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VIa ZR 1345/22

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1345/22 BESCHLUSS vom 17. April 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:170423BVIAZR1345.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2022 wird als unzulässig verworfen, weil aus den mit Senatsbeschluss vom 27. Februar 2023 ausgeführten Gründen der Beschwerdewert des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist.

Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28. März 2023 geben dem Senat zu einer Änderung seiner Auffassung keinen Anlass. Eine Rüge gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG betreffend einen Streitwert von über 20.000 € hat die Beschwerde auf Seite 3 unten der Beschwerdebegründung nicht erhoben. Sie hat dort lediglich bekräftigt, es sei - wie vom Berufungsgericht auf Seite 5 der Urteilsgründe unter Verweis nicht nur auf eine grob fahrlässige Unkenntnis, sondern (sogar) auf die Kenntnis des Klägers von den Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls angenommen - von einem Anlaufen der Verjährungsfrist im Jahr 2016 auszugehen. Die auf Seite 5 der Beschwerdebegründung erhobene Rüge gemäß § 544 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG nimmt ausschließlich Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen in Bezug, der den mit der im Dezember 2019 anhängig gemachten Klage geltend gemachten Anspruch betrifft. Dessen Wert beläuft sich auf lediglich 14.145,58 €.

Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - auch unter dem Gesichtspunkt eines gerügten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG - eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 25.000 € (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG; vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - V ZR 145/15, juris Rn. 6).

Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 05.01.2022 - 7 O 354/19 OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2022 - 18 U 29/22 -

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Paragraphen in VIa ZR 1345/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 103 GG
3 544 ZPO
2 2 ZPO
2 543 ZPO
1 47 GKG
1 48 GKG
1 3 ZPO
1 97 ZPO

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