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6 StR 59/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 59/23 BESCHLUSS vom 8. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:080323B6STR59.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Oktober 2022 aufgehoben, soweit die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Eisleben vom 22. Februar 2022 angeordnete Einziehung aufrechterhalten worden ist; diese Entscheidung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Eisleben angeordneten Einziehung sichergestellter Gegenstände hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Maßnahmen, auf die in der früheren Entscheidung erkannt wurde, sind bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dann nicht aufrechtzuerhalten, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre Vollstreckung entfallen sind oder wenn sie auf andere Weise ihre Erledigung gefunden haben (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 StR 459/20 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 28. August 2021 – 4 StR 188/12 Rn. 2; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 55 Rn. 29; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262). So liegt der Fall hier. Mit der am 17. März 2022 eingetretenen Rechtskraft des vorgenannten Strafbefehls sind die dort eingezogenen Gegenstände – Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und ein Schlagring (UA S. 14) – gemäß § 75 Abs. 1 StGB entschädigungslos auf den Staat übergegangen, weswegen die Maßnahme erledigt ist. Der Senat kann die Einziehungsentscheidung deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 6 StR 419/22 Rn. 8).“

Dem schließt sich der Senat an.

Sander Fritsche Tiemann Arnoldi Wenske Vorinstanz: Landgericht Halle, 21.10.2022 - 10a KLs 506 Js 41452/21 (4/22)

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