Paragraphen in 1 StR 193/24
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1 | 267 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 193/24 URTEIL vom 19. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:190225U1STR193.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 in der Sitzung am 19. Februar 2025, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger,
Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Allgayer und Richterin am Bundesgerichtshof Welnhofer-Zeitler,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung vom 18. Februar 2025 –,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung am 19. Februar 2025 – als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 18. Februar 2025 – als Verteidiger,
Rechtsanwältin – in der Verhandlung vom 18. Februar 2025 – als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20. Oktober 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen sowie des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem weiteren Fall aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und eine Entschädigungsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin wenden sich mit ihren auf Verfahrens- und Sachbeanstandungen gestützten Revisionen gegen den Freispruch des Angeklagten. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt bereits mit der Sachrüge zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung.
I.
1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit ihrer unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last gelegt, die Tochter seines Lebensgefährten, die am 22. Januar 2007 geborene Nebenklägerin, im Tatzeitraum von 2017 bis Frühjahr 2020 in insgesamt 16 Fällen sexuell missbraucht zu haben. Dabei soll er in mindestens zehn Fällen nach Berührungen in sexueller Absicht jeweils mindestens einen Finger in die Scheide der Nebenklägerin eingeführt haben. In weiteren fünf Fällen soll es dabei ab dem Spätsommer 2018 auch zum ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sein, in einem weiteren Fall zu einem Versuch des Eindringens.
2. Das Landgericht hat sich keine Überzeugung davon bilden können, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat. Der Angeklagte hat sämtliche Tatvorwürfe bestritten, so dass zum eigentlichen Tatgeschehen eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bestand. Das Landgericht hat die Angaben der Nebenklägerin nicht für geeignet gehalten, sich die Überzeugung von der Richtigkeit der gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwürfe zu verschaffen.
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben bereits mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts. Eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
1. Die schriftlichen Urteilsgründe genügen schon nicht den Darstellungsanforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO.
a) Wird ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen hält. Auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Nur dadurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. August 2022 – 6 StR 519/21 Rn. 38; vom 26. Januar 2022 – 6 StR 395/21 Rn. 7 und vom 16. Juni 2016 – 1 StR 50/16 Rn. 9 jeweils mwN). Ferner ist das Tatgericht auch bei freisprechenden Urteilen aus sachlich-rechtlichen Gründen zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflichtet, wenn dies für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 31. August 2023 – 4 StR 435/22 Rn. 14; vom 25. Mai 2023 – 4 StR 479/22 Rn. 20 und vom 10. Mai 2017 – 2 StR 258/16 Rn. 13).
b) Diese Mindestanforderungen an ein freisprechendes Urteil sind nicht erfüllt. Die Feststellungen des Landgerichts sind derart fragmentarisch, dass dem Senat die Überprüfung der beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts nicht möglich ist.
Lediglich ganz knapp – nach Mitteilung der bestreitenden Einlassung des Angeklagten – teilt das Landgericht zu Beginn der Beweiswürdigung mit: „Es sind keine sonstigen Beweismittel oder Indizien ersichtlich, die der Kammer Feststellungen zu den Tatgeschehen ohne eine Aussage der Nebenklägerin ermöglichen würden“ (UA S. 7). Auch wenn das Landgericht einzelne gegen den Angeklagten sprechenden Indizien (UA S. 8-11) in der Folge näher dargestellt hat, bleibt doch völlig offen, wie sich die grundsätzliche Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin im Tatzeitraum von Frühsommer 2018 bis Frühsommer dargestellt hat. Auch enthält das Urteil keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, insbesondere zu etwaigen Vorahndungen. Gleiches gilt für die Frage, wie sich der Angeklagte und die Nebenklägerin ganz konkret in den jeweiligen angeklagten Tatsituationen nach Auffassung des Landgerichts verhalten haben, obgleich sich nach den Urteilsgründen hierzu umfangreicher Beweisertrag ergeben hat (UA S. 6 ff.). Dies umso mehr als der Angeklagte in seiner Einlassung selbst einräumt, die Nebenklägerin und auch deren Mutter heimlich im Zimmer sowie im Bad beim Umziehen oder Duschen gefilmt und die hierbei entstandenen Aufnahmen auch zu Selbstbefriedigungszwecken genutzt zu haben (UA S. 6).
c) Ebensowenig hält die Darstellung des Landgerichts zur Beweiswürdigung – auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabes – revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
aa) Das Tatgericht ist verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung durch das Revisionsgericht nachvollzogen und auf Rechtsfehler überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2020 – 2 StR 152/20, NStZ-RR 2021, 114, 115). Bei einer schwierigen Beweissituation – wie hier in einer Aussagegegen-Aussage-Konstellation, bei der sämtliche Feststellungen zum Kerngeschehen nur auf die Angaben der Geschädigten gestützt werden können – ergeben sich gesteigerte Darstellungsanforderungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2024 – 6 StR 550/23 Rn. 6; vom 16. Januar 2024 – 4 StR 428/23 Rn. 13; vom 11. April 2023 – 4 StR 497/22 Rn. 9 und vom 22. November 2022 – 2 StR 311/22 Rn. 10). Um dem Revisionsgericht in einem solchen Fall die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen, ist es regelmäßig erforderlich, die maßgeblichen Teile der Zeugenaussage in Form einer geschlossenen Darstellung in den Urteilsgründen wiederzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 – 1 StR 114/11 Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 1 StR 408/17 Rn. 10).
bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Eine zusammenhängende Schilderung der vom Tatgericht als wesentlich erachteten Inhalte auch nur einer der Vernehmungen der Nebenklägerin fehlt völlig.
Das Landgericht stützt seine Zweifel an der Schuld des Angeklagten vorliegend wesentlich auf die erhebliche Inkonstanz der Angaben der Nebenklägerin einerseits (UA S. 18-31) sowie ihre geringe inhaltliche Qualität andererseits (UA S. 36-60) und nimmt dazu immer wieder auf einzelne Aussageelemente der Nebenklägerin Bezug. Dabei stellt das Landgericht maßgeblich auf festgestellte Strukturbrüche zwischen den originellen und plastischen Schilderungen der Nebenklägerin zum Randgeschehen im Vergleich zu den von Ausweich- und Verallgemeinerungstendenzen geprägten sowie abstrakt gehaltenen Angaben der Nebenklägerin zum Kerngeschehen ab (vgl. etwa UA S. 36 f. und 53). Sowohl die vom Landgericht zum Beleg von Strukturbrüchen herangezogenen Beschreibungen des Rahmen- und Randgeschehens (vgl. etwa UA S. 37 f., 42, 51 und 53) als auch konkrete, von der Nebenklägerin geschilderte Details zum unmittelbaren Tatgeschehen (vgl. UA S. 39 f. und 55 f.) werden aber jeweils nur bruchstückhaft und aus dem Zusammenhang gerissen bei den Einzelprüfungen dargestellt. Damit ist dem Senat eine sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Landgerichts insgesamt nicht in ausreichender Form möglich.
2. Die Sache bedarf auf Grund der aufgezeigten Rechtfehler insgesamt neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung.
Jäger Wimmer Bär Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Tübingen, 20.10.2023 - 3 KLs 51 Js 15277/21 jug.
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