III ZR 108/12
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 108/12 BESCHLUSS vom 25. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 21. Zivilsenat - vom 4. April 2012 - 21 U 2874/11 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 26.842,82 €.
Gründe:
Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht, nachdem durch die Senatsurteile vom 11. April 2013 (III ZR 79/12, WM 2013, 1016 und III ZR 80/12, juris) die wesentlichen Rechtsfragen geklärt sind. Danach greift hinsichtlich (vor-)vertraglicher Ansprüche zwar zugunsten der Beklagten § 51a WPO a.F. ein. Jedoch tragen die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, hinsichtlich derer die Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe aufgezeigt hat, eine Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 264a, 27 StGB und §§ 31, 826, 830, 831 BGB auf Ersatz des Zeichnungsschadens. Sie hat danach durch die Mittelfreigaben unter systematischer, über die im Anlageprospekt erweckte Erwartung hinausgehender Inanspruchnahme der „Ermessensklausel“ Beihilfe zu einem Anlagebetrug des vormaligen Beklagten zu 2 begangen (siehe hierzu Senat III ZR 79/12 aaO Rn. 32, 37 f, 52 f; III ZR 80/12 aaO Rn. 30, 35 f, 52 f). Die vom Berufungsgericht unter dem Blickwinkel der Verletzung des Mittelverwendungskontrollvertrags getroffenen Feststellungen zur Pflicht zur Offenbarung eines Prospektmangels rechtfertigen auch eine Haftung nach den vorgenannten deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Dem entspricht, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen die Haftung des vormaligen Beklagten zu 2 auch auf § 823 Abs. 2 i.V.m. § 264a StGB gestützt hat. Die insoweit laufende dreijährige Verjährung ist nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts rechtzeitig gehemmt worden.
Dass die Beklagte im Unterschied zu ähnlichen Fällen, in denen Senate des Oberlandesgerichts M.
die Klagen von Anlegern abgewiesen haben,
in dieser Sache zur Leistung von Schadensersatz verurteilt wurde, resultiert aus einer abweichenden tatrichterlichen Würdigung der im Übrigen in Details unterschiedlich gelagerten Sachverhalte, die von Rechts wegen hinzunehmen ist.
Schlick Herrmann Hucke Remmert Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.06.2011 - 28 O 17338/10 OLG München, Entscheidung vom 04.04.2012 - 21 U 2874/11 -