der Technik (vgl. z. B. E1, E4) immer erfüllt ist, erlaubt der Ausdruck „oder“ insoweit keine Abgrenzung.

c. Eine längliche Aussparung (Teilmerkmale M7, M8) in radialer Richtung kann mangels weiterer Angaben nur eine Ausnehmung in einem zylinderähnlich geformten Körper betreffen, deren Längserstreckung in radialer Richtung größer ist als die Quererstreckung. Die Tiefe der Ausnehmung ist nicht definiert und somit beliebig.

5. Die Patentansprüche 1 - 6 des erteilten Patents und damit nach Hauptantrag der Patentinhaberin sind zulässig. Sie gehen auf die Patentansprüche 1 - 6 der DE 11 2006 003 330 T5 zurück, deren mehrere Teilsätze und ganze Sätze umfassender Wortlaut zu jeweils einem Satz umformuliert wurden. Die eingeführten Bezugszeichen finden sich in den Figuren der Übersetzung i. V. m. der zugehörigen Beschreibung (DE 11 2006 003 330 T5: Abs. [0014]).

6. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber den jeweiligen Druckschriften E1 und E4 nicht neu (§ 3 PatG).

Die DE 103 53 944 A1 (E1) beschreibt eine Einrichtung zum Dämpfen eines um eine Drehachse drehbaren WC-Sitzes oder WC-Deckels, die mit dem WC-Becken verbindbar ist (E1: [0008] und [0018], Fig. 5; M1). Es sind Positionsfixierstifte (Befestigungszapfen) vorgesehen (E1: Abs. [0035] und Fig. 11; M2) und es sind erste Achsenaufnahmen vorhanden (Fig. 5 und Absatz [0039] mit Bez. 14, 15 für den Sitz oder wahlweise Bez. 16, 17 für den Deckel; M3). Als zweite Achsenaufnahmen dienen die Hülsen der Dämpfungsanordnung (E1: Bez. 1, 13, 27, 28 in den Fig.; M4). Das Endstück bildet die Drehachse (E1: Bezugszeichen 3, 11, 26; M5). Die den zweiten Achsenaufnahmen entsprechenden Hülsen befinden sich nach der gebotenen Auslegung am hinteren Ende des Deckels oder des Sitzes an zwei Seiten (E1: Fig. 5, Bezugszeichen 1 und 13 am jeweiligen Ende von Sitz 14, 15 oder Deckel 16, 17; M6). Es befindet sich in radialer Richtung eine längliche Aussparung an der zweiten Achsenaufnahme (E1: Bezugszeichen 10 in Fig. 2, im Ganzen auch zu erkennen in Fig. 4, 10; M7). Der durch die längliche Aussparung hindurchgehende und in die Drehachse eingesteckte Positionsfixierstift ist in der E1 gleichermaßen beschrieben (E1: Patentansprüche 2, 3, Fig. 11; M8 - M10).

