Paragraphen in 1 StR 392/16
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1 | 346 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 392/16 BESCHLUSS vom 27. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen Nötigung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2016 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 21. März 2016 wird auf seine Kosten verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig verworfen.
ECLI:DE:BGH:2016:271016B1STR392.16.0 Gründe:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil der Antrag keine Angaben über den Zeitpunkt enthält, an dem der Angeklagte Kenntnis von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erlangt hat.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Hof vom 24. Juni 2016 ist unzulässig, weil der Antrag nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO eingelegt wurde.
Raum Graf Jäger Radtke Fischer ECLI:DE:BGH:2016:271016B1STR392.16.0
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