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IX ZR 125/21

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 125/21 BESCHLUSS vom 19. Mai 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:190522BIXZR125.21.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 19. Mai 2022 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2021, berichtigt durch Beschluss vom 7. September 2021, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf (bis zu) 3.000.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Verfahrensgrundrecht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG wurde nicht wie behauptet verletzt.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Wert des Verfahrens bestimmt sich nach dem Betrag der Verurteilung zur Zahlung von 1.675.899 € und dem Wert der getroffenen Feststellung, der mit 1.340.719,20 € (80 % der vom Kläger für die Jahre 2021 bis 2024 in der Klageschrift prognostizierten Dividenden) angesetzt wurde.

Grupp Selbmann Lohmann Harms Schultz Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.06.2018 - 1 O 165/16 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2021 - I-23 U 106/18 -

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1 543 ZPO
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