Auch die DE 200 01 066 U1 (E4) stellt eine Befestigungsvorrichtung für einen Toilettensitz (E4: Titel) vor. Sie beschreibt die drehbewegliche Befestigung von Deckel und Ring über die Arme 2 und 16 um eine mit dem Bolzen 7 fluchtende Drehachse A (E4: Fig. 1 und zugehöriger Text, insbesondere S. 10 Z. 20; M1). Ein Positionsfixierstift 11 (M2) ist ebenso vorhanden wie in die Flansche der Arme 2 und 16 eingebrachte kreisförmige Bohrungen 4, 6, die als erste und zweite Achsenaufnahme (M3, M4) für den die Drehachse bildenden Bolzen 7 (M5) dienen (E1: Fig. 1). Da das Basiselement 14 durch die Durchgangsbohrung am hinteren Ende der Toilettenschüssel geführt wird (E4: S. 8 Z. 25-33) ergibt sich – nach der gebotenen Auslegung – wegen der standardmäßig zwei vorhandenen Bohrungen in der Schüssel das Vorhandensein von zwei Armen mit Achsenaufnahmen am jeweiligen Ende des Deckels und des Sitzes (M6). Beide Arme 2, 16 weisen längliche Aussparungen zwischen den Flanschen auf, die in Richtung des Kreisradius liegen (M7). Der Stift 11 geht durch die Aussparung hindurch und ist mit dem Bolzen 7 durch die Bohrung 8 verbunden, was eine dazu passende Position erfordert (E4: Fig. 1; M8, M9). Weiter sind die Achsenaufnahmen 4 und 6 drehbar um den Bolzen 7 angebracht (E4: Fig. 1; M10). Sofern die Patentabteilung im Einspruchsbeschluss unter Heranziehung der Zeichnungen keine längliche Aussparung im Sinne der Patentschrift erkannt hat, muss festgestellt werden, dass die Zeichnungen den Patentanspruch nicht zu beschränken vermögen. Denn sie dürfen nicht zu einer Einengung oder Erweiterung desjenigen führen, was der Patentanspruch bei sinnvollem Verständnis lehrt (BGH GRUR 07, 309 – Schussfädentransport; BGH GRUR 04, 1023-1024 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

Damit hat der erteilte Patentanspruchs 1 keinen Bestand.

III.

Von den mit den Hilfsanträgen I bis V beanspruchten Gegenständen erweist sich der Gegenstand des Hilfsantrag III als bestandsfähig.

1. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich bei im Vergleich zum erteilten Patent unveränderten Unteransprüchen 2 – 6 durch die Merkmale „jeweils“ bzw. jeweilige(n)“ (Merkmale M6I - M10I), die auf Abs. [0017] des Streitpatents (auch DE 11 2006 003 330 T5: Abs. [0015]) zurückgehen. Dieser Absatz spricht von einem gleichen Aufbau, nicht jedoch, wie von der Einsprechenden geltend gemacht, von vollständig identischen Halterungen auf der linken und rechten Seite. Für den Fachmann ohne Weiteres erkennbar behandelt dieser Absatz ohnehin nur eine konkrete Ausführungsform, weshalb die Merkmale „jeweils“ bzw. jeweilige(n)“ zwar zulässig sind, den erteilten Patentanspruch 1 aber und auch insbesondere hinsichtlich der „oder“-Verknüpfung nach Merkmal M6I nicht weiter beschränken.

Das die Montagehalterung weiter ausgestaltende Dämpfelement gemäß Merkmal M11I wird im Streitpatent für die beiden Seiten der Montagehalterung offenbart (SP: Patentanspruch 4 und Abs. [0016] re. Sp. Z. 5 - 10 i. V. m. [0017]; vgl. DE 11 2006 003 330 T5: Patentanspruch 4 und Abs. [0014] li. Sp. Z. 13 – 8 v. unten). Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I nicht bestandsfähig, weshalb es unentschieden bleiben kann, ob die Formulierung „umfasst“ in Übereinstimmung mit der Offenbarung der Patentschrift nur dahingehend auszulegen ist, dass es sich um zwei Dämpfelemente handelt, wie sie der Stand der Technik üblicherweise (vgl. E1: Fig. 5 und Abs. [0042], E6: Fig. 1, Dämpfungszylinder 9, E7: Fig. 1 Rotationsdämpfer 11, 12; E11: Fig. 4,5, Dämpfungseinrichtungen 5) vorgibt, oder ob der Ausdruck „ein Dämpfelement“ über die Offenbarung des Streitpatents vom Anmeldetag hinausgeht.

