Paragraphen in 2 ARs 481/13
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3 | 15 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 481/13 2 AR 334/13 BESCHLUSS vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Az.: 113 ARs 1/13 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg Az.: 526 Js 39656/11 Staatsanwaltschaft Magdeburg Az.: 22 KLs 526 Js 39656/11-20/12 Landgericht Magdeburg Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Januar 2014 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 15 StPO dem Landgericht Frankfurt am Main - Jugendschutzkammer - übertragen.
Gründe:
Dem Angeklagten wird mit der bei dem Landgericht Magdeburg erhobenen zugelassenen Anklage der sexuelle Missbrauch von Kindern in acht Fällen zur Last gelegt.
Der Angeklagte wohnt in Frankfurt am Main und befindet sich nach einer stationären Behandlung derzeit ambulant in psychotherapeutischer Behandlung aufgrund einer durch eine posttraumatische Belastungsstörung hervorgerufenen schweren depressiven Episode. Das Landgericht Magdeburg hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, sie nach § 15 StPO an das Landgericht Frankfurt am Main zu übertragen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:
"Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Landgericht Frankfurt am Main liegen vor. Das an sich zuständige Landgericht Magdeburg - 2. große Strafkammer als Jugendschutzkammer - ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in Frankfurt am Main wohnhafte Angeklagte ist - wie das vorlegende Gericht in seinem Antrag auf Entscheidung gemäß § 15 StPO im Einzelnen darlegt bezogen auf den Gerichtsort Magdeburg reise- und verhandlungsunfähig; es erscheint auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens ausgeschlossen, zumindest nicht zumutbar, den Angeklagten nach Magdeburg reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Landgericht Magdeburg ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptverhandlung selbst außerhalb des eigenen Bezirks in Frankfurt am Main durchzuführen (BGHR StPO § 15 Verhinderung 1)." Dem schließt sich der Senat an.
Fischer Appl Schmitt Eschelbach Zeng
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