Wenn die Einsprechende im Übrigen geltend macht, dass ursprünglich nur die gesamte Merkmalskombination im Sinne von zwei Dämpfelementen offenbart sei, die über die erste und zweite Achsenaufnahme Deckel und Sitz dämpften, und ein Dämpfelement mit einem Verbindungsteil in eine quadratische Öffnung der Drehachse eingesteckt sei, dieses Element mit einem Druckknopf, einer Feder und einer Drehachse verbunden sei (SP: Abs. [0016], re. Sp. Z. 5 - 10), was zwingend erforderliche Merkmale seien, die die Funktionsfähigkeit der Gesamtanordnung bedingten, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Der Einsatz in diesem Bereich üblicher Dämpfelemente (s. oben) dient dazu, das Absenken von Deckel und/oder Sitz zu verlangsamen (vgl. E6: S. 2 Abs. 2). Dass derartige Dämpfelemente, um als Teil der Drehachse wirken zu können, eine in der Regel von der Kreisform abweichende Ausgestaltung haben, um ohne Verklebung drehfest in Achsenaufnahmen verankert zu werden, ist dem Fachmann geläufig und bedarf keiner gesonderten Erwähnung. Der Fachmann entnimmt somit dem Streitpatent das Vorsehen von Dämpfelementen als nähere mögliche Ausgestaltung der Erfindung (vgl. BGH, MittdtschPatAnw. 2012, 344 Ls. 1-2 – Antriebseinheit für Trommelwaschmaschine).

Da nach den obigen Ausführungen die Merkmale „jeweils“ bzw. jeweilige(n)“ den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I (in den Merkmalsgruppen M6I - M10I) nicht weiter beschränken und die E1 die Verbindung von Drehachse und Dämpfelement bereits offenbart (E1: vgl. Fig. 2 Endstück 3 und Dämpfer 2 i. V. m. Abs. [0035]) sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I in der E1 beschrieben.

Mit Ausnahme des Dämpfungselements gehen aus der Druckschrift E4 bereits alle patentgemäßen Merkmale einer schnell und einfach montier- und demontierbaren (E4: S. 3 Z. 18 – S. 5 Z. 5) WC-Sitzeinrichtung hervor, weshalb sie der Fachmann als möglichen Ausgangspunkt in Betracht zieht. Nach Hilfsantrag 1 ist die patentgemäße Montagehalterung nun durch einen Dämpfer gekennzeichnet, dem gemäß der Beschreibung des Streitpatents keine ungewöhnliche Funktion zukommt (SP: Patentanspruch 4 und Abs. [0016] re. Sp.). Da der patentgemäße Dämpfer den einzigen Unterschied zur E4 ausmacht, ist die Frage zu beantworten, ob der Fachmann veranlasst war, von diesem konstruktiven Mittel Gebrauch zu machen. Wie die Druckschrift E6 einleitend feststellt, stellen Dämpfer ein erprobtes und aus dem Stand der Technik für Klosettbecken geläufiges Mittel dar, ein heftiges und geräuschvolles Schließen zu verhindern (E6: S. 2 Abs. 2). Steht der Fachmann vor der Aufgabe, die Sitzeinrichtung der E4 hinsichtlich des Schließens geräuscharm zu gestalten, drängt sich ihm die Verbindung des Bolzens 7, dem zur drehfesten Verankerung bereits ein Sektor zum Vollkreis fehlt (vgl. E4 S. 11 Z. 10 - 11) mit einem Dämpfungszylinder unmittelbar auf. Dass dies mit einem höheren konstruktiven Aufwand verbunden sein mag, wie die Patentinhaberin geltend macht, steht dem gewonnenen Zusatznutzen nicht im Wege.

Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber der E1 nicht neu und gründet gegenüber der Kombination der Druckschriften E4 mit E6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I in der Formulierung des Merkmals M6II. Danach sind die zweiten Achsenaufnahmen am hinteren Ende des Deckels oder des Sitzes angebracht, wohingegen sie sich nach Merkmal M6I gemäß Hilfsantrag I dort befinden. Wenngleich das „Anbringen“ der zweiten Achsenaufnahmen dem Streitpatent zu entnehmen und damit zulässig ist (SP: Abs. [0006] re. Sp. Z. 4 – 6; vgl. DE 11 2006 003 330 T5: Abs. [0004] li. Sp. Z. 8 – 10), beschreibt auch dieses Teilmerkmal keine kraftschlüssige und direkte Verbindung der zweiten Achsenaufnahme mit dem Sitz oder dem Deckel. Weil die Begriffe „sich befinden“ und „anbringen“ weder zum Ausdruck bringen, dass die beiden Bauteile in Kontakt stehen, noch festlegen, dass eine drehfeste Verbindung zwischen den zweiten Achsenaufnahmen und dem Sitz oder Deckel bestehen muss, bleibt die mit der geänderten Formulierung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II beanspruchte Montagehalterung im Vergleich zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I in konstruktiver Hinsicht unverändert.

Aus den für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I genannten Gründen hat daher auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II keinen Bestand.

3. Nach Hilfsantrag III ist der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags II um die weiteren Vorrichtungsbestandteile Druckknopf und Feder ergänzt (Teilmerkmale M5III und M11III), die zusammen mit Drehachse und Dämpfelement in einem Hohlraum der zweiten Achsenaufnahmen angeordnet sind (Merkmal M11III). Die Formulierung des Merkmals M11III ist hinsichtlich der zwei im Streitpatent offenbarten Dämpfungselemente zweifelsfrei zulässig. Der Druckknopf und die Feder finden sich als Vorrichtungsbestandteile zusammen mit Drehachse und Dämpfelement im Streitpatent als verbundenes 4 Komponentensystem offenbart (SP: Abs. [0016] re. Sp. Z. 8 – 10; auch: DE 11 2006 003 330 T5: Abs. [0014] li. Sp. Z. 10 – 8 von unten), wobei das für die Funktionstüchtigkeit des Druckknopfs notwendige Fixierelement streitpatentgemäß auch als integraler Bestandteil des Druckknopfs definiert ist (SP: Abs. [0007] Z. 3-6; auch DE 11 2006 003 330 T5: Abs. [0005] Z. 3 – 6). Das Streitpatent beschreibt nur eine Art Druckknopf, weshalb sich dem Fachmann die Funktion „des Druckknopfs (5)“ (Teilmerkmal M11III) aus der Beschreibung zweifelsfrei und unmittelbar erschließt (SP: Abs. [0007]; auch DE 11 2006 003 330 T5: Abs. [0005]). Soweit die Einsprechende diesbezüglich der Auffassung ist, dass es sich bei dem federgetriebenen Druckknopf um eine willkürliche Auswahl und eine Aneinanderreihung von Merkmalen handele, kann diesem Vorbringen nach den obigen Ausführungen nicht gefolgt werden. Auch brauchten nicht alle im Patentanspruch 2 des erteilten Patents den Druckknopf betreffende Merkmale in den Patentanspruch 1 aufgenommen zu werden, denn die bauliche Gestaltung eines federgetriebenen Druckknopfs ist dem Grundwissen des Fachmanns zuzurechnen.

Nachdem die Druckschrift E1 die Anordnung von Drehachse und Dämpfelement im Hohlraum der zweiten Achsenaufnahme (E1: Fig. 2 i. V. m. Abs. [0036]; Teilmerkmal M11III) vorwegnimmt, unterscheidet sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrag III - von der Einsprechenden unbestritten - von dem durch die E1 ausgewiesenen Stand der Technik durch einen Druckknopf mit Feder. Hinsichtlich des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) ist somit die Frage zu beantworten, ob der Fachmann ausgehend von der E1 Anlass hatte,

die reversible Befestigung der Montagehalterung durch einen federgetriebenen Druckknopf in der zweiten Achsenaufnahme auszugestalten.

Die E1 bietet keinen Hinweis in diese Richtung, da die Befestigung von WC-Sitz bzw. -Deckel mit im Endstück eingesteckten Befestigungszapfen ohne einen Druckknopf erfolgt (E1: Abs. [0012] und Fig. 11), wobei die Zapfen wohl lösbar bleiben, was aber mit einem hohen Kraftaufwand verbunden ist.

Soweit sich die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften überhaupt mit federgetriebenen reversiblen Befestigungen von Deckel bzw. Sitz an Toilettenschüsseln befassen, vermögen sie den Fachmann nicht in die erfindungsgemäße Richtung zu leiten.

Nach WO 2004/078017 A1 (E3) erfolgt die lösbare Verankerung des Zapfens 6 (E3: Fig. 1) mit der Deckel/Sitz-Garnitur in der Drehachse 9, wobei der Fig. 5 unmittelbar zu entnehmen ist, dass es sich bei der lösbaren Verbindung von Zapfen 36 und Loch 40 um eine federgetriebene Verbindung handelt, bei der die Lförmige Feder 53 mit dem Vorsprung 55 in die Nut 37 des Zapfens 36 greift. Da kein vorheriges Lockern der Verbindung möglich ist, erfordert zumindest die Deinstallation einen erhöhten Kraftaufwand.

Die WC-Sitzkonstruktion der US 4 404 695 (E8) ist in üblicher Weise mit dem Toilettensitz fest verschraubt (E8: Fig. 3 und Sp. 4 Z. 4 – 8). Sie lehrt zwar einen federgetriebenen Verschlussmechanismus für die Sitzkonstruktion, der über eine Spiralfeder 20 mit zur Stauchung der Feder über L-förmige Öffnungen 13 geführten Hebeln 15 das reversible Einrasten des Deckels in die – fest verankerten Seitenteile 17 ermöglicht. Diese Lehre führt offensichtlich nicht in Richtung einer reversiblen Verankerung der Deckel/Sitz-Garnitur selbst.

Soweit die Einsprechende die DE 202 03 093 U1 (E2) in Kombination mit der E1 als nahe liegend für die erfindungsgemäße Lösung heranzieht, hat die E2 zwar eine lösbare Schnellbefestigung für einen WC-Sitz zur Aufgabe, bei welcher wie nach Streitpatent das dem Positionsfixierstift entsprechende Befestigungselement 7 eine Blockiervertiefung 7b unterhalb des Kopfes 7a (E2: Fig. 3) aufweist. Allerdings erfolgt die Befestigung nicht in der Drehachse, sondern mithilfe eines jeweils translatorisch verschiebbaren Fixierelements (E2: Bezugszeichen 3 in Fig. 4) außerhalb der Drehachse und ohne Federkraft, bei dem der Kopf 7a durch die Öffnung 5 gesteckt und entlang des Klemmteils 4 verschoben wird. Eine Anregung, diese Befestigung mittels federgetriebenem Mechanismus in der Drehachse zu gestalten, entnimmt der Fachmann dieser Druckschrift nicht.

Die übrigen Druckschriften liegen, soweit es sich überhaupt um gattungsgemäße und damit für den Fachmann beachtliche Druckschriften handelt, ferner. Schon die in der am nächsten kommenden gattungsgemäßen Druckschrift E3 beschriebene Lösung erlaubt kein vorheriges Lockern der Verankerung. Daher zeichnet sich erfindungsgemäße Ausgestaltung vorteilhaft durch eine leichte Handhabung insbesondere beim Demontieren aus. Durch das Drücken des Druckknopfs kann die Verankerung ohne großen Kraftaufwand (vor)gelockert werden, so dass der Anwender – beim andernfalls ggf. ruckartigen – Abnehmen der Deckel/Brillen-Garnitur nicht Gefahr läuft, dass ihm diese aus der Hand gleitet und Schaden anrichtet oder nimmt.

Nach alledem ergibt sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 PatG). Somit haben auch die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 – 6 Bestand, die vorteilhafte Ausgestaltungen der Montagehalterung beschreiben.

Das Streitpatent war danach auf Basis der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag III in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.

IV.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten – vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer – das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.